Appeal Regarding Denial of File Copies in Fine Conversion Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought judicial review of a fine conversion into imprisonment, but failed to appear at the scheduled hearing because they claimed the authority had not provided requested file copies. The trial court subsequently dismissed the request for review as withdrawn, leading to an appeal alleging a denial of justice due to a lack of access to files. The appellate court reasoned that the right to file inspection primarily entails the right to view documents at the authority's office, and the issuance of copies is restricted to exceptional cases, especially when the appellant lives close enough for convenient personal inspection, which was the case here, thus the appeal was dismissed as unfounded and costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 406 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Denial of File Copies in Fine Conversion Review: The trial court subsequently dismissed the request for review as withdrawn, leading to an appeal alleging a denial of justice due to a lack of access to files. The appellate court reasoned that the right to file inspection primarily entails the right to view documents at the authority's office, and the issuance of copies is restricted to exceptional cases, especially when the appellant lives close enough for convenient personal inspection, which was the case here, thus the appeal was dismissed as unfounded and costs were imposed on the appellant.
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KI-generiertThis procedural rule was cited as the basis for dismissing the appeal without forwarding it for a response.
This provision is implicitly used as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UK050212/U/ml
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, lic.iur. Ch. Spiess und Dr. G. Daetwyler sowie der juristische Sekretär Urs Marti
Beschluss vom 9. Januar 2006
in Sachen
L. A., Rekurrentin
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Bussenumwandlung
Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. September 2005, GU050235
Das Gericht erwägt:
I.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 wandelte das Stadtrichteramt Zürich eine von ihm gegen L. A. ausgefällte Busse von Fr. 100.- in 3 Tage Haft um (Urk. 5/14). L. A. verlangte die gerichtliche Beurteilung dieser Entscheidung. In der Folge wurde sie vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich auf den 15. September 2005 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 13. September 2005 teilte sie dem Gericht mit, dass sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen könne, weil das Stadtrichteramt ihr die angeforderten Unterlagen nicht geliefert habe (Urk. 5/32). Zur auf den 15. September 2005 angesetzten Hauptverhandlung erschien sie denn auch nicht (Prot. I S. 3). Darauf nahm der Einzelrichter gestützt auf § 344 Abs. 3 StPO den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung der Bussen-Umwandlungs-Verfügung des Stadtrichteramtes an, schrieb das Verfahrens mit Verfügung vom 15. September 2005 entsprechend als erledigt ab und erklärte den Umwandlungsentscheid für rechtskräftig (Urk. 7). Dagegen erhob
L. A. rechtzeitig Rekurs (Urk. 1 und Urk. 6).
II.
1. Die Rekurrentin bringt vor, sie reiche ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung ein. Sie "habe die Aktenkopien mehrmals und während Wochen bei verschiedenen Angestellten mündlich und schriftlich verlangt und nie erhalten". Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Akten auf der Gerichtskanzlei einsehbar gewesen seien, gehöre "nach der wochenlangen Verweigerung zum überspitzten Formalismus, der laut Gesetz als eine der Formen der Rechtsverweigerung erwähnt wird". Erschwerend für das "SP-Justizdepartement" komme dazu, "dass die beiden Verfahren (welches Thema sie auch betreffen mögen) zu einer ganzen Serie von Verfahren gehören, die nicht nur willkürlich, sondern auch unverhältnismässig sind". Deshalb beantrage sie die Aufhebung nicht nur der Verfügung und deren Kosten, sondern auch der zugrunde liegenden Busse (Urk. 1).
2. Da die Rekurrentin eine Rechtsverweigerung rügt, kann man sich fragen, ob der erhobene Rekurs nicht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes entgegen genommen und zur Behandlung an die zuständige Aufsichtsbehörde (Verwaltungskommission des Obergerichts) weiter geleitet werden müsste. Da die Rekurrentin das Rechtsmittel aber selber als Rekurs bezeichnet und Rügen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch mit diesem Rechtsmittel erhoben werden können, erscheint es als angebracht und gerechtfertigt, diese in einem Rekursverfahren zu prüfen.
3.a) Das Recht auf Akteneinsicht umfasst keine aktive Pflicht der Behörden, dem Beschuldigten die Akten von sich aus zur Ansicht vorzulegen, sondern es liegt im Gegenteil an diesem, sich um Akteneinsicht zu bemühen (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1988, NI88098, Erw. II/3). Das Akteneinsichtsrecht als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst in erster Linie den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und sich davon Notizen zu erstellen. Nicht verlangen können die Prozessparteien hingegen die Herausgabe der Prozessakten zum Studium; diese wird immerhin gewohnheitsmässig den patentierten Rechtsanwälten gewährt. Zwar hat das Bundesgericht erwogen, dass die Verfahrensbeteiligten unter Umständen auch die Herstellung und Herausgabe von Fotokopien verlangen können, allerdings nur in Ausnahmefällen ("in casi eccezionali") und unter der Voraussetzung, dass dies der Behörde ohne grossen Aufwand möglich ist (BGE
112 Ia 380, 108 Ia 8; N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 267). Ein weit gefasster Anspruch der Parteien auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien würde den Behörden zwar nicht unbedingt im einzelnen Fall, aber - da bei der unumgänglichen rechtsgleichen Anwendung sehr viele Prozessparteien in den Genuss dieser Leistung kämen - sehr wohl insgesamt einen untragbaren Mehraufwand verursachen. Das Recht, Fotokopien von Akten herauszuverlangen, muss daher auf eigentliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zu denken ist etwa an Prozessparteien mit sehr abgelegenem Wohnsitz, die vielleicht nur ein einziges Aktenstück einsehen wollen und dafür eine umständliche Reise auf sich nehmen müssten, während ihnen mit minimalem Aufwand eine Fotokopie zugestellt wer-
den kann (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 1991, NI91122U, Erw. II/1.a; S. 4-6).
b) Ein solcher Fall liegt bei der Rekurrentin offensichtlich nicht vor. In der Vorladung zur Hauptverhandlung ist sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr die Akten (nach telefonischer Voranmeldung) bei der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen stünden (Urk. 5/30 und 5/31). Sie wohnt an der ...gasse in Zürich. Sowohl der Amtssitz des Bezirksgerichts Zürich als auch jener des Stadtrichteramtes Zürich sind von ihrem Wohnort aus in wenigen Gehminuten erreichbar. Es wäre ihr mithin ein Leichtes gewesen, sich persönlich zunächst auf die eine oder später auf die andere Amtsstelle zu begeben, dort Einsicht in die Akten zu nehmen und allenfalls selber die ihr als erforderlich erscheinenden Kopien herzustellen. Ihre Rüge, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei, geht deshalb fehl.
4. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs sofort als unbegründet dar und ist er folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO).
III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.
Demnach beschliesst das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 95.00 Schreibgebühren Fr. 19.00 Zustellgebühren
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an:
die Rekurrentin
die Rekursgegnerin den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
III. Strafkammer Der juristische Sekretär:
Urs Marti