Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH160341 • OG ZH UH160341 KI-generiert

Driver's Appeal Withdrawn Due to Non-Appearance

Geschäftsnummer UH160341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was fined for traffic violations and appealed. The lower court deemed the appeal withdrawn after the individual failed to attend a hearing, stating that his failure to appear, despite his mother receiving the court summons and it being delivered to his household, demonstrated disinterest in the legal process. The higher court upheld this decision, reasoning that the summons was effectively delivered and the individual's subsequent inaction constituted a withdrawal of his appeal, meaning the original fine was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 357 Abs. 2 StPO, Art. 29a BV; Driver's Appeal Withdrawn Due to Non-Appearance: The lower court deemed the appeal withdrawn after the individual failed to attend a hearing, stating that his failure to appear, despite his mother receiving the court summons and it being delivered to his household, demonstrated disinterest in the legal process. The higher court upheld this decision, reasoning that the summons was effectively delivered and the individual's subsequent inaction constituted a withdrawal of his appeal, meaning the original fine was upheld.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Vorladung Führerausweisentzug Ausstandsverfahren Beschwerdelegitimation Motorfahrzeugbenutzung Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

§ 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

Basis for setting the court fee for the appeal proceedings.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Justification for dispensing with written arguments due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 356 Abs. 4 StPO

Basis for the legal fiction that the appeal is considered withdrawn due to the appellant's unjustified absence from the hearing.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160341-O/U/BEE

Verfügung vom 6. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 4. Oktober 2016, GC160348-L

Erwägungen:

I.

1. Das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) büsste A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Urk. 10/2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 10/4). Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies das Stadtrichteramt den Strafbefehl am 26. August 2016 dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Bestätigung des Strafbefehls (Urk. 7/26). Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer daraufhin auf den 29. September 2016 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 7/27/1). Am 4. Oktober 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und hielt fest, dass der Strafbefehl Nr. 2015-070-277 des Stadtrichteramtes vom 9. Oktober 2015 demzufolge in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/28).

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom Montag, 31. Oktober 2016, gegen die ihm am 20. Oktober 2016 zugestellte Verfügung (Urk. 7/29/2) fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, dass der Entscheid aufzuheben sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz sowie unter Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 (Urk. 2 S. 1).

3. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (Urk. 5), mit Schreiben vom 17. November 2016 diejenigen des Stadtrichteramts (Urk. 8). Die entsprechenden Akten gingen am 15. November 2016 (Urk. 6) resp. 1. Dezember 2016 (Urk. 9) bei der III. Strafkammer ein (Urk. 7, Urk. 10).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von einem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Vorinstanz näher einzugehen.

II.

1.1. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ein Strafbefehl stellt ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung bzw. einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles dar. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich unter Beachtung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz) damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1; bestätigt in BGE 140 IV 82

E. 2.3).

1.2. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und entschliesst sich das Statthalteramt in der Folge, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Eine Säumnis im Einspracheverfahren kann damit zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.4).

1.3. Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weite-

ren, geordneten Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt daher voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5; bestätigt in BGE 140 IV 82

E. 2.3).

2. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2016 zur Hauptverhandlung auf den 29. September 2016, 8.30 Uhr, vor (Urk. 7/27/1). In Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung wurde ausdrücklich auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen (Urk. 7/27/1 S. 2). Gemäss Zustellbeleg zur versandten Gerichtsurkunde wurde die Verfügung am 16. September 2016 am Schalter in B._____ [Ortschaft] von C._____ entgegengenommen. Hierbei wurde angemerkt, dass es sich um die Ehegattin (oder Konkubinatspartnerin) des Empfängers handle (Urk. 7/27/3).

3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er weder mit einer C._____ verheiratet sei noch mit einer solchen im selben Haushalt im Konkubinat zusammen lebe. Er kenne lediglich eine einzige Frau C._____. Hierbei handle es sich um seine leibliche Mutter, welche im Kanton D._____ wohne. Er selbst sei nicht in Kenntnis gesetzt worden über eine allfällige Verfügung zur Vorladung zu einer Verhandlung (Urk. 2 S. 4 f.).

4. Es ist unbestritten, dass die Abholungseinladung in den Haushalt des Beschwerdeführers und damit in seinen Machtbereich gelangt war. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass C._____ die Verfügung nicht entgegengenommen habe. Ebenso wenig brachte er vor, seine Mutter sei nicht zur Entgegennahme der Verfügung befugt gewesen. Der Beschwerdeführer liess es somit - im Wissen, dass er jederzeit mit Zustellungen der Strafbehörden zu rechnen hatte - zu, dass seine Mutter in den Besitz des Abholzettels gelangen konnte, entweder durch Aufenthalt in seiner Wohnung oder mittels Zugriffsmöglichkeit auf seinen Briefkasten, und in der Folge eine Sendung für ihn bei der Poststelle abholte, wenn er sie nicht sogar ausdrücklich mit der Abholung beauftragt hatte. Dies hat

er zu vertreten. Dementsprechend hat er dafür besorgt zu sein, dass diejenigen Personen, welche für ihn Post entgegennehmen, wie vorliegend seine Mutter, ihm diese weiterleiten resp. ihn hierüber in Kenntnis setzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und somit von den Säumnisfolgen hatte. Dennoch erschien er unentschuldigt nicht zur angesetzten Hauptverhandlung. Sein Vorgehen ist als Desinteresse am geordneten Fortgang des Strafverfahrens zu würdigen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von seinem unentschuldigten Fernbleiben und damit von der gesetzlich verankerten Fiktion eines Rückzugs der Einsprache ausgegangen ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung auszurichten.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

− das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GC160348, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GC160348, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)

− das Stadtrichteramt Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann