Defendant's Appeal Regarding Territorial Competence and Juvenile Jurisdiction Over Drug Indictment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant, facing indictment for a drug offense, appealed the district court's decision to admit the indictment, arguing the court was territorially incompetent because he believed he should be subject to juvenile law, with jurisdiction resting in another canton where he resided. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the initial decision to admit the indictment based on an ambiguous age assessment was arguably defensible, and determining the applicable law (juvenile versus adult) and resulting territorial competence is a matter for the trial court's factual evaluation during the main proceedings, not a preliminary issue for the appellate review of the indictment admission.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 346, Art. 372 StGB, § 170, § 402 Ziff. 6 StPO/ZH, § 34 GVG, Lässt der Gerichtsvorsitzende eine Anklage gegen einen Angeschuldigten ausgehend von der Annahme, dieser unterliege dem Erwachsenenstrafrecht, zu, kann der Angeschuldigte gegen diese Entscheidung in der Regel nicht mit der Begründung rekurrieren, er unterliege entgegen der Auffassung des Gerichtsvorsitzenden noch dem Jugendstrafrecht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to explain that the appeal against the decision to admit the indictment is only admissible on the grounds of lack of jurisdiction, which underpins the decision to dismiss the appeal as inadmissible.
Cited as the procedural basis for not entering into the merits of the appeal (declaring it inadmissible) and not communicating the appeal to the other party.
Although LTF (Federal Supreme Court Act) is cited here, the provision applied for imposing costs is likely the cantonal equivalent, but based strictly on the text provided, this article is referenced in the structure of similar reasoning regarding costs, although the actual order cites cantonal cost rules implicitly through order 3. Since no explicit cantonal cost article is cited in the dispositive, we look only at what is explicitly ordered: Order 3 simply imposes costs, and Order 2 lists the court fees. We include the provision explicitly governing costs if cited in the dispositive. Since no specific cost provision (like Art. 66 LTF or its cantonal equivalent) is explicitly numbered in orders 1-4, we rely only on the general imposition in Order 3, which itself does not cite an article. Given the strict rule to include *only* provisions explicitly cited in the dispositive, and seeing that orders 1, 2, 3, and 4 contain no explicit legal provision reference other than the implicit procedural consequence of the finding in order 1, this output will be based only on those explicitly mentioned above.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UK060043/U
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, lic.iur. R. Naef und Dr.
D. Bussmann sowie der juristische Sekretär Urs Marti
Beschluss vom 9. Februar 2006
in Sachen
J. O., Rekurrent
amtlich verteidigt durch
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Anklage/Zulassung
Rekurs gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2006, DG060046
Das Gericht erwägt:
I.
Am 16. Januar 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen J. O. Anklage wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel etc. (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 liess der Vorsitzende der
7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich diese Anklage zu und vertagte auf den 16. Februar 2006 zur Hauptverhandlung (Urk. 3). Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 erhebt der amtliche Verteidiger des Angeklagten gegen diesen Anklagezulassungsentscheid rechtzeitig Rekurs und beantragt damit die Nichtzulassung der Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Er ersucht um Anweisung der Vorinstanz, die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zur Überweisung an die seines Erachtens zuständige Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zur Weiterführung des Strafverfahrens zurückzuweisen (Urk. 1).
II.
1. Im Falle der Zulassung der Anklage kann der Angeklagte nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts Rekurs erheben (§ 170 StPO). Der Rekurrent lässt denn auch geltend machen, das Bezirksgericht Zürich sei zur Beurteilung der gegen ihn erhobenen Anklage - örtlich - nicht zuständig. Er ist der Auffassung, dass er noch dem Jugendstrafrecht unterliege und dass sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der ihm zur Last gelegten Taten nach den Vorschriften über das Verfahren gegen (Kinder und) Jugendliche richte.
2. Für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem anderen Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt (Art. 372 StGB). Für die Verfolgung und Beurteilung von einem Erwachsenen angelasteten strafbaren Handlungen sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeübt wurde (Art.
346 StGB). Der Rekurrent hielt sich vor seiner Verhaftung in einem Durchgangsheim für Asylbewerber in Niederwil im Kanton Aargau auf. Die ihm zur Last gelegten Straftaten hat er - gemäss der ihm gegenüber erhobenen Anklage - hauptsächlich im Kanton Zürich begangen.
3. Vorliegend verhält es sich jedenfalls nicht so, dass der Vorsitzende der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich eine Anklage gegen einen offensichtlich noch dem Jugendstrafrecht unterliegenden Angeklagten zugelassen hat und die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich sich sofort und eindeutig ergibt. Der Gerichtsvorsitzende hat sich im Hinblick auf den Zulassungsentscheid offenbar auf das beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich eingeholte Altersgutachten (vom 27. Dezember 2005) abgestützt. Gemäss der vom Sachverständigen in diesem Gutachten getroffenen Beurteilung entspricht der Rekurrent "somatisch einer erwachsenen Person", kann das aus dem geltend gemachten Geburtsdatum (26.12.1987) errechnete chronologische Alter von 17 Jahren und 11 Monaten durch die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde nicht gestützt werden, kann aber auch "nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass J. O. zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftat jünger als 18 Jahre alt gewesen ist" (Urk. 4). Die Annahme der (örtlichen) Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich und die Zulassung der Anklage gestützt auf dieses Gutachtensergebnis sind jedenfalls vertretbar. Bei dieser Sachlage steht primär keine Zuständigkeitsfrage, sondern eine Frage des anwendbaren Rechts - Jugendoder Erwachsenenstrafrecht ? - (noch) im Raum. Es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz, diese Frage mit einer entsprechenden Vorentscheidung zu beantworten. Ob der Rekurrent zur Tatzeit im Sinne des Gesetzes noch ein Jugendlicher oder bereits ein junger Erwachsener war, ist, da dieser Punkt umstritten ist, vom Sachgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und zu entscheiden. Die Rekursinstanz könnte diesbezüglich gar keine definitive, das Sachgericht in diesem Belang bindende Anordnung treffen. Es stünde Letzterem frei, die betreffenden Beweise - allenfalls nach Vornahme weiterer Beweiserhebungen - neu und anders als die Rekursinstanz zu würdigen. Das urteilende Gericht ist an den Zulassungsentscheid des Vorsitzenden nicht gebunden (§ 170, zweiter Satz StPO). Der Rekur-
rent wird daher auch diesbezüglich die Beweiswürdigung des Sachgerichts abzuwarten haben und wird, sollte auch dieses die Altersfrage zu seinen Ungunsten beantworten und er das nicht anerkennen wollen, die betreffende Entscheidung mit dem ihm gegen das sachrichterliche Urteil zur Verfügung stehenden vollkommenen Rechtsmittel der Berufung von der Appellationsinstanz überprüfen lassen können (Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2005 in Sachen B.B., UK050172, und vom 3. Dezember 1998 in Sachen B.K., UK980196). Der Rekurs erweist sich mithin sofort als unzulässig, und es ist folglich auf ihn nicht einzutreten, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). Da mit dem vorliegenden Beschluss direkt der Entscheid in der Sache selbst ergeht, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Seinem amtlichen Verteidiger ist für das Rekursverfahren keine gesonderte Entschädigung auszurichten. Wie vorstehend aufgezeigt, sind die mit dem Rekurs gemachten Ausführungen dem Sachrichter vorzutragen. Seine dafür erbrachten Aufwendungen kann der Verteidiger mithin im Hauptverfahren in Rechnung stellen, und sie werden, soweit sie als angemessen erscheinen, im Rahmen jenes Verfahrens zu entschädigen sein.
Demnach beschliesst das Gericht:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an:
den amtlichen Verteidiger des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Vorsitzenden der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
III. Strafkammer Der juristische Sekretär:
Urs Marti
versandt am: