Appeal Regarding Imposition of Costs and Gratification Upon Discontinuation of Proceedings Due to Incapacity to Stand Trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings due to the accused's incapacity to stand trial, a discontinuation which had also assigned procedural costs to the accused but later waived collection, while denying compensation. The appellate court reasoned that costs can only be imposed on an unconvicted person if they unlawfully and culpably caused the initiation or hindrance of the proceedings, which requires a clear breach of a civil-law related norm supported by uncontested or clearly proven facts. Since the severe sexual abuse allegations against the appellant were vehemently denied, and the evidence was insufficient to clearly establish culpability despite the complainant's statements, the basis for imposing costs was lacking, leading the court to rule that all procedural costs remain with the state; furthermore, considering the gravity of the allegations and a brief detention, the court partially granted the appeal to award the appellant a gratification of CHF 3,000, plus interest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 423 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 41 OR; Appeal Regarding Imposition of Costs and Gratification Upon Discontinuation of Proceedings Due to Incapacity to Stand Trial: The appellate court reasoned that costs can only be imposed on an unconvicted person if they unlawfully and culpably caused the initiation or hindrance of the proceedings, which requires a clear breach of a civil-law related norm supported by uncontested or clearly proven facts. Since the severe sexual abuse allegations against the appellant were vehemently denied, and the evidence was insufficient to clearly establish culpability despite the complainant's statements, the basis for imposing costs was lacking, leading the court to rule that all procedural costs remain with the state; furthermore, considering the gravity of the allegations and a brief detention, the court partially granted the appeal to award the appellant a gratification of CHF 3,000, plus interest.
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KI-generiertCited in the reasoning for determining that all investigation costs remain with the state because the appeal was largely granted.
Cited as the condition for examining the claim for non-pecuniary damages (Genugtuung).
Cited in conjunction with Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO when examining the claim for non-pecuniary damages.
Cited for ordering that the costs of the appeal proceedings be borne by the court treasury because the appellant largely won.
Cited in conjunction with Art. 423 StPO and Art. 428 Abs. 1 StPO regarding the compensation for the official defence counsel in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130339-O/U/BUT/PRI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic.
iur. A. Sterchi
Beschluss vom 25. November 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 4 und 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. September 2013, A- 1/2003/465
Erwägungen:
I.
B._____, geb. tt.mm.1985 (nachfolgend: Geschädigte) erhob am 3. Juli 2003 Strafanzeige gegen ihren leiblichen Vater A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Sie wirft ihm vor, sie im Sommer 1998 während einer Ferienwoche täglich vergewaltigt zu haben (Urk. 7/2). In der Folge führte die Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Eine am 27. Mai 2004 gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Urk. 7/18) wurde am 7. Juni 2004 vom Bezirksgericht Zürich einstweilen nicht zugelassen (Urk. 7/20). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/26) erhob die Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich am 14. Dezember 2004 erneut Anklage (Urk. 7/34), worauf das Bezirksgericht Zürich die Anklage am 3. Januar 2005 zuliess und zur Hauptverhandlung vorlud (Urk. 7/35). Nachdem der Beschwerdeführer vor Durchführung der Hauptverhandlung Verhandlungsunfähigkeit geltend machen und die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragen liess (vgl. Urk. 7/43), holte das Bezirksgericht Zürich zur Frage der Verhandlungsfähigkeit ein Gutachten, ein Ergänzungsgutachten und schliesslich eine Oberexpertise ein (Urk. 7/47; Urk. 7/59; Urk. 7/70). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2006 wurde die Anklage wegen aktuell fehlender Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einstweilen nicht zugelassen (Urk. 7/80). Am 8. Februar 2007 sistierte die Beschwerdegegnerin die Untersuchung für zwei Jahre (Urk. 7/82). Am 7. Dezember 2012 holte sie erneut ein Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein (Urk. 7/87.6). Dieses kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Annahme von Verhandlungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer umfassend gegeben seien (Urk. 7/87.9), worauf die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den bevorstehenden Eintritt der Verjährung das Verfahren wegen Vorliegens eines Prozesshindernisses mit Verfügung vom 26. September 2013 einstellte. Dabei wurden die
Kosten (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen, Ersatz Entschädigung amtliche Verteidigung, Ersatz Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung) im Betrag von Fr. 42'193.35 dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde weder Entschädigung noch Genugtuung ausgerichtet (Urk. 9).
Gegen diese Kostenund Entschädigungsfolgen liess der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2008, auszurichten (Urk. 2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 5). Am 25. Oktober 2013 hat die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtet und die Akten (Urk. 7) eingereicht (Urk. 8).
II.
1. a) Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Kostenund Entschädigungsentscheides aus, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten selber verursacht, indem er mit seinen sexuellen Übergriffen die sexuelle Integrität und die Persönlichkeit der Geschädigten verletzt habe (Urk. 9 S. 4).
b) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers macht in seiner Beschwerdebegründung zusammengefasst geltend, es lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt bzw. von welchen sexuellen Übergriffen die Beschwerdegegnerin ausgehe, weshalb die Verfügung mangels rechtsgenügender Begründung aufzuheben sei. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Begründung erübrige sich, da mangels Nachweises eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nicht gegeben seien. Dabei weist der amtliche Verteidiger
auch darauf hin, dass eine Kostenauflage nicht den Eindruck erwecken dürfe, der Betroffene habe sich strafbar gemacht (Urk. 2).
2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daneben können ihr die Kosten
- bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011). In tatsächlicher Hinsicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO-Domeisen Art. 426 N 34).
3. a) Die Beschwerdegegnerin nennt in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich eine konkrete Norm, gegen die der Beschwerdeführer verstossen haben soll. Sie spricht von einer Verletzung der sexuellen Integrität und der Persönlichkeit der Geschädigten durch die sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 4). Dies kann nur so interpretiert werden, als dass die Beschwerdegegnerin ihre Kostenauflage auf Art. 28 ZGB stützt und davon ausgeht, der Beschwerdeführer
habe die von der Geschädigten behaupteten sexuellen Handlungen begangen und die Einleitung des Verfahrens dadurch schuldhaft und rechtswidrig bewirkt.
b) Aufgrund der Untersuchungsakten ist aber weder unbestritten geschweige denn erstellt, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen und damit die Integrität der Geschädigten verletzt oder sonst gegen eine Rechtsnorm klar verstossen hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dies stets vehement bestritten (Urk. 7/5/1 S. 10 ff.; Urk. 7/5/2 S. 1; Urk. 7/5/3 S. 1 ff.). Zwar liegen belastende Aussagen der Geschädigten vor (Urk. 7/4/1
S. 8 ff.; Urk. 7/4/3 S. 1 ff.). Aufgrund der Anzeigeerstattung rund fünf Jahre nach den mutmasslichen Taten war es jedoch nicht möglich, Beweismittel zu erheben, die die Version der Geschädigten zu stützen bzw. die Version des Beschwerdeführers zu widerlegen vermochten. Ein gegen eine Rechtsnorm klar verstossendes Verhalten kann dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Beweislage demzufolge nicht klar nachgewiesen werden.
c) Somit ist der Sachverhalt, auf den die Beschwerdegegnerin ihre Kostenauflage abstützt, nicht evident. Er kann damit nicht Grundlage einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers sein. Ausführungen zur Frage, ob die Begründung der Beschwerdegegnerin den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, erübrigen sich daher.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Sämtliche Verfahrenskosten verbleiben somit gemäss Art. 423 StPO beim Staat.
5. a) Folgerichtig ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf seine Verhaftung, die Schwere des Tatvorwurfs und die lange Dauer des Verfahrens eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- (Urk. 2 S. 5; Urk. 7/88.3).
b) Voraussetzung eines Genugtuungsanspruchs ist, dass der Beschuldigte durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden
ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), was vorliegend aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Tag in Polizeiverhaft verbrachte (Urk. 7/9.5; Urk. 7/9.3) und angesichts der Art und Schwere des Tatvorwurfs zu bejahen ist.
c) Was die Höhe der Genugtuung betrifft, so bestimmt sich diese nach der Schwere und den Umständen der Persönlichkeitsverletzung. Zu berücksichtigen sind neben der Art und Dauer der angewandten Zwangsmassnahmen auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Dauer des Verfahrens sowie die Auswirkungen des Verfahrens auf die persönliche Situation des Beschuldigten. Die Höhe der Genugtuung lässt sich nicht errechnen. Es ist nicht möglich, allgemein gültige Ansätze aufzustellen. Der zuständigen Behörde steht daher ein weites Ermessen zu (vgl. dazu auch BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard Art. 429 N 28 ff.).
d) Vorliegend fällt besonders ins Gewicht, dass es sich um äusserst schwere Vorwürfe gehandelt hat, welche eine erhebliche ehrund rufschädigende Wirkung haben. Auch wurde der Beschwerdeführer am 11. September 2003 um 7.00 Uhr in seiner Wohnung von der Polizei verhaftet und nach 10 ½ Stunden wieder freigelassen (Urk. 7/9.3; Urk. 7/9.5). Gleichentags fand eine Hausdurchsuchung statt (Urk. 7/8.1). Hinzu kommt die lange Dauer des Verfahrens, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass es nie zu einem - später aufgehobenen - Schuldspruch kam und der Beschwerdeführer auch an keiner Hauptverhandlung hat teilnehmen müssen. Angesichts dieser Umstände erweist sich die vom Beschwerdeführer beantragte Genugtuung - auch im Vergleich zum vom amtlichen Verteidiger erwähnten (Urk. 2 S. 5) Entscheid der Kammer vom 26. Juni 2009 (Proz- Nr.UK090018) - als zu hoch. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Zumessungskriterien erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Diese im Vergleich mit Fällen mit ähnlicher Haftdauer ausserordentlich hohe Genugtuung trägt den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gebührend Rechnung. Der beantragte Zins von 5% ab 1. September 2008 entspricht dem mittleren Verfall und ist ausgewiesen. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt und ein entsprechender Anspruch ist nicht ersichtlich.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv Ziffern 4 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und im Sinne der obigen Erwägungen neu zu fassen sind.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der Beschwerdeführer obsiegt im Grundsatz vollumfänglich - rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 423 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die Höhe der Entschädigung wird nach Eingang einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen mittels separater Verfügung zu entscheiden sein.
Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv Ziffern 4 und 7 der Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26.
September 2013 (A-1/2003/465) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2008, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine Entschädigung wird ihr nicht ausgerichtet."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separate Verfügung.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-1/2003/465, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-1/2003/465, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 25. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi