Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH160268 • OG ZH UH160268 KI-generiert

Convicted Filmer Appeals Educational Department Access to Case Files Due to Lack of Lower Court Jurisdiction

Geschäftsnummer UH160268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A person, convicted in the first instance for secretly filming numerous children in various situations, appealed a decision by the lower court that granted an educational department access to the case files, as the department sought records related to students from a specific school system involved in the case. The reviewing court determined that the lower court's decision was void because it had issued the ruling on August 19, 2016, after the case files had already been transferred to the appellate court on August 17, 2016, rendering the lower court without jurisdiction at the time of the decision regarding the file access request. Consequently, the appellate court did not rule on the merits of the appeal but declared the lower court's contested order null and void, while awarding the appellant a modest compensation for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 179quater Abs. 1 StGB, Art. 179sexies Ziff. 1 StGB, Art. 390 Abs. 3 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 102 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO; Convicted Filmer Appeals Educational Department Access to Case Files Due to Lack of Lower Court Jurisdiction: The reviewing court determined that the lower court's decision was void because it had issued the ruling on August 19, 2016, after the case files had already been transferred to the appellate court on August 17, 2016, rendering the lower court without jurisdiction at the time of the decision regarding the file access request. Consequently, the appellate court did not rule on the merits of the appeal but declared the lower court's contested order null and void, while awarding the appellant a modest compensation for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Verfahrensüberprüfung sachliche Unzuständigkeit konnexe Verfahren Besitz von Kinderpornografie materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH

This provision is cited in the reasoning (II.) to establish the general possibility of appealing decisions of first-instance courts, which is contextually relevant to the appeal filed.

Art. 102 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish which authority (the procedural leadership) is responsible for deciding on access to files.

Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to explain the procedure for filing an appeal with the first-instance court.

Art. 399 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to describe the transfer of the case file to the appellate court.

Art. 61 lit. c StPO

Cited in the reasoning (via reference to Art. 328 StPO) to define the competence of the procedural leadership of the appellate court once the case is pending there.

Art. 328 StPO

Cited in the reasoning (via reference) to establish the scope of procedural leadership competence of the appellate court.

Art. 379 StPO

Cited in the reasoning (via reference) in relation to the transfer of procedural competence to the appellate court.

Art. 390 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning as the justification for waiving further statements because the case was ready for decision.

Art. 428 Abs. 4 StPO analog

Applied analogously in the dispositive (order 3) to justify waiving the imposition of costs.

Art. 436 Abs. 3 StPO analog

Applied analogously in the dispositive (order 4) to justify awarding a party compensation to the appellant.

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the dispositive (order 6) to specify the legal remedy against the current decision (appeal to the Federal Supreme Court).

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the dispositive (order 6) to specify the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160268-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 11. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. Kanton St. Gallen, Bildungsdepartement,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Akteneinsicht

Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. August 2016, DG150268

Erwägungen:

I.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat warf dem Beschwerdeführer mit Anklage vom 18. September 2015 zusammengefasst vor, heimlich insgesamt 27 Kinder gefilmt zu haben, und zwar 5 Nachbarskinder in deren Wohnung, unter anderem bei der Körperhygiene im Badezimmer, seine Nichte und seinen Neffen in der Gästetoilette und dem Gästezimmer beim Toilettengang, beim Ausund Umziehen und beim Schlafen, vier Schülerinnen der Kantonsschule B._____ (Klasse C._____) in der Jugendherberge D._____ in … E._____ beim Toilettengang, unter der Dusche und bei der Körperpflege sowie 16 Primarschülerinnen der Schule F._____ (1. Klasse) und der Schule ... (2. Klasse) im Hallenbad H._____ (I._____ [Ortschaft]) beim Umziehen für den Schwimmunterricht (Urk. 21/24).

Mit Urteil vom 2. Juni 2016 (im Dispositiv) verurteilte das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) und mehrfachen Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton-, und Bildaufnahmegeräten (Art. 179sexies Ziff. 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

30 Monaten (Urk. 21/53). Gleichentags meldete der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil an (Urk. 21/54).

Am 13. Juni 2016 ersuchte das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen (Beschwerdegegnerin 1) beim Bezirksgericht um Akteneinsicht in die Gerichtsakten, soweit Bilder von Schülerinnen und Schülern der Kaufmännischen Berufsschule J._____ sowie damit im Zusammenhang stehende Akten vorliegen (Urk. 21/58). Dieses Akteneinsichtsgesuch stellte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2016 zur Stellungnahme zu (Urk. 21/64). Am 18. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zum Akteneinsichtsgesuch Stellung (Urk. 21/67).

Am 4. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufung (Urk. 21/72). Am 17. August 2016 gingen die Akten des Bezirksgerichts bei der II. Strafkammer des Obergerichts ein (Urk. 21/71).

Mit Verfügung vom 19. August 2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am

23. August 2016, hiess das Bezirksgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 gut, mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 für die Einsichtnahme an die Verfahrensleitung beim Obergericht zu wenden habe (Urk. 3/2).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. September 2016 innert Frist Beschwerde erheben (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin 1 nahm am 21. September 2016 Stellung. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10). Am 16. September 2016 liess sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2) vernehmen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, ohne jedoch explizite Anträge zu stellen (Urk. 13). Die Vorinstanz verzichtete am 23. September 2016 auf Vernehmlassung (Urk. 14). Mit Replik vom 3. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 19). Die Gerichtsakten (Urk. 21) wurden von der II. Strafkammer des Obergerichts beigezogen (Urk. 5).

Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, wurde auf die Einholung weiterer Vernehmlassungen verzichtet (Art. 390 Abs. 3 StPO).

Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Nichtige Verfügungen können indes nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein, zumal ihnen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit abgeht. Nach der Rechtspre-

chung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen).

Über die Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Abs. 2). Damit wird der Fall beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlich urteilenden Gericht an das Berufungsgericht über, dessen Verfahrensleitung fortan nach Art. 61 lit. c StPO für alle verfahrensmässigen Vorkehrungen zuständig ist (vgl. Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015,

E. 3; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 399 N 1d).

Vorliegend gingen die Akten des Bezirksgerichts am 17. August 2016 bei der

II. Strafkammer des Obergerichts ein (Urk. 21/71). Das Bezirksgericht durfte ab diesem Zeitpunkt keine Verfahrenshandlungen mehr vornehmen und war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, am 19. August 2016, nicht (mehr) zuständig, um über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 zu entscheiden. War das Bezirksgericht zum Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig, ist diese im Licht der angeführten Rechtsprechung nichtig. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht. Die angefochtene Verfügung entfaltet danach keinerlei Rechtswirkung. Sie kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, mit Hinweisen).

III.

Zwar dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durch. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung von Kosten abzusehen (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO analog) und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).

Gemäss § 19 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr im Beschwerdeverfahren Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–. Zur Bemessung der Gebühr ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Anwalts sowie dessen notwendiger Zeitaufwand zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall war für den Beschwerdeführer nicht unbedeutend, zumal mit der in der angefochtenen Verfügung gewährten Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 1 die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu seinem Nachteil verbunden sein könnte (vgl. Urk. 21/58). Allerdings hätte der Anwalt lediglich die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu beantragen gehabt. Die von ihm gemachten materiellen Ausführungen waren im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung vom 19. August 2016 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG150268-L, festgestellt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 324.– (inkl.

8% MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2014/121100810, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad DG150268-L (gegen Empfangsbestätigung), − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad SB160351-O, unter gleichzeitiger Retournierung der beigezogenen Akten [Urk. 21] (gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Murer Mikolásek