Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UK050051 • OG ZH UK050051 KI-generiert

Appeal on Quantum of Legal Costs in Simple Bodily Harm Conviction

Geschäftsnummer UK050051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant was convicted of simple bodily harm and was ordered to bear the costs of the proceedings, including the fees for the victim's legal representative, as determined by the lower court. The appellant subsequently filed a recourse against the decision, specifically challenging the *amount* of the costs imposed for the victim’s legal representation, having withdrawn other parts of the appeal. The court dismissed the recourse because challenging the *quantum* of court costs is an administrative matter subject to a supervisory complaint under specific statutes, not a criminal recourse, which is reserved for challenging the determination of *who* bears the costs based on the outcome of the case; therefore, the matter was transferred to the competent administrative commission for review as a supervisory complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 StGB, §§ 108 ff. GVG, § 188 Abs. 1 StPO, § 206 GVG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Quantum of Legal Costs in Simple Bodily Harm Conviction: The appellant subsequently filed a recourse against the decision, specifically challenging the *amount* of the costs imposed for the victim’s legal representation, having withdrawn other parts of the appeal. The court dismissed the recourse because challenging the *quantum* of court costs is an administrative matter subject to a supervisory complaint under specific statutes, not a criminal recourse, which is reserved for challenging the determination of *who* bears the costs based on the outcome of the case; therefore, the matter was transferred to the competent administrative commission for review as a supervisory complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Körperverletzung Anwaltskosten Strafanzeige Genugtuungssumme gesetzliche Vertretung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsmittel, Anfechtung der Kosten für unentgeltlichen Rechtsbeistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§§ 108 ff. GVG

The appeal was not entered upon and the case was referred for treatment as a complaint in the sense of these provisions.

Art. 123 Ziff. 1 StGB

This article was mentioned in the background as the basis for the conviction, but was not cited in the final orders.

Art. 180 StGB

This article was mentioned in the background as the basis for the acquittal, but was not cited in the final orders.

§ 188 Abs. 1 StPO

This provision regarding cost allocation was discussed in the reasoning but not cited in the final orders.

§ 206 GVG

This provision regarding appeal/complaint mechanisms was discussed in the reasoning but not cited in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision regarding costs was not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 64 LTF

This provision regarding legal aid was not explicitly cited in the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK050051 A

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, Dr. W. Hotz und lic.iur.

K. Balmer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. I. Vourtsis

Beschluss vom 6. Februar 2006

in Sachen

R.B Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B. S.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Rekursgegnerin

sowie

M.B Geschädigte und Rekursgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B. B

betreffend Kostenauflage

Rekurs gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 25. Oktober 2004, GG040021

Das Gericht erwägt:

I.

1. Mit Urteil vom 25. Oktober 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur R.B. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.

123 Ziff. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde er freigesprochen. Die Kosten des Untersuchungsund Gerichtsverfahrens inkl. Kosten Geschädigtenvertreter im Umfang von Fr. 4'923.15 wurden dem Angeklagten auferlegt (Urk. 3 S. 23-24). Die dagegen erhobene Berufungserklärung vom 15. November 2004 (Urk. 4/26)

zog die amtliche Verteidigerin am 14. März 2005 bezüglich des Schuldspruches, der Strafzumessung sowie der Schadenersatzbegehren und der Genugtuung sowie der Gerichtsgebühr zurück (Urk. 2).

2. Mit Beschluss vom 22. März 2005 schrieb darauf die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Berufung ab und überwies die Sache an die III. Strafkammer zur Behandlung als Rekurs (Urk. 1).

3. Gestützt auf die Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 5. April 2005 stellte die Verteidigerin im Rekursverfahren nachfolgendes Begehren (Urk. 6

S. 7):

"Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Oktober 2004 (...) abzuändern und es seien die Gerichtsund Untersuchungskosten sowie die Kosten für den Geschädigtenvertreter im Umfang von Fr. 1'241.40 dem Rekurrenten aufzuerlegen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse".

II.

1. Da sich der Rekurs sofort als unstatthaft erweist, sind weder Vorinstanz noch Gegenpartei anzuhören (§ 406 StPO).

2. Die Verteidigerin hat die Berufung bezüglich der Gerichtsgebühr zurückgezogen, "betreffend die übrigen Gerichtskosten, so insbesondere der Entschädigung des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters" wollte sie die Berufung aufrechterhalten (Urk. 2). Im Rekursverfahren hat die Verteidigerin jedoch nur noch die Höhe der Kosten betreffend Verbeiständung der Geschädigten moniert.

3. a) § 188 Abs. 1 StPO lautet wie folgt: "Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschädigten gemäss § 10 Abs. 4 zu tragen. Er hat diesen für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen".

Gemäss obgenannter Bestimmung gehören also die Kosten für die amtliche Verteidigung und jene für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu den Verfahrenskosten (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung, N 1 zu § 188 StPO). Der zweite Satz dieser Bestimmung befasst sich u.a. mit der Prozessentschädigung im eigentlichen

Sinne. Hat der Geschädigte auf eigene Rechnung einen Rechtsvertreter beigezogen, so sind ihm diese Kosten vom Angeklagten - falls dieser kostenpflichtig ist - unter dem Titel "Entschädigung" zu vergüten.

b) Die Festsetzung der Gebühren und deren Anfechtung ist ein Akt der Justizverwaltung. Gegen Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend §§

108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (§ 206 GVG). Der Rekurs ist gegeben, wenn es um die Beantwortung der Fragen geht, ob und in welchem Mass eine Partei im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens Kosten zu tragen hat, und ob die Kosten zu erlassen oder abzuschreiben sind. Die Beschwerde im Sinne von § 206 GVG hat dagegen zum

Gegenstand, ob überhaupt Gebühren und Kosten und in welcher Höhe sie erhoben werden dürfen. Wo es also um die Auflage und Verteilung der Gerichtskosten (§ 188 StPO) geht, sind die strafprozessualen Rechtsmittel zulässig. Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und die Frage der Kostenfreiheit nach § 203 GVG geht, ist nur die Beschwerde nach § 206 GVG zulässig (Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG N 2 zu § 206).

4. Vorliegend wird im Rekursverfahren nicht die Auflage der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten an den Angeklagten moniert, sondern die Höhe dieser Kosten. Diese Kosten können gestützt auf obige Ausführungen nur im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, FN 123 zu N 1226 S.

47).

5. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten und die Eingabe des Rekurrenten ist samt Beilagen zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von §§ 108 GVG an die Verwaltungskommission des Obergerichtes zu überweisen.

III.

Für die Überweisung der Sache an die Verwaltungskommission ist keine Gerichtsgebühr zu erheben, doch sind dem Rekurrenten die dafür entstandenen

Schreibund Zustellungskosten aufzuerlegen. Der Rekursgegnerin M. B. ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie sich zum Verfahren nicht vernehmen lassen musste.

Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe von R.B. wird mit den beiliegenden Akten zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von §§ 108 ff. GVG an die Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die übrigen Kosten betragen:

Fr. 131.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren

5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden R.B. auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung :

− ...........................

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

III. Strafkammer Die juristische Sekretärin:

lic.iur. I. Vourtsis