Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH160179 • OG ZH UH160179 KI-generiert

Appellant v. Prosecutor (Suspension of Coercion Proceedings)

Geschäftsnummer UH160179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged the prosecutor's decision to provisionally suspend criminal proceedings for coercion against his spouse, arguing that the suspension while an ongoing matrimonial protection proceeding cast an undue shadow over him. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant statute, the authority can suspend proceedings based on the victim spouse's application if they determine the request was made freely; since the appellant failed to specifically argue that the victim's request was not made of her free will, the statutory requirements for the suspension were met, rendering the existence of the related matrimonial case irrelevant to the decision to uphold the suspension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 55a StGB, Art. 390 Abs. 2 Satz, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 55a Abs. 3 StGB, Art. 55a Abs. 1 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellant v. Prosecutor (Suspension of Coercion Proceedings): The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant statute, the authority can suspend proceedings based on the victim spouse's application if they determine the request was made freely; since the appellant failed to specifically argue that the victim's request was not made of her free will, the statutory requirements for the suspension were met, rendering the existence of the related matrimonial case irrelevant to the decision to uphold the suspension.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Nötigung konnexe Verfahren Eheschutzverfahren Verfahrenssistierung Ehegatte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Sistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 55a StGB

The appeal challenging the suspension order was dismissed because the requirements of this article were met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article served as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 93 BGG

Cited as the provision governing the right to appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160179-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A.

Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 8. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Sistierung

Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Juni 2016, D-3/2015/10034142

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (Beschwerdegegnerin 1). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB für längstens sechs Monate ab Datum der Verfügung ein (Urk. 7/12).

2.1 Gegen diese Sistierungsverfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt (Urk. 2

S. 2).

2.2 Da sich sofort ergibt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Anordnung eines Schriftenwechsels abgesehen werden.

3. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 sei ein Eheschutzverfahren anhängig, und es könne nicht angehen, dass während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Strafverfahren wie ein Damoklesschwert über dem Beschwerdeführer schwebe. Der Beschwerdeführer stelle die strafrechtlichen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 1 in Abrede. Es könne ihm kein tatbestandsmässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren sei weiterzuführen und einzustellen (Urk. 2 Ziff. II.).

4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben. Die angefochtene Verfügung stellt eine provisorische Verfahrenseinstellung dar, welche definitiv wird, wenn die Beschwerdegegnerin 1 ihre Zustimmung im Sinne von Art. 55a StGB nicht innert Frist widerruft (Art. 55a Abs. 3 StGB). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer - der sich in der Beschwerde dazu nicht hinreichend konkret äussert und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt - ein solches Interesse hat (vgl. zur Thematik den

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 [470 15 44], in welchem auf eine analoge Beschwerde eines Beschuldigten mangels rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten wurde). Die Frage kann vorliegend indessen offen gelassen werden.

5.1 Gemäss Art. 55a StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren gestützt auf einen entsprechenden Antrag des (vermeintlichen) Opfers sistieren, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - der Ehegatte des (vermeintlichen) Täters ist und die Tat während der Ehe begangen wurde. Art. 55a StGB soll im Sinne eines Kompensationsmechanismus verhindern, dass die Verfolgung von Amtes wegen „dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft“ (Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 1939 f.). Das Verfahren darf nur dann sistiert werden, wenn das Opfer seinen Entscheid frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat (Riedo/Allemann, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 55a N 130 m.H.). Über den in diesem Sinne gebildeten Willen des Opfers darf sich die Behörde nicht hinwegsetzen (Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 131 m.H.; Trechsel/Keller, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 55a N 5 m.H.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog, die Geschädigte habe mit Schreiben vom

28. April 2016 die provisorische Einstellung des Verfahrens beantragt. Aufgrund des Umstands, dass sie diese Erklärung mit ihrer Rechtsvertreterin besprochen habe, sei davon auszugehen, dass sie ihren Antrag wohl überdacht und den Entscheid aus freiem Willen gefällt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB seien erfüllt und es würden der Strafverfolgung keine wesentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag zu entsprechen und das Verfahren provisorisch einzustellen bzw. zu sistieren sei (Urk. 7/12 S. 2).

5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er macht auch nicht - jedenfalls nicht hinreichend konkret - geltend, die Beschwerdegegnerin 2 hätte zufolge Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Sistierung erlassen dürfen. Insbesondere macht er nicht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 hätte zum Schluss kommen müssen, der Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf vorläufige Sistierung des Verfahrens habe nicht deren freien Willen entsprochen.

Die angefochtene Sistierungsverfügung entspricht dem Gesetz. Nach dem Gesagten kann die zuständige Behörde bei einem Antrag des Opfers auf Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 55a StGB grundsätzlich nur dann an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Antrag nicht dem freien Willen des Opfers entspricht. Deshalb ist es ohne Belang, dass - wovon die Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 7/4 und Urk. 7/7/10) - sich die Eheleute im Eheschutzverfahren befinden und der Beschwerdeführer mit einer Sistierung der Untersuchung nicht einverstanden ist. Abgesehen davon überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, zufolge der Sistierung "schwebe das Strafverfahren während der Dauer des Eheschutzverfahrens wie ein Damoklesschwert über ihm", ohnehin nicht. Es könnte aufgrund der momentanen Aktenlage nicht a priori davon ausgegangen werden, dass das Verfahren im Falle der Nichtsistierung bzw. der Weiterführung innert kurzer Frist rechtskräftig eingestellt worden wäre.

Die Sistierungsverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; vgl. auch Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt die Beschwerdegegnerin 1 nicht als obsiegende Partei.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach, per Gerichtsurkunde − die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 undunter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Zürich, 8. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf