Appeal Against Discontinuation of Investigation Due to Missing Witness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the definitive discontinuation of a criminal investigation concerning negligent bodily harm, initiated after a pedestrian was injured by a tram driver, because a necessary witness's whereabouts were unknown despite a search being launched. The court reasoned that while the cantonal criminal procedure code only explicitly provides for the definitive discontinuation of an investigation, established practice and directives distinguish between definitive discontinuation and a temporary "suspension" (*Sistierung*) when further proceedings are temporarily obstructed but resumption is expected later. Since the inability to question the key witness constituted a temporary obstacle likely to be resolved later, the prosecutor should have issued a suspension order rather than a definitive discontinuation, leading the court to uphold the appeal, overturn the discontinuation order, and instruct the prosecutor to issue a decision consistent with a suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 des Bundesgerichtsgesetzes, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Discontinuation of Investigation Due to Missing Witness: The court reasoned that while the cantonal criminal procedure code only explicitly provides for the definitive discontinuation of an investigation, established practice and directives distinguish between definitive discontinuation and a temporary "suspension" (*Sistierung*) when further proceedings are temporarily obstructed but resumption is expected later. Since the inability to question the key witness constituted a temporary obstacle likely to be resolved later, the prosecutor should have issued a suspension order rather than a definitive discontinuation, leading the court to uphold the appeal, overturn the discontinuation order, and instruct the prosecutor to issue a decision consistent with a suspension.
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KI-generiertCited in the final orders (point 6) as the basis for the possibility of filing a federal recourse against the decision.
Cited in the final orders (point 6) regarding the manner in which the appeal must be submitted.
This article is not explicitly cited in the dispositive, but based on the instructions, cost provisions are included if cited in the dispositive. The decision orders costs to be borne by the state treasury (point 3) and awards compensation (point 4), which typically relates to Art. 66 LTF principles (though not explicitly cited here, only the consequence is stated).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UK070063/U
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. P. Marti und lic. iur. Th. Meyer sowie der juristische Sekretär Urs Marti
Beschluss vom 20. April 2007
in Sachen
R. Rekurrentin vertreten durch gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich,
2. G. Rekursgegner
2 verteidigt durch
betreffend Einstellung der Untersuchung
Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
29. Januar 2007, C-3/2003/13858
Das Gericht erwägt:
I.
Gestützt auf einen Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. August 2003 eröffnete die Untersuchungsbehörde am 25. August 2003 gegen G. (Wagenführer eines Tramzuges der Zürcherischen Verkehrsbetriebe) eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Fussgängerin R. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat diese Untersuchung ein. Zur Begründung führte sie an, dass für den endgültigen materiellen Abschluss der Untersuchung die Aussage einer Zeugin (B.) zwingend notwendig erscheine, deren aktueller Aufenthalt indessen nicht bekannt sei. Diese Zeugin sei daher am 10. Januar 2007 im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Da der Zeitpunkt, in welchem die aktuelle Wohnadresse der Zeugin ermittelt und diese zum fraglichen Vorfall befragt werden könne, völlig offen sei, sei das gegen G. eröffnete Strafverfahren, unter Übernahme der entstandenen Kosten auf die Staatskasse, definitiv einzustellen (Urk. 2).
Mit Eingabe vom 7. März 2007 liess die Geschädigte R. gegen die Einstellungsverfügung Rekurs erheben und damit beantragen, es sei die definitive Einstellung der Untersuchung aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung lediglich einstweilen, d.h. bis zur Ermittlung der Wohnadresse der Zeugin B., einzustellen. Die Geschädigte lässt geltend machen, es werde seitens der Staatsanwaltschaft anerkannt, dass die Aussagen dieser Zeugin für den endgültigen materiellen Abschluss der Untersuchung zwingend notwendig erschienen. Unter diesen Umständen dürfe das Verfahren nicht schon drei Wochen nach der Anstellung erster Aufenthaltsnachforschungen (definitiv) eingestellt werden (Urk. 1).
Die Staatsanwaltschaft lässt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2007 die Auffassung vertreten, dass die Einstellungsverfügung im Einklang mit den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für die Untersuchungsführung ergangen sei und dass, sofern bzw. sobald die Zeugin habe befragt werden können, die Voraussetzungen
von § 45 StPO für die Wiederaufnahme der Untersuchung ohne Weiteres gegeben seien (Urk. 8). Seitens des Rekursgegners 2 ist keine Stellungnahme eingegangen (siehe auch Prot. S. 3).
II.
1. Die von der Rekurrentin reklamierte Entscheidungsform der einstweiligen Einstellung einer Strafuntersuchung ist in der Strafprozessordnung nicht speziell vorgesehen. Unter dem Titel "Beendigung der Untersuchung" (vor § 35 StPO) statuiert das Gesetz allein, dass die (Straf-) Untersuchung mit der Erhebung der Anklage oder mit dem Erlass eines Strafbefehls oder mit der "Einstellung des Verfahrens" schliesse (§ 35 StPO). Und § 39 StPO bestimmt - unter dem gleichen Titel - dass der Staatsanwalt eine begründete "Einstellungsverfügung" zu erlassen habe, wenn er auf eine bei ihm angebrachte Strafanzeige nicht eintreten, nach durchgeführter Untersuchung keine Anklage erheben oder gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift von der weiteren Verfolgung einer Straftat absehen wolle (zum
- vorliegend nicht in Betracht fallenden - "Nichteintreten" siehe sodann schon § 22 Ziff. 3 Abs. 5 StPO). Gemäss § 45 StPO kann eine durch Einstellungsverfügung beendigte Untersuchung wieder aufgenommen werden, sobald sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder für Schuld ergeben.
2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat (unter anderem auch) zur "Beendigung der Untersuchung" Weisungen erlassen (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung, Stand Januar 2007; S. 127 - 129, Ziffer 35.1). Darin unterscheidet die Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich zwischen der - definitiven - "Einstellung" der Untersuchung einerseits und der "Sistierung" - zurzeit - der Untersuchung andererseits (a.a.O., schon Titel von Ziffer 35.1). Zutreffend, wie bereits festgestellt, wird ausgeführt, dass in der Strafprozessordnung (in § 39) allein die definitive Einstellung geregelt werde (a.a.O., S. 128 vor Mitte). Die "Beendigungsform" der "Sistierung" hat sich durch die Praxis herausgebildet. Laut den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft gilt Folgendes: "Kann das Strafverfahren gegen eine bekannte Person während längerer Zeit wegen eines Hindernisses nicht weiter gefördert werden, welches voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt beseitigt werden kann, erlässt der
Staatsanwalt eine Sistierungsverfügung. Dabei sind in den Erwägungen der Gegenstand des Verfahrens und die Gründe anzugeben, weshalb dieses zurzeit nicht weitergeführt wird." (a.a.O., S. 128 oben). Die "Sistierung" dient dem Ziel, "die Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen." (a.a.O., S. 128, zweiter Abschnitt am Anfang). In der "Sistierung" sollte daher "angegeben werden, wann und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren weitergeführt wird." (a.a.O., S. 128 unten / 129 oben). Gegen die "Sistierung" ist - laut den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft - "im Unterschied zur Einstellung der Rekurs nicht an das Obergericht, sondern gemäss § 402 Ziff. 1 erster Halbsatz StPO an die Oberstaatsanwaltschaft gegeben." (a.a.O., S. 129, dritter Abschnitt).
3. Die Unterscheidung zwischen den "Beendigungsformen" der (definitiven) "Einstellung" und der (einstweiligen, "zurzeitigen") "Sistierung" der Untersuchung im Sinne der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft ist zweckmässig und erscheint als mit der Strafprozessordnung vereinbar. Das gilt auch im Hinblick auf den von der Oberstaatsanwaltschaft eingenommenen Standpunkt, es sei gegen die "Sistierung" (im Unterschied zur "Einstellung") der Untersuchung der Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft gegeben. Die "Sistierung" fällt damit nicht unter die im zweiten Halbsatz von § 402 Ziff. 1 StPO speziell genannte "Einstellung" der Untersuchung, sondern ist als Verfahrensentscheid bzw. Verfügung nach Massgabe des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung zu qualifizieren.
4.a) Wenn bzw. da nach dem Gesagten die Unterscheidung zwischen der (definitiven) "Einstellung" und der (einstweiligen) "Sistierung" gilt, müssen die staatsanwaltschaftlichen "Beendigungsentscheide" - insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsmittel (Rekurs an das Obergericht zum einen und Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft zum andern) - im konkreten Einzelfall auch dementsprechend, d.h. im Sinne der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, getroffen werden. Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft ihren "Beendigungsentscheid" mit den Argumenten begründet, dass für den endgültigen materiellen Abschluss der Untersuchung die Aussage einer Zeugin zwingend notwendig erscheine, dass jedoch deren aktueller Aufenthalt nicht bekannt sei. Diese Zeugin sei daher zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Da der Zeit-
punkt, in welchem die aktuelle Wohnadresse der Zeugin ermittelt und diese zum fraglichen Vorfall befragt werden könne, völlig offen sei, sei das gegen G. eröffnete Strafverfahren "definitiv einzustellen" (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft führt damit der Sache nach einen "klassischen Fall" für eine "Sistierung" der Untersuchung im Sinne der dargestellten Weisungen an: Das Strafverfahren kann "gegen eine bekannte Person während längerer Zeit wegen eines Hindernisses nicht weiter gefördert werden, welches voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt beseitigt werden kann". Das Verfahren kann "zurzeit nicht weitergeführt" werden. Der "Beendigungsentscheid" dient dem Ziel, "die Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen". Es wird angegeben, "wann und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren weitergeführt wird", nämlich sobald "die aktuelle Wohnadresse der Zeugin ermittelt und diese zum fraglichen Vorfall befragt werden" kann. Der "Beendigungsentscheid" sieht die "Fortsetzung" des Verfahrens vor. Die Staatsanwaltschaft hält immerhin fest, es sei der Zeitpunkt des Eintretens der erwähnten Voraussetzung "völlig offen". Das ändert aber nichts daran, dass sie das Verfahren (die Untersuchung) - faktisch - im Sinne der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft "sistiert" und nicht - zufolge unzureichender Anhaltspunkte für die Täterschaft oder für Schuld (§ 45 StPO) - "eingestellt" hat.
b) Die Staatsanwaltschaft lässt - wie eingangs bereits erwähnt - in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2007 die Auffassung vertreten, dass die Einstellungsverfügung im Einklang mit den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für die Untersuchungsführung ergangen sei. Diesen Weisungen zufolge sei die Sistierung eines Verfahrens auf unbestimmte Zeit im Lichte des Beschleunigungsgebotes sowie der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen problematisch und sei "selbst bei zeitlicher Befristung eine Sistierung gegenüber bekannter Täterschaft dann unzulässig ..., wenn eine Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellung im Sinne von § 45 StPO von vorneherein als unproblematisch" erscheine (Urk. 8
S. 1 unten / 2 oben). Dieses zuletzt genannte Zitat findet sich tatsächlich in den angerufenen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft. Und dort wird diese Aussage auf eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. Januar 2002 i.S. R. abgestützt (a.a.O., S. 129, erster Abschnitt am Ende). Die Kammer hat diese Verfügung beigezogen. Weder kann sie diesem Entscheid
eine Feststellung im erwähnten Sinne entnehmen, noch erschiene eine solche als überzeugend. Geht man, wie die Staatsanwaltschaft das tut, davon aus, dass bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall "die Voraussetzungen von § 45 StPO für die Wiederaufnahme der Untersuchung ohne weiteres gegeben sind" (Urk. 8
S. 2 am Ende), so müsste das Gleiche auch in Fällen gelten, in denen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Zeit nicht zu klären sind, weil z.B. ein entscheidender Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. der Angeschuldigte wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist. Auch solche Konstellationen sind jedoch nach der Lehre Anwendungsfälle der vorläufigen Sistierung (Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 23 zu § 38).
c) Bei der gegebenen Sachlage hätte die Staatanwaltschaft nach dem Gesagten - formell - eine Sistierungsverfügung erlassen müssen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist folglich gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung vom
29. Januar 2007 ist demnach aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ist anzuweisen, an Stelle dieser Entscheidung eine Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen. Diese Rekursentscheidung gilt unter dem Vorbehalt, dass sich an den massgeblichen Verhältnissen seit Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2007 nichts geändert hat.
III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ist der Rekurrentin für dieses Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Demnach beschliesst das Gericht:
1. In Gutheissung des Rekurses wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2007 aufgehoben, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen dieses Beschlusses zu treffen.
2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
4. Die Rekurrentin wird für das Rekursverfahren mit Fr. 269.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an:
den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekurrentin die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten den Rekursgegner 2 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
III. Strafkammer Der juristische Sekretär:
Urs Marti
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