Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2005.00286 • SVG ZH UV.2005.00286 KI-generiert

Insurance Benefits Denial Upheld for Work Injury Claim

Geschäftsnummer UV.2005.00286
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the denial of accident insurance benefits for a work-related wrist injury, as the claimant failed to prove a requisite causal link for the claimed subsequent complaints and periods of incapacity. The appellant reported a fall on September 26, 2003, supposedly causing a sprain, which was belatedly reported and contradicted by initial medical documentation that only referenced an earlier, unrelated injury from June 2003. The court reasoned that the alleged September 2003 event was not sufficiently established as a relevant accident, given the claimant's failure to mention it to his doctor initially, and further determined that subsequent medical findings indicated the persistent wrist issues were attributable to a pre-existing, non-accident-related hypoplasia of the scaphoid bone rather than the reported accident or the prior June injury.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 106, Art. 108 OG; Insurance Benefits Denial Upheld for Work Injury Claim: The appellant reported a fall on September 26, 2003, supposedly causing a sprain, which was belatedly reported and contradicted by initial medical documentation that only referenced an earlier, unrelated injury from June 2003. The court reasoned that the alleged September 2003 event was not sufficiently established as a relevant accident, given the claimant's failure to mention it to his doctor initially, and further determined that subsequent medical findings indicated the persistent wrist issues were attributable to a pre-existing, non-accident-related hypoplasia of the scaphoid bone rather than the reported accident or the prior June injury.

Schlagwörter

KI-generiert
Handgelenksverletzung Versicherungsleistungsbegehren Arbeitsunfähigkeit Unfallversicherungsleistungen medizinische Gründe Schleudertrauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 129 V 181
BGE 118 V 296
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order to specify the procedural requirements for filing an administrative court appeal against the decision.

Art. 106

Cited in the final order as a procedural rule governing administrative court appeals.

Art. 108 OG

Cited in the final order as a procedural rule governing administrative court appeals.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

UV.2005.00286

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 20. September 2006

in Sachen

K.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis,

dass der damals arbeitslose K.___ am 11. Juni 2003 bei einem Sturz auf die rechte Hand eine Handgelenkskontusion erlitt (Bericht des Spitals A.___ vom 12. Juni 2003, Urk. 7/22), wobei die Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen wurden (Urk. 7/23),

dass der Versicherte am 1. September 2003 eine Stelle als Hilfsarbeiter im Kieswerk bei der Firma B.___ AG, Transportunternehmung, "___", antrat und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert war (Urk. 7/14),

dass der SUVA am 14. Oktober 2003 ein Sturz des Versicherten am 26. September 2003 gemeldet wurde, bei welchem sich dieser eine Verstauchung des rechten Handgelenks zugezogen habe (Urk. 7/1 und Urk. 7/24),

dass sich dieser bereits am 30. September 2003 erstmals bei seinem Hausarzt, Dr. med. C.___, wegen Schmerzen im Handgelenk gemeldet hatte, welcher ihn zur weiteren Behandlung und Abklärungen an das Spital A.___ überwies (Bericht des Spitals A.___ vom 5. Februar 2004, Urk. 7/10),

dass die Arbeitgeberin am 22. Juli 2004 einen Rückfall zum Ereignis vom 26. September 2003 meldete, welcher eine Arbeitsunfähigkeit ab 28. Juni bis 14. Juli 2004 zur Folge hatte (Urk. 7/8),

dass die SUVA, gestützt auf den Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.___ vom 12. April 2005 (Urk. 7/25), mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/32) bzw. mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, bei den geltend gemachten Beschwerden handle es sich nicht um Unfallfolgen; zudem seien die behaupteten Unfallereignisse bei ihr nicht gemeldet bzw. nicht dokumentiert,

dass K.___ hiergegen mit Eingabe vom 22. August 2005 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (Urk. 1),

dass die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2005 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 6),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und den hierfür vorausgesetzten, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden sowie die ebenfalls erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen),

dass sich Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen und entsprechend eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen können, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine),

dass als Grundereignis für den im Juli 2004 gemeldeten Rückfall mit einer rund zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit ein Unfall vom 26. September 2003 angegeben wird, wonach der Beschwerdeführer bei der Arbeit ausgeglitten und auf die rechte Hand gestürzt sei (Urk. 7/8),

dass dieser Unfall weder dokumentiert ist noch durch Vorgesetzte bestätigt wird und der Beschwerdeführer zudem erst am folgenden Dienstag, den 30. September 2003, den Hausarzt Dr. C.___ aufgesucht hatte, wobei er keinen Sturz auf das Handgelenk erwähnte (vgl. Urk. 7/14),

dass - obwohl zwei Wochen nach dem ersten Arztbesuch eine Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. Urk. 7/1 und 7/24) - dem weitere Abklärungen vornehmenden Spital A.___ kein Unfall im September 2003 (sondern nur derjenige vom Juni 2003) bekannt war (vgl. Urk. 7/10) und auch der Hausarzt Dr. C.___ offenbar noch im April 2004 laut dem erneuten Überweisungsschreiben an das Spital A.___ nichts von einem Unfall im September 2003 wusste (Urk. 7/3),

dass das Ereignis vom 26. September 2003 - selbst wenn es, wie geschildert, stattgefunden hat - auch für den Beschwerdeführer selber kaum Bedeutung hatte, denn sonst hätte er Dr. C.___ darüber berichtet und den Unfall als Ursache der Schmerzen angegeben,

dass damit ein relevantes Unfallereignis nicht hinreichend erstellt ist, weshalb ein Rückfall begrifflich ausgeschlossen ist und bereits aus diesem Grund die Beschwerdegegnerin für die im Juli 2004 geltend gemachten Beschwerden als Folgen eines angeblichen Ereignisses vom 26. September 2003 keine Leistungspflicht trifft,

dass überdies die eingehenden medizinischen Abklärungen eine Hypoplasie (anlagebedingte morphologische Unterentwicklung) des Os scaphoideum mit vermindertem Knorpelbelag und möglicher beginnender Arthrose, aber ohne Nachweis von frischen ossären oder Bandläsionen ergeben haben (Berichte des Instituts für Radiologie am Spital E.___ vom 16. Januar 2004 [Urk. 7/2] und des Spitals A.___ [Dr. med. F.___, FMH für Handchirurgie und Chirurgie] vom 5. Februar 2004 [Urk. 7/10]),

dass Kreisarzt Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 12. April 2005 (Urk. 7/25) aufgrund dieser Untersuchungsbefunde davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer eine unfallunabhängige Disposition zu Handgelenksschmerzen besteht, welche ursächlich für die heute bestehenden Beschwerden ist,

dass laut Dr. D.___ der frühere Unfall vom 11. Juni 2003 wohl einen vorübergehenden Schmerzschub ausgelöst haben könnte, welcher aber bis Ende August 2003 wieder abgeklungen sei, weshalb angesichts fehlender unfallkausaler Läsionen ein Zusammenhang mit den heutigen Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 7/25 S. 2),

dass dieses Ereignis somit als möglicher Grundfall ausscheidet, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdegegnerin für den ihr nicht gemeldeten Unfall leistungspflichtig gewesen wäre oder nicht (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. II/2),

dass es damit bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass ein Unfall, welcher den im Juli 2004 als Rückfall gemeldeten Beschwerden zugrunde liegen müsste, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und die anhaltenden Handschmerzen auf die vorbestehende unfallfremde Hypoplasie des Os scaphoideum zurückzuführen sind,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- K.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).