Victim's Claim for Pro Bono Counsel in Nullity Appeal Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, claiming victim status, requested the assignment of a pro bono lawyer for appeal proceedings, asserting a general right to free legal assistance. The court rejected this claim, reasoning that the Victim Assistance Act does not provide for the assignment of a defense attorney, and while the Code of Criminal Procedure allows for free counsel for an aggrieved party in criminal proceedings based on necessity and personal circumstances, this generally pertains to investigation and initial appeal stages. For the extraordinary appeal of nullity, where the facts are settled and only specific grounds for nullity can be raised, free counsel is only granted if there are concrete indications of such grounds, meaning the appeal is not obviously futile, which was found to be the case here. Furthermore, constitutional law does not guarantee free counsel for an aggrieved party unless they are indigent, representation is necessary, and the claims are not clearly without prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 2 OHG, Art. 3 Abs. 4 OHG, Art. 4 aBV, Art. 64 LTF; Victim's Claim for Pro Bono Counsel in Nullity Appeal Denied: The court rejected this claim, reasoning that the Victim Assistance Act does not provide for the assignment of a defense attorney, and while the Code of Criminal Procedure allows for free counsel for an aggrieved party in criminal proceedings based on necessity and personal circumstances, this generally pertains to investigation and initial appeal stages. For the extraordinary appeal of nullity, where the facts are settled and only specific grounds for nullity can be raised, free counsel is only granted if there are concrete indications of such grounds, meaning the appeal is not obviously futile, which was found to be the case here. Furthermore, constitutional law does not guarantee free counsel for an aggrieved party unless they are indigent, representation is necessary, and the claims are not clearly without prospect of success.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court denied the request for the appointment of free legal aid for the appellant.
Volltext
Aus dem Entscheid (Erw. VI.):
VI.
Das Begehren, Rechtsanwalt X. sei ihm (für das Nichtigkeitsverfahren) als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, begründet der Beschwerdeführer damit, er sei ohne weiteres als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG zu betrachten. Grundsätzlich habe er auch vor den oberen Instanzen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 10).
Aus dem Opferhilfegesetz ergibt sich kein Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers. Lediglich für juristische Soforthilfe können die Beratungsstellen die Kosten übernehmen, wenn dies auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG).
Gemäss § 10 Abs. 5 StPO ist einem Geschädigten auf dessen Verlangen hin vom Präsidenten des Bezirksgerichts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, wenn es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten erfordern. Diese Bestimmung bezieht sich grundsätzlich auf die Wahrung der Befugnisse eines Geschädigten im Strafverfahren und Hilfe bei seiner Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson (J. Rehberg/M. Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 12). Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist demnach einem Geschädigten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen für das Untersuchungsverfahren und - soweit die Untersuchung eingestellt wird - allenfalls für ein Rekursverfahren, in welchem eine volle Überprüfung der Tatund Rechtsfragen möglich ist.
Anders verhält es sich, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben ist, in welchem der Prozessstoff feststeht und nur noch im Gesetz abschliessend aufgeführte Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können. Für Nichtigkeitsverfahren ist nach der Praxis der Kammer (Beschluss vom 4. Mai 1994, in Sachen P. ca. StAZ) für einen Geschädigten nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn - abgesehen vom Vorliegen der Interessen und persönlichen Verhältnisse - wenigstens begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gegeben sind, sich mit anderen Worten die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos erweist, wie dies vorliegend der Fall ist.
Diese Regelung ist verfassungsgemäss. Gemäss BGE 123 I 147 ergibt sich ein direkt aus Art. 4 aBV abgeleiteter Verfassungsanspruch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für einen Geschädigten selbst für das Untersuchungsund das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nur dann, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist, eine anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, und die verfolgten Rechtsansprüche nicht aussichtslos sind.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt X ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ist deshalb abzuweisen.