Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH130149 • OG ZH UH130149 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Lack of Current Legal Interest Post-Execution of Search Warrant

Geschäftsnummer UH130149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against a house search and seizure order because the appellant lacked current legal interest, as the coercive measures (search and seizure) had already been executed and could not be retroactively overturned through this appeal, although the legality of the measures could potentially be challenged later under a different legal provision concerning compensation for unlawful measures. Furthermore, some of the seized items had already been ordered to be returned, rendering parts of the appeal moot, and the appeal regarding the planned evaluation of seized data carriers was also dismissed because the underlying basis for review (current interest or grievance) was absent.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 29a BV, Art. 13 EMRK, Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed Due to Lack of Current Legal Interest Post-Execution of Search Warrant: Furthermore, some of the seized items had already been ordered to be returned, rendering parts of the appeal moot, and the appeal regarding the planned evaluation of seized data carriers was also dismissed because the underlying basis for review (current interest or grievance) was absent.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl Hausdurchsuchung laufender Zins Reihenfolge der Pfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Besitzesrechtsklage Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 II 45
BGE 131 II 673
1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom
BGE 125 I 397
1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw.
1B_109/2010
Federal Customs Administration v. Watch Importers (Unsealing Seized Documents)
1C_433/2011
Permit Requirement for Agricultural Land Used as Ski Parking
1B_574/2012
Defendant Lacks Standing to Appeal Seizure of Stables from Bankrupt Lessee
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the requirement of current protected interest for lodging an appeal, which leads to non-admission in the dispositive.

Art. 431 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the provision that preserves the right to appeal concerning compensation even if the coercion measure has already occurred, which is relevant to the decision not to admit the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant (order no. 3 is based on this).

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited as the provision determining who will set the remuneration for the official defense counsel.

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the basis for the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130149-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2013, C-2/2013/371

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die Beschwerdegegnerin am 23. April 2013 einen Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl (Urk. 3). Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin verhaftet (Untersuchungsakten Urk. 12/2); sie befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft. Die angeordnete Hausdurchsuchung wurde durch die Kantonspolizei Zürich am Wohnort der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 durchgeführt; dabei wurden diverse Gegenstände bzw. schriftliche Unterlagen sichergestellt (Untersuchungsakten Urk. 9/2).

2. Gegen den genannten Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl bzw. die durchgeführte Hausdurchsuchung und die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen erhob die Beschwerdeführerin persönlich rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde dem (neuen) amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin Frist zur fakultativen Stellungnahme zu Urk. 2 angesetzt, unter dem Hinweis, dass auf Beschwerden gegen bereits durchgeführte Zwangsmassnahmen in der Regel praxisgemäss nicht eingetreten werde (Urk. 10). Der amtliche Verteidiger verzichtete auf weitere Ausführungen und ergänzende Anträge, und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich mehrere sichergestellte Gegenstände bzw. Unterlagen freigegeben worden seien (Urk. 12 f.). Die Beschwerdeführerin persönlich reichte im Sinne einer Beschwerdeergänzung eine weitere Eingabe ein (Urk. 15). Von der Anordnung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Eingaben sinngemäss die Aufhebung des Befehls vom 23. April 2013 und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Urk. 2 und Urk. 15).

3.2 Der angefochtene Befehl stützt sich inhaltlich auf die Art. 244 f. StPO, Art. 246 ff. StPO und Art. 249 ff. StPO. Es wurde angeordnet, es sei primär in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach im Befehl genannten Gegenständen, Unterla-

gen und weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen und diese, soweit erforderlich, sicherzustellen. Zudem wurde angeordnet, dass allfällig sichergestellte Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Datenträgern und Mobiltelefonen auszuwerten seien. Wie erwähnt, fand die Durchsuchung statt, und es wurden Gegenstände und Unterlagen sichergestellt (Untersuchungsakten Urk. 9/2). Ob die sichergestellten Computer und Datenträger (Mobiltelefone wurden nicht sichergestellt) ausgewertet wurden, geht aus den Akten nicht hervor.

3.3 Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, soweit die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Erfolgt ist nach dem Gesagten die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen. Vorliegend ist auch kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw.

1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom

13. Januar 2012, 1C_433/2011 Erw. 1.3; Bundesstrafgericht, Entscheid vom

4. Oktober 2006 [BV.2006.36], Erw. 1.4). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der erfolgten Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Be-

schwerden von Beschuldigten gegen bereits erfolgte Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], und vom

6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14 ff., sowie Beschluss der Beschwerdekammer in Strafkammer des Kantons Bern, Beschluss vom

13. Juni 2012, BK 2012 42).

Ferner kann gemäss gefestigter Praxis der Kammer von der beschuldigten Person die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom

10. Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], vom 22. Februar 2012 Erw. 5 [UH110362] und vom 2. Juli 2012 Erw. 4 [UH120210]). Im Übrigen gilt auch in diesem Kontext, dass die (behauptete) Gesetzeswidrigkeit nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden könnte.

Somit ist auf die Beschwerde bezüglich der erfolgten Durchsuchungen und der Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen nicht einzutreten, da der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Daran ändert nichts, dass sie die Art der Durchführung der Hausdurchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen als gesetzeswidrig erachtet (Urk. 2 und Urk. 15), da - wie erwähnt - die (behauptete) Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme durch die Beschwerdeführerin auch nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen ist zudem darauf hinzuweisen, dass bezüglich sämtlichen sichergestellten Computern und Datenträgern sowie der schriftlichen Unterlagen (ein Ordner) die Herausgabe verfügt wurde (vgl. Urk. 13). Damit würde sich insofern die Beschwerde ohnehin als gegenstandslos erweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, einzelne der sichergestellten

Gegenstände gehörten einer Drittperson und seien deshalb dieser herauszugeben, wäre sie von vorneherein zur Beschwerde mangels rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert (vgl. auch BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2).

Bezüglich der im Befehl angeordneten Auswertung von sichergestellten Computern und Datenträgern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Sollten die Computer und Datenträger bereits ausgewertet worden sein, entfiele nach dem Gesagten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Sollte hingegen eine Auswertung nicht erfolgt sein, wäre die Beschwerdeführerin - da hinsichtlich dieser Gegenstände die Herausgabe verfügt wurde - von vorneherein nicht beschwert.

3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde umfassend nicht einzutreten ist. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich die Ansetzung einer geringen Gerichtsgebühr. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich, den erbetenen Verteidiger und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und 15, gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf