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UV.2003.00114 • SVG ZH UV.2003.00114 KI-generiert

Jurisdiction Determined by Insured's Residence in Insurance Dispute

Geschäftsnummer UV.2003.00114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that it has jurisdiction to hear a case filed by an insurance company against a social insurance institution. The insurance company argued that the court was competent because the insured person resided within its jurisdiction, despite the company's own headquarters being elsewhere. The court agreed, interpreting the relevant law to mean that jurisdiction is determined by the residence of the insured person, not the location of the appealing insurance provider, when the appeal concerns the relationship with an insured individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

Örtliche Zuständigkeit nach ATSG 58 Abs.1 knüpft an den Wohnsitz der versicherten Person an, nicht an den Sitz eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers

Schlagwörter

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Versicherungsgesellschaften sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zuständigkeitsbestimmung Versicherungsvorbehalt Haftung des Versicherungsträgers Deckungsumfang der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 ATSG

This provision determined the territorial jurisdiction of the court.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These provisions govern the requirements for lodging an administrative appeal against the court's decision.

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Volltext

UV.2003.00114

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Jäggi

Beschluss vom 24. September 2003

in Sachen

CSS-Versicherung

Zentralsitz

Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 (Urk. 1) erhob die CSS-Versicherung, Zentralsitz, Luzern, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend Leistungen an den Versicherten A.___, wohnhaft in ___/ZH (Urk. 2). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2003, es sei auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 31. Juli 2003 betrachtete die Beschwerdeführerin das angerufene Gericht als zuständig und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 10 S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Versicherte wohne zwar im Kanton Zürich, die Beschwerdeführerin hingegen habe ihren Sitz im Kanton Luzern, weshalb zumindest unklar sei, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorliegend zuständig sei.

Die Beschwerdeführerin verweist auf die Ausführungen von Ueli Kieser im Kommentar zum ATSG, Zürich Basel Genf, 2003, Rz 10 und 13 zu Art. 58.

2. Wie Kieser in Rz 13 zu Art. 58 ATSG ausführt, knüpft diese Bestimmung für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich an den *Wohnsitz* an und lässt deshalb erkennen, dass der *Sitz* eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers nicht massgebend ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo sich die vom Versicherungsträger erhobene Beschwerde auf das Verhältnis zu einer versicherten Person bezieht. Bereits in Rz 10 f. zu Art. 58 ATSG wird festgehalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, welches einen besonderen Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person hat. Der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson sei nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht bestehe.

Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall, da die versicherte Person ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch für die Beschwerde des Krankenversicherers örtlich zuständig ist. Auf die Beschwerde vom 4. Juni 2003 ist demnach einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde vom 4. Juni 2003 wird eingetreten.

2. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2003 (Replik, Urk. 10) wird der Beschwerdegegnerin zugestellt, und es wird ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um dazu schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Duplik).

Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet. Eine weitere Stellungnahme kann nur abgegeben werden, wenn das Gericht dazu auffordert.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CSS-Versicherung

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).