Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH130077 • OG ZH UH130077 KI-generiert

Appellant's Claim of Vehicle Ownership Rejected in Drug Forfeiture Case

Geschäftsnummer UH130077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a prosecutor's decision for the early sale of a vehicle seized during a criminal investigation into the principal party for drug offenses, claiming ownership of the vehicle despite the son of the principal party being involved in its questionable acquisition from a leasing context. The court found the appellant lacked standing because the evidence, including her own prior statements, indicated the vehicle was acquired by her son for his own use or to circumvent taxes, and not genuinely for her, thus rejecting her claim of good-faith ownership and upholding the prosecutor's order for early realization of the depreciating asset, with the proceeds to be held subject to seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 263 StPO, Art. 933 ZGB, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 266 Abs. 5 StPO; Appellant's Claim of Vehicle Ownership Rejected in Drug Forfeiture Case: The court found the appellant lacked standing because the evidence, including her own prior statements, indicated the vehicle was acquired by her son for his own use or to circumvent taxes, and not genuinely for her, thus rejecting her claim of good-faith ownership and upholding the prosecutor's order for early realization of the depreciating asset, with the proceeds to be held subject to seizure.

Schlagwörter

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Einziehung von Deliktsvermögen Beschlagnahme des Fahrzeugs Pfändung Eigentumserwerb Vermögensverwertung Klageschrift Vorzeitige Verwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the decision on early realization.

Art. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's legitimacy to appeal as an owner.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130077-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 4. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Vorzeitige Verwertung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013, B-8/EIZ/2011/12

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Am 13. April 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wegen Veruntreuung den Personenwagen BMW X6, Kontrollschild …, Stamm-Nr. …. Das Fahrzeug war ursprünglich durch C._____ auf die E._____ GmbH geleast worden. Nachdem der Leasingcode (Code 178) unrechtmässig gelöscht worden war, fand das Fahrzeug mutmasslich über D._____, F._____ oder G._____ und B._____ den Weg zu A._____.

Am 14. Dezember 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich denselben Personenwagen, inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeugschlüssel.

Am 27. Februar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die vorzeitige Verwertung des Personenwagens. Der aus der Verwertung resultierende Nettoerlös werde beschlagnahmt (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2013.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 17).

II.

1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

Die Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Sie behauptet, Eigentümerin des betroffenen Fahrzeugs zu sein (Urk. 2) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 13), sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Dieses sei nicht als Beweismittel, sondern als Vermögenswert beschlagnahmt worden. Die Verwertung eines Vermögenswertes komme aber gemäss Art. 263 StPO nur für Vermögenswerte in Frage, die der beschuldigten Person gehörten. Dies sei hier nicht der Fall. Der beschuldigte B._____, der Sohn der Beschwerdeführerin, habe das Fahrzeug als Vertreter seiner Mutter gekauft. Er habe das Fahrzeug für sie erworben. Der Erwerb der Mutter sei mit Blick auf die Untersuchungsakten und Art. 933 ZGB gutgläubig erfolgt. Der Kaufpreis habe Fr. 55'000.-- betragen. Dies sei ein realistischer oder sogar hoher Preis für das Fahrzeug. Die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich am Fahrzeug berechtigt und Eigentümerin. Keine der am Kauf und Verkauf beteiligten Personen machten etwas anders geltend. Eine Verwertung komme deshalb nicht in Frage. Die Kreditgeberin Bank H._____ AG habe keinen dinglichen Anspruch auf das Fahrzeug. Das Fahrzeug könne daher weder beschlagnahmt noch verwertet werden.

3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a) als Beweismittel gebraucht werden; b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c) den Geschädigten zurückzugeben sind; d) einzuziehen sind.

Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO).

Die vorzeitige Verwertung von Gegenständen ist ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 und Art. 36 BV). Sie dient einerseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit grundsätzlich keinen Vermögensnachteil erleidet; anderseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (vgl. BGE 130 I 360 E. 1.2). Mit Blick auf die während des Vorverfahrens geltende Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundrechtseingriff ist Art. 266 Abs. 5 StPO restriktiv zu handhaben (vgl. Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; Stefan Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 266 StPO; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 1165).

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Fahrzeug am 13. April 2012 und am 14. Dezember 2012 beschlagnahmt. Die erste Beschlagnahme begründet die Staatsanwaltschaft mit der möglichen Rückgabe des Fahrzeugs an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Die zweite Beschlagnahme begründet die Staatsanwaltschaft mit einer Vermögensbeschlagnahme zur Sicherung von allfälligen Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB und von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO).

Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b - lit. d StPO setzt das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht. Sie macht geltend, ihr Eigentum am Fahrzeug stehe einer Verwertung entgegen.

4.2 Am 5. November 2011 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn das Fahrzeug gekauft habe. Er habe eigentlich getauscht. Er habe den Mercedes eingetauscht und noch Bargeld dazugegeben. Seine Brüder hätten ihm dabei geholfen. Auf die Frage, ob sie das Fahrzeug gekauft habe oder ihr Sohn, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei eine alte Frau, sie habe mit dem Fahrzeug nichts am Hut. Ihr Sohn habe das Fahrzeug nur auf ihren Namen eingelöst, um Steuern und Gebühren zu entgehen. Das Fahrzeug sei als Geschenk für ihren Ehemann (I._____) gedacht gewesen, weil dieser in Rente gegangen sei. Sie selbst habe kein Geld für den Kauf beigesteuert. Das Fahrzeug sei für ihren Ehemann gekauft worden.

B._____ sagte am 6. November 2012 aus, als er das Fahrzeug auf G._____ registriert habe, sei er im Besitz des Fahrzeugs gewesen (S. 10). Das Fahrzeug sei von G._____ an seine Mutter verkauft worden. Die beiden Frauen hätten unterschrieben, aber nicht gewusst, um was es gehe. Es sei immer sein Fahrzeug gewesen und nicht das von G._____. Es sei nötig gewesen, das alles so zu machen. Es habe niemand Geld verloren und sei nur so schriftlich festgehalten worden (S. 11). Er habe das Fahrzeug gekauft und seiner Mutter gesagt, sie solle [den Vertrag] unterzeichnen. F._____ habe den Vertrag seiner Frau G._____ zur Unterzeichnung gegeben. Die Verträge seien von J._____ vorgefertigt gekommen. Seine Mutter habe von der Manipulation nichts gewusst. Sie habe ihm einfach geglaubt, was er gesagt habe. Sie habe es auch nicht verstanden (S. 12).

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf die Einvernahme von K._____ vom 6. Dezember 2012 (S. 36 ff.). Sie behauptet, dieser behaupte nicht, dass sie nicht Eigentümerin sei (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin verkennt die Aussage von K._____. Auf die Frage, ob B._____ gewusst habe, dass es sich beim Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, als er dieses übernommen habe, antwortete K._____, dass er dies vermute. Wer das Fahrzeug an B._____ verkauft haben könnte, konnte oder wollte K._____ nicht sagen (Einvernahme vom 6. Dezember 2012 S. 38). Wird der Aussage von K._____ geglaubt - wie die Beschwerdeführerin dies offenbar will - , hätte B._____ das Fahrzeug bösgläubig erworben. Hätte er - wie die Beschwerdeführerin behauptet - das

Fahrzeug in ihrem Namen erworben, wäre er als direkter Stellvertreter zu betrachten. Dann aber könnte sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf Art. 933 ZGB berufen, denn die Bösgläubigkeit des direkten Stellvertreters wird der Vertretenen angerechnet.

Auch F._____, auf dessen Aussage die Beschwerdeführerin zur Behauptung ihres Eigentumsanspruches verweist (Urk. 2 S. 4), sagte am 17. August 2012 aus, er habe das Fahrzeug am 19. Januar 2012 an B._____ verkauft (S. 5). Am Ende der Einvernahme bemerkte er, dass seine Aussagen falsch seien (S. 7). Aus seinen Aussagen lässt sich in Bezug die Zuordnung des Fahrzeugs kaum etwas gewinnen. In der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte F._____, er habe den Vertrag zwischen G._____ und der Beschwerdeführerin unterzeichnet und nicht seine Frau. Als er dies getan habe, seien nur er und B._____ anwesend gewesen (S. 3).

L._____, der Sohn von B._____, sagte am 3. Mai 2012 aus, das Fahrzeug sei für seinen Grossvater und seine Grossmutter (die Beschwerdeführerin) gewesen. Alle hätten Geld zusammengelegt und bar bezahlt. Das Fahrzeug sei auf seine Grossmutter eingelöst worden, weil auf seinen Grossvater schon ein Fahrzeug eingelöst worden sei. Auf Frage gab er an, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen Führerschein verfüge (S. 1 f.). Am 30. Oktober 2012 sagte L._____ aus, die Umstände des Kaufs des Fahrzeugs seien ihm nicht bekannt. Sein Vater (B._____) habe ihm gesagt, dass dies "unser Wagen" sei.

4.3 Aus den zitierten Aussagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin kein Eigentum am Fahrzeug erworben hat. So sagte sie aus, sie habe mit dem Fahrzeug nichts am Hut. Ihr Sohn habe das Fahrzeug auf sie eingelöst, um Steuern und Gebühren zu entgehen. Sie selbst steuerte nichts zur Bezahlung des Kaufpreises bei. Mit diesen, ihren eigenen Aussagen, setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auseinander. Aufgrund der Aussagen von B._____ und F._____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin kein Eigentum am Fahrzeug übertragen wurde. Vielmehr sollte das Fahrzeug an B._____ gehen. Das Fahrzeug ist ihm wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist, sofern es nicht der geschädigten Leasinggeberin zurückzugeben ist. Daran ändern der Kaufver-

trag mit der angeblichen Unterschrift der Beschwerdeführerin sowie ihre Eintragung als Halterin des Fahrzeugs nichts. Vielmehr scheint die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin vorgeschoben, um die tatsächliche Zuordnung des Fahrzeugs zu verschleiern.

4.4 Andere Einwendungen gegen die Verwertung des Fahrzeugs bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dazu wäre sie nach dem Gesagten auch nicht legitimiert.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− Fürsprecher X._____, dreifach, für sich, die Beschwerdeführerin und B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:

− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen