Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH160144 • OG ZH UH160144 KI-generiert

Municipality v. Appellee: Administrative Costs for Late Penalty Objection

Geschäftsnummer UH160144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant municipality appealed a lower court decision which deemed the appellee's objection to a penalty order invalid due to being filed late, resulting in the penalty order becoming final, but which waived imposing the municipality's accrued administrative costs of CHF 200 for handling the late objection. The appellate court reasoned that the penalty order procedure combined with the objection review constitutes a single first-instance process, thus making the rules for costs in initial proceedings, rather than in appeal proceedings, applicable; consequently, the court found a legal basis under the relevant penal procedure code for imposing the administrative costs upon the appellee, given that the penalty order became final due to the invalid objection, and thus upheld the appeal to order the appellee to pay the CHF 200 in administrative costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 395 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 356 StPO; Municipality v. Appellee: Administrative Costs for Late Penalty Objection: The appellate court reasoned that the penalty order procedure combined with the objection review constitutes a single first-instance process, thus making the rules for costs in initial proceedings, rather than in appeal proceedings, applicable; consequently, the court found a legal basis under the relevant penal procedure code for imposing the administrative costs upon the appellee, given that the penalty order became final due to the invalid objection, and thus upheld the appeal to order the appellee to pay the CHF 200 in administrative costs.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Kostenvorschuss Verwaltungssanktion Geschäftsordnung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einsprache gegen Strafbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO

Basis for imposing the costs of the objection procedure on the respondent, as established in the new wording of order point 1.

Art. 422 StPO

Cited in conjunction with Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO as the legal basis for imposing procedure costs on the respondent.

Art. 356 Abs. 2 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the court's duty to decide provisionally on the validity of the objection, which underpins the decision on costs, though not directly cited in the final orders on the merits.

Art. 354 Abs. 3 StPO

Mentioned in the reasoning as the basis for the penal order gaining the force of a final judgment if the objection is invalid, which underpins the decision on costs, though not directly cited in the final orders on the merits.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited for entering into the appeal, but not in the dispositive orders.

Art. 395 lit. a StPO

Cited for determining which authority rules on the appeal, but not in the dispositive orders.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for allocating the costs of the appeal procedure according to success, and mentioned in connection with the costs levied by the lower court, but waived for the costs of the appeal procedure itself in order point 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160144-O/U/KIE

Verfügung vom 16. August 2016

in Sachen

Stadt Uster, Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Beschwerdegegner

betreffend Einsprache gegen Strafbefehl

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 3. Mai 2016, GC160003-I

Erwägungen:

1. Die Stadtpolizei Uster belegte A._____ (Beschwerdegegner) am 28. Juni 2015 als Lenker/Halter des Personenwagens Opel (ZH …) mit einer Ordnungsbusse (Nr. …) von Fr. 40.–, weil er den Parkzettel nicht oder nicht gut sichtbar im Fahrzeug auf dem Parkplatz am B._____-Weg in 8610 Uster angebracht habe (vgl. Urk. 7/2/1 [Konvolut]).

2.1 Da der Beschwerdegegner die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt hatte, wurde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. In der Folge erliess der Stadtrichter der Stadt Uster (als zuständige Übertretungsstrafbehörde im ordentlichen Strafverfahren [vorliegend Stadt Uster als Beschwerdeführerin]) am 13. Oktober 2015 einen Strafbefehl und bestrafte den Beschwerdegegner wegen der nämlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 40.–, unter Auflage der Kosten (für den Strafbefehl) von Fr. 90.– (a.a.O.).

Da die Beschwerdeführerin keinen Eingang über die Bezahlung der Busse (einschliesslich Kosten) vermerken konnte, erliess sie am 1. Dezember 2015 eine Verfügung/Mahnung und forderte den Beschwerdegegner zur Bezahlung der Busse (einschliesslich Kosten) auf, unter Beilage einer Kopie des Strafbefehls vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/2/1 [Konvolut]). Die Verfügung/Mahnung vom

1. Dezember 2015 konnte dem Beschwerdegegner zusammen mit einer Kopie des Strafbefehls vom 13. Oktober 2015 am 13. Januar 2016 zugestellt werden (a.a.O.).

2.2 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom

23. Januar 2016 sinngemäss Einsprache (Urk. 7/2/2). Die Beschwerdeführerin prüfte hierauf vorab die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärte sie dem Beschwerdegegner, sie gehe davon aus, dass keine gültige Einsprache vorliege, weil die fragliche Eingabe erst am

28. Januar 2016 (Poststempel) und daher nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist verspätet der Post übergeben worden sei. Weiter räumte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Frist (bis 18. Februar 2016) ein, um die Ein-

sprache zurückziehen zu können, andernfalls – so die Beschwerdeführerin – habe das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden. Darüber hinaus wies sie den Beschwerdegegner auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs hin (nicht akturiert in Urk. 7/2 [Konvolut]). Mangels Rückmeldung räumte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. März 2016 nochmals eine Frist (bis 18. März 2016) ein, um die Einsprache zurückziehen zu können, unter Beilage einer Kopie des Informationsschreibens vom 2. Februar 2016 (nicht akturiert in Urk. 7/2 [Konvolut]). Auch insoweit unterblieb eine Rückmeldung seitens des Beschwerdegegners.

2.3 Am 26. April 2016 überwies die Beschwerdeführerin die Einsprache zusammen mit den Akten an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen (Vorinstanz). Sie stellte die Anträge, es sei in einem Vorverfahren über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls (mit einer Busse von Fr. 40.– und einer Verfahrensgebühr von Fr. 90.–) festzustellen. Weiter verlangte sie, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 200.– dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, und beantragte für den Fall, dass das Gericht die Gültigkeit der Einsprache bejahen sollte, die Rückweisung der Sache zur weiteren Beweiserhebung (Urk. 7/1).

3. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 3. Mai 2016 fest, dass die Einsprache (infolge verspäteter Einlegung) ungültig und der Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter auferlegte sie dem Beschwerdegegner die Entscheidgebühr (für das gerichtliche Verfahren) von Fr. 300.–, sah aber entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin von einer Auflage der Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 200.– an den Beschwerdegegner ab (Urk. 3).

4.1 Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2016 bei der hiesigen Kammer Beschwerde ein. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben und es seien ihr "die im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 zuzusprechen" (Urk. 2 S. 1). Die Vorinstanz verzichtet am 1. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung (Urk. 6); der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 5 i.V.m. Urk. 12).

4.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht. Die Beschwerdeführerin ist als Übertretungsstrafbehörde zur Einlegung der Beschwerde legitimiert (§ 89 Abs. 2 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom

3. November 2010 [LS 321.1] i.V.m. Anhang zur Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 2. November 2011 sowie § 91 GOG, s.a. Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Über die Beschwerde entscheidet die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO).

5.1 Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob der Beschwerdegegner die geltend gemachten Kosten des Einspracheverfahrens im Umfang von Fr. 200.– zu tragen hat.

5.2 Die Vorinstanz verneinte eine entsprechende Kostenauflage. Hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen in der angefochtenen Verfügung erwog sie was folgt (Urk. 3 S. 4 f.):

"3.1 Betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen sieht das Gesetz für das Einspracheverfahren keine besondere Regelung vor. Auch wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handelt, erscheint es aufgrund der Ähnlichkeit der Verfahren als zweckmässig, die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Kostenregeln analog beizuziehen. Da sich die Einsprache des Beschuldigten als ungültig erweist, sind ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

3.2 Der Stadtrichter Uster verlangt die Auflage der Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 200.– an den Beschuldigten. Diesbezüglich fehlt es für die vorliegende Konstellation an einer gesetzlichen Grundlage. Ist die Einsprache ungültig, bleibt es beim Strafbefehl (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 1366). Eine Auflage der nachträglich entstandenen Untersuchungskosten zu Lasten des Beschuldigten ist nur möglich, wenn das Gericht – bei vorfrageweiser festgestellter Gültigkeit der Einsprache – den Beschuldigten gestützt auf den Strafbefehl verurteilt und ihm infolgedessen die Kosten auferlegt."

5.3 Die Beschwerdeführerin spricht sich demgegenüber für eine Kostenauflage an den Beschwerdegegner aus. Sie wendet zusammengefasst ein, dass sie nach Eingang der Einsprache von Amtes wegen habe abklären müssen, ob die Einsprachefrist gewahrt worden sei. Dabei habe sie dem Beschwerdegegner im Rahmen von zwei Schreiben das rechtliche Gehör gewährt, ihm Frist zum Rückzug der Einsprache angesetzt und ihn auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung aufmerksam gemacht. Die Kosten des Einspracheverfahrens habe sie gestützt auf § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (GebV StrV) pauschal mit Fr. 200.– veranschlagt und in Anwendung von § 6 Abs. 2 GebV StrV im Überweisungsschreiben vom 26. April 2016 zuhanden des Gerichts festgesetzt (Urk. 2 S. 2-3).

5.4 Auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist – soweit für die Entscheidfindung notwendig – nachfolgend näher einzugehen.

6.1 Der Strafbefehl ist kein richterliches Urteil, sondern nur ein Urteilsvorschlag im Sinne eines Angebotes an die Parteien zur Verfahrenserledigung. Der Strafbefehl wird daher erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1352). Hält die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Ebenso erfolgt eine Überweisung an das Gericht, wenn die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde am Strafbefehl festhalten möchte und die Einsprache für ungültig erachtet, weil sie ihrer Auffassung nach verspätet erfolgte (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1366; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 356 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere deren Rechtzeitigkeit, umstritten, bleibt der diesbezügliche Entscheid dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (Art. 356 Abs. 2 StPO;

OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1483; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO).

Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt (RIKLIN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 356 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1371), der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1363) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (RIKLIN, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO und N 18 ff. zu Art. 354 StPO).

6.2 Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann (Bu- Ger 6B_811/2014, Urteil vom 13. März 2015, E. 1.4, m.H. auf OBERHOLZER, a.a.O., N 1472). Das Einspracheverfahren ist somit kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen daher die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (BuGer 6B_1025/2014, Urteil vom 9. Februar 2015, E. 2.3.2 m.H. auf OBERHOLZER, a.a.O., N 1729 und dortiger Hinweis auf ZR 99 [2000] Nr. 6

E. II.2/c; ebenso: BuGer 6B_811/2014, Urteil vom 13. März 2015, E. 1.4; s.a. Bu- Ger 6B_671/2012, Urteil vom 11. April 2013, E. 1.2). Im Falle eines Schuldspruches gelangt somit die in Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren statuierte Kostentragungspflicht zur Anwendung, wonach die schuldig gesprochene Person von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen sämtliche (kausal verursachten) Verfahrenskosten (gemäss Art. 422 StPO) zu tragen hat (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 426 StPO). Zu den Verfahrenskosten im eben genannten Sinne zählen auch die der Staatsanwaltschaft bzw. der Übertretungsstrafbehörde im Einspracheverfahren entstandenen Kosten.

6.3 a) Nicht einzusehen ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, dass bzw. weshalb eine Auflage der Kosten des Einspracheverfahrens (an den Beschuldigten) nur möglich sein sollte, wenn der erstinstanzliche Richter nach festgestellter Gültigkeit der Einsprache den Beschuldigten gestützt auf den Strafbefehl verurteilt. Es trifft zwar zu, dass es im Falle der Ungültigkeit der Einsprache beim Strafbefehl bleibt. Dieser erlangt jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (vorstehend E. 6.1). Entsprechend verhielt es sich auch im vorliegenden Fall: nachdem die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht die Ungültigkeit der Einsprache feststellte, stellte sie auch ausdrücklich die Rechtskraft des Strafbefehls fest, womit dieser zum rechtskräftigen Urteil wurde (Urk. 3 S. 5). Ebenso bildet der Strafbefehl und die gerichtliche Beurteilung im Fall einer mutmasslich verspäteten bzw. ungültigen Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Dies, weil die Übertretungsstrafbehörde (auch) in solchen Fällen die Einsprache an das erstinstanzliche Gericht zu überweisen hat und Letzteres im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gehalten ist, vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden bzw. die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 356 Abs. 2 StPO; vorstehend E. 6.1).

b) Nach dem Ausgeführten besteht im vorliegenden Fall mit Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 422 StPO eine gesetzliche Grundlage für eine Auflage der Kosten des Einspracheverfahrens an den verurteilten Beschwerdegegner. Dass die Bemühungen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren (vorstehend

E. 2.2-2.3) unverhältnismässig und/oder nicht in einem adäquaten Kausalszusammenhang zur verurteilten Tat bzw. der erhobenen Einsprache gestanden hätten, ist nicht ersichtlich; Entsprechendes wird auch von keiner Seite vorgebracht. Auch erscheint die von der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 7 Abs. 1 GebV StrV für ihre Aufwendungen pauschal festgesetzte Gebühr von Fr. 200.– durchaus als angemessen. Eine Pauschalgebühr rechtfertigt sich gerade in einfachen Fällen (vgl. § 7 Abs. 1 GebV StrV) und für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl kann ansonsten eine Gebühr zwischen Fr. 100.– und Fr. 5'000.– festgesetzt werden (§ 6 Abs. 1 lit. d GebV StrV).

c) Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens anstatt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdegegner auferlegt hat. Dies führt vorliegend aber zu keinen Weiterungen, da eine Auflage der Kosten des gerichtlichen Verfahrens jedenfalls gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig ist.

6.4 Abschliessend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung neu zu fassen bzw. zu ergänzen ist. Der Beschwerdegegner hat neben der Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren auch die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 200.– zu tragen, wobei das Inkasso durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte abzuwickeln ist.

7. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde geäussert bzw. keinen Antrag gestellt. Er gilt daher nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt bei dieser Sachlage ausser Ansatz. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht in Strafsachen) vom 3. Mai 2016 (GC160003) aufgehoben und wie folgt neu gefasst/ergänzt:

"3. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Einspracheverfahrens im Umfang von Fr. 200.– werden dem Beschuldigten auferlegt."

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsbestätigung)

− den Beschwerdegegner (gegen Gerichtsurkunde)

− das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen (ad Verfahren GC160003) (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen (ad Verfahren GC160003), unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung), − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli