Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH140382 • OG ZH UH140382 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Review of Factual Correction Dispute

Geschäftsnummer UH140382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint challenging the lower court's dismissal of a request to correct a written note summarizing a telephone conversation between the defendant's counsel and the clerk regarding the status of a pretrial detention release motion following a criminal hearing. The court first determined that an appeal against the dismissal of a record correction request is admissible as an intermediate decision that could cause irremediable harm, aligning with federal jurisprudence. However, the court ultimately dismissed the appeal for lack of substantive review because the challenge concerned the factual accuracy of the note's content, which the appellate instance cannot assess without direct perception of the proceedings; the review is limited to procedural errors in the prior correction process, none of which were alleged by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 394 lit. a StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Review of Factual Correction Dispute: The court first determined that an appeal against the dismissal of a record correction request is admissible as an intermediate decision that could cause irremediable harm, aligning with federal jurisprudence. However, the court ultimately dismissed the appeal for lack of substantive review because the challenge concerned the factual accuracy of the note's content, which the appellate instance cannot assess without direct perception of the proceedings; the review is limited to procedural errors in the prior correction process, none of which were alleged by the appellant.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrensüberprüfung materieller Fehler Strafanzeige Revision eines Entscheids anfechtbarer Zwischenentscheid Protokollberichtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited to establish that the decision on the protocol correction request is a challengeable appeal object.

Art. 394 lit. a StPO

Cited in the reasoning to explain why the request for consolidation of procedures was rejected, although not explicitly in the final orders, it is mentioned alongside Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in the context of procedural matters.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the difference between the written appeal procedure and the oral appeal procedure, but not explicitly in the dispositive.

Art. 405 StPO

Cited in the reasoning concerning the difference between the written appeal procedure and the oral appeal procedure, but not explicitly in the dispositive.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Mentioned in the dispositive (Order 3) concerning the reservation of the reimbursement obligation for costs.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (Section IV) as the basis for ordering the appellant to pay costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140382-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 21. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegnerin

betreffend Protokollberichtigung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 17. November 2014, DG140004-H

Erwägungen:

I.

1. Am 27. Oktober 2014 fand vor Bezirksgericht Pfäffikon (Beschwerdegegnerin) die Hauptverhandlung in der Sache Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A._____ (Beschwerdeführer) betreffend Drohung statt (vgl. UV140011 Urk. 11/4). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers stellte in seinem Plädoyer unter anderem den prozessualen Antrag auf umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug (UV140011 Urk. 3/4 S. 4 = Urk. 5/2 S. 4).

Am 11. November 2014 fragte der amtliche Verteidiger bei der zuständigen Gerichtsschreiberin telefonisch nach dem Verbleib des Entscheids über den Antrag um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Die Gerichtsschreiberin verfasste eine Aktennotiz betreffend das Telefongespräch (Urk. 3/2) und liess diese der amtlichen Verteidigung zukommen. Mit Eingabe vom 14. November 2014 verlangte die amtliche Verteidigung eine "Protokollberichtigung" der Aktennotiz (Urk. 3/3), welche mit Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 3/1 = Urk. 5) abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1. Dezember 2014 Beschwerde erheben und eine inhaltliche Abänderung der Aktennotiz beantragen, wobei ein Satz zu streichen und drei Sätze zu ergänzen seien (Urk. 2).

In prozessualer Hinsicht verlangte er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens UV140011 und des vorliegenden Verfahrens mit dem bei der II. Strafkammer des Obergerichts hängigen Berufungsverfahren SB140547 (Urk. 2 S. 5).

II.

1. Der Entscheid über ein Protokollberichtigungsbegehren wird aufgrund seines Charakters als Zwischenentscheid verstanden. Dies auch dann, wenn er

nach Erlass des Endentscheids gefällt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO sind verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO schliesst daher die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte grundsätzlich aus.

2. Die erkennende Kammer hat sich bereits in ihrem Entscheid UH130216 vom 11. November 2013, welcher öffentlich zugänglich ist (http://www.gerichtezh.ch/entscheide), mit der Frage beschäftigt, ob gegen die Abweisung eines Protokollberichtigungsbegehrens die Beschwerde zulässig ist. Sie hat die Frage unter Berücksichtigung der verschiedenen Lehrmeinungen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom

23. Dezember 2011 E. 2 und 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1) bejaht. Zusammengefasst hat sie dabei argumentiert, es erscheine sinnvoll, eine Kongruenz mit der Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anzustreben. Der Entscheid betreffend die Abweisung eines Protokollberichtigungsbegehrens sei geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, welcher durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könne. Er müsse daher beschwerdefähig sein. So werde auch dem in Art. 80 Abs. 2 BGG festgehaltenen Prinzip des doppelten Instanzenzugs Nachachtung verschafft (E II).

Die Verfügung betreffend Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2014 ist folglich ein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.

3. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren SB140547 ist abzuweisen. Auch wenn die Beschwerde zur Berufung subsidiär ist (Art. 394 lit. a StPO), sind Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anzufechten. Die StPO enthält keine Regelung, wonach ein Beschluss oder eine Verfügung als mitangefochten gilt und im Berufungsverfahren zu überprüfen ist, wenn gleichzeitig die Berufung gegen das Urteil erklärt wird (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 7-8). Zudem ist das Beschwerdeverfahren schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO) und das Berufungsverfahren in der Regel mündlich (Art. 405 StPO) durchzuführen.

III.

1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Alle prozessual relevanten Vorgänge sind von der handelnden Behörde in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren (Näpfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 76 N 7; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 76 N 1). Der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen der Gerichtsschreiberin und der amtlichen Verteidigung, in welchem sich diese nach dem Verbleib eines Entscheids erkundigt, ist mithin zu protokollieren. Vorliegend geschah dies in einer Aktennotiz, welche zu den Akten genommen wurde. Folglich ist die Aktennotiz einem Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 79 StPO zugänglich.

2. Was den Umfang der Überprüfung des Protokollberichtigungsentscheids im Rechtsmittelverfahren anbelangt, so muss sich dieser, wie bereits nach der Praxis zur zürcherischen Prozessordnung, auf Mängel des vorinstanzlichen Protokollberichtigungsverfahrens beschränken. Es kann nicht sein, dass die Rechtsmittelinstanz eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids betreffend Protokollberichtigungsbegehren vornimmt. Die Rechtsmittelinstanz kann sich nicht über Feststellungen jenes Gerichts hinwegsetzen, welches die Verhandlung durchführte, denn sie ist nicht in der Lage, aufgrund eigener Wahrnehmungen zu beurteilen, ob der Inhalt des Protokollierten in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig festgehalten wurde. Sie hat sich auf die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu stützen. Die Kognition der Beschwerdeinstanz bei Ent-

scheiden über Protokollberichtigungsbegehren ist daher beschränkt auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln (vgl. u.a. Urteile des Obergerichts UK080174 vom 8. September 2008 und UK060190 vom 15. Januar 2007).

3. Der Beschwerdeführer formulierte in seinem Rechtsbegehren wie die Aktennotiz seiner Ansicht nach lauten sollte (vgl. Urk. 2 S. 2). Er rügte damit, die Notiz sei inhaltlich falsch und gebe nicht den gesprochenen Wortlaut wieder. Dies kann die Rechtsmittelinstanz nicht überprüfen. Im Beschwerdeverfahren überprüfbare Verfahrensmängel hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

IV.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der amtliche Verteidiger ist sodann zu ersuchen, die Aufstellung seines Zeitaufwands und seiner Auslagen schriftlich einzureichen, damit seine Entschädigung festgesetzt werden kann.

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens UH140382 mit dem Berufungsverfahren SB140547 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird ersucht, die Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

− das Bezirksgericht Pfäffikon (gegen Empfangsbestätigung)

− die II. Strafkammer des Obergerichts, ad SB140547 (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel