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UK030131 • OG ZH UK030131 KI-generiert

Prosecutor's Appeal on Pre-trial Detention Compensation Partially Granted

Geschäftsnummer UK030131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a prosecutor's appeal against a lower court's decision to award compensation for pre-trial detention and waive costs for a discontinued investigation. The defendant had been investigated for multiple homicides, including one that was later discontinued. The lower court had awarded compensation for the detention related to the discontinued investigation and waived costs. However, the defendant was later convicted of other homicides and his pre-trial detention, including that related to the discontinued investigation, was credited towards his sentence. The appellate court, noting that the defendant had agreed to waive compensation for this detention as part of the larger sentencing, partially granted the prosecutor's appeal by overturning the compensation award for the pre-trial detention related to the discontinued investigation, while leaving the cost decisions unchanged. Costs for this appeal were waived due to the overall severity of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Absehen von einer Haftentschädigung nach Anrechnung einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft an die Strafe für eine Tat, zu deren Verfolgung sie nicht angeordnet wurde

Schlagwörter

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Haftentschädigung Strafzumessung Opportunitätsprinzip Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Teilrechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 LTF

Used to state that costs are not incurred in this proceeding due to obvious insolvability.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK030131/U/ml

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und Dr. D. Bussmann sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti

Beschluss vom 5. April 2006

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 8026 Zürich, Rekurrentin

gegen

S. R., Rekursgegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

betreffend Kosten etc.

Rekurs gegen den Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2003, DA030053

Das Gericht erwägt:

1. Die Bezirksanwaltschaft Horgen führte gegen S. R. (heutiger Rekursgegner) eine Strafuntersuchung wegen Tötungsdelikten zum Nachteil von +M. G. und zwei weiteren Opfern sowie weiterer Straftaten. Am 3. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich einerseits Anklage wegen mehrfachen Mordes zum Nachteil zweier Geschädigter etc. und stellte mit gleichem Datum anderseits die Untersuchung mit Bezug auf das Tötungsdelikt zum Nachteil von +M. G. ein. Sie auferlegte ihm jedoch die Kosten dieser Einstellungsverfügung, 1/3 der das Tötungsdelikt +M. G. betreffenden Untersuchungskosten sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 5). Der Angeschuldigte verlangte gerichtliche Beurteilung des Entscheides über die Kostenund Entschädigungsfolgen, worauf die

4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich am 21. August 2003 beschloss, dass dem Gesuchsteller in der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. April 2003 eingestellten Strafuntersuchung Nr. ___ keine Kosten auferlegt werden und die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse genommen werden. Sodann sprach sie ihm für die im Zusammenhang mit diesem Tötungsdelikt erstandene Untersuchungshaft vom 19. Februar 2000 bis 12. Juli 2000, mithin von 144 Tagen (4 Monate und 24 Tage), als Genugtuung Fr. 14'400.00, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2000, aus der Staatskasse zu (Urk. 3).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses seien die Kosten der Einstellungsverfügung, 1/3 der das Tötungsdelikt zum Nachteil von +M. G. betreffenden Untersuchungskosten und die betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung dem Rekursgegner aufzuerlegen und es sei von der Ausrichtung einer Genugtuung abzusehen; eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses dem Rekursgegner eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 1. Mai 2000 aus der Staatskasse zuzusprechen (Urk. 1).

Der amtliche Verteidiger des Rekursgegners stellte nach einmaliger Fristerstreckung den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens. Zur Begründung führte er aus, der Rekursgegner sei mit Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2003 in zwei Fällen des Mordes für schuldig gesprochen worden. Die Fortsetzungsverhandlung zur Festsetzung des Strafmasses finde voraussichtlich Ende August 2004 statt. Die den Hauptstreitpunkt des vorliegenden Rekursverfahrens bildende Untersuchungshaft von 144 Tagen habe der Rekursgegner nach den beiden ihm (im Geschworenengerichtsurteil) zur Last gelegten Tötungsdelikten vom Juni 1999 bzw. Januar 2000 erstanden. Im Rahmen der Festsetzung des Strafmasses durch das Geschworenengericht werde sich daher die Frage stellen, ob die im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an +M. G. erstandene Untersuchungshaft an die vom Geschworenengericht auszusprechende Strafe anzurechnen sei (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2004 wurde das vorliegende Rekursverfahren antragsgemäss bis zum Entscheid des Geschworenengerichtes sistiert (Urk. 11).

3. Das Geschworenengericht bestrafte S. R. mit Urteil vom 25. August 2004 unter anderem mit lebenslanger Zuchthausstrafe, unter Anrechnung von 1'170 Tagen erstandener Untersuchungsund Sicherheitshaft (Urk. 13). Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich, eventuell nur im Strafpunkt, aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2005 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt (Urk. 14). Die daraufhin erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde schliesslich wurde mit Urteil des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. März 2006 abgewiesen (Urk. 15). Das geschworenengerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2003 und 25. August 2004 ist somit rechtskräftig und das vorliegende Rekursverfahren ist wieder aufzunehmen.

4. Das Geschworenengericht rechnete in seinem erwähnten Urteil den übereinstimmenden Anträgen der Parteivertreter entsprechend dem Angeklagten die

144 Tage erstandene Untersuchungshaft in der eingestellten Untersuchung betreffend die Tötung von +G. an die auszusprechende Strafe an, und der Angeklagte erklärte sich diesfalls konsequenterweise persönlich mit dem Verzicht auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung für diese Haft ausdrücklich einverstanden (Urk. 16 Ziff. VII.7.4.2., S. 110). Bei dieser Sachlage hat die Rekurrentin am

31. März 2006 ihren Antrag betreffend Kosten zurückgezogen und hat der Rekursgegner auf Rekursantwort verzichtet (Prot. S. 11). Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses der

4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2003 aufzuheben und neu dahingehend zu formulieren, dass dem Angeschuldigten (= Rekursgegner) keine Genugtuungssumme zuzusprechen und im Übrigen auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

5. In Berücksichtigung der Höhe der ausgefällten Hauptstrafe, der Nebenstrafe (15 Jahre Landesverweisung ohne Aufschub des Vollzuges) und der dem Angeklagten im Geschworenengerichtsverfahren auferlegten Kosten von über 200'000 Franken fallen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit ausser Ansatz.

Demnach beschliesst das Gericht:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2003 aufgehoben und neu wie folgt formuliert:

"2. Dem Angeschuldigten wird im Sinne der Erwägungen keine Genugtuungssumme zugesprochen."

Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.

3. Kosten fallen ausser Ansatz.

4. Schriftliche Mitteilung an:

die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Rekursgegner bzw. seinen amtlichen Verteidiger die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich unter Rücksendung ihrer Akten

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

III. Strafkammer Die juristische Sekretärin:

lic.iur. Welti

Anonymisiert am 22. Mai 2006

lic.iur. Welti