Appeal Against Search Warrants and Timeliness of Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged two search warrants issued by the prosecutor concerning an investigation into the unlawful disposition of sequestered assets, arguing the warrants were disproportionate and that the underlying criminal investigation lacked a basis. The court dismissed the appeal regarding the second warrant as untimely because the appeal was filed more than ten days after the appellant received that specific order during the search, and it also refused to consider the merits of the appeal against the second warrant because the coercive measure had already been executed, meaning the appellant lacked a current, legally protected interest in revoking an already completed act, with no exceptional circumstances justifying review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 169 StGB, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 29a BV, Art. 13 EMRK, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Against Search Warrants and Timeliness of Review: The court dismissed the appeal regarding the second warrant as untimely because the appeal was filed more than ten days after the appellant received that specific order during the search, and it also refused to consider the merits of the appeal against the second warrant because the coercive measure had already been executed, meaning the appellant lacked a current, legally protected interest in revoking an already completed act, with no exceptional circumstances justifying review.
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KI-generiertCited as the basis for imposing procedural costs on the appellant because the appeal was not heard on its merits.
Cited in the final order regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130068-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti
Beschluss vom 28. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Hausdurchsuchung / Durchsuchung
Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Januar 2013, B-7/2012/3955
Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. Februar 2013, B-7/2012/3955
Erwägungen:
1. Im Rahmen einer gegen A._____ (Beschuldigter, Beschwerdeführer) geführten Strafuntersuchung wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin) am 8. Januar 2013 und 4. Februar 2013 einen Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl (Urk. 3 und Urk. 4). Gemäss den Befehlen waren einerseits der Firmensitz der Firma B._____ Holding AG an der …strasse … in … und anderseits das im Eigentum der Firma B._____ Holding AG stehende Fabrikgebäude, Liegenschaft Nr. …, …weg …, …, sowie alle in diesen beiden Liegenschaften der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten, Schriftstücke, Ton-, Bildund anderen Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere auch Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, und Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse zu durchsuchen; zu suchen war nach Hinweisen über den Verbleib der genannten Maschinen und weiteren sachdienlichen Hinweisen. Die durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführten Hausdurchsuchungen fanden am 30. Januar 2013 und am
19. Februar 2013 statt. Am 30. Januar 2013 wurde ein Notizblock sichergestellt; die zweite Hausdurchsuchung verlief negativ (Urk. 8/7/2 und Urk. 8/7/6).
2. Gegen die durchgeführten Hausdurchsuchungen reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und verlangt in der Sache, die beiden Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehle seien als unverhältnismässig zu erklären und die eingeleitete Strafvoruntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft sei wegen fehlender Straftat einzustellen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer nahm die beiden Befehle je im Rahmen der Hausdurchsuchung in Empfang, den ersten vom 8. Januar 2013 am 30. Januar 2013 und den zweiten vom 4. Februar 2013 am 19. Februar 2013 (Urk. 8/7/1 S. 5 und Urk. 8/7/5 S. 5). Gemäss der in den angefochtenen Verfügungen angeführten Rechtsmittelbelehrung beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage von der Mitteilung an gerechnet. Die Beschwerde mit Bezug auf die erste Verfügung vom 8. Januar 2013 ist demnach verspätet, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Von der Durchführung eines Schriftenwechsels ist abzusehen.
3. In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer in weiten Teilen den Ablauf der Zwangsverwertung von Vermögenswerten der Firma C._____ AG, deren Verwaltungsratspräsident er sei (Urk. 2 Ziff. 4 bis Ziff. 15 und Ziff. 17 bis Ziff. 19), und bestreitet sodann, sich der Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten im Sinne von Art. 169 StGB schuldig gemacht zu haben, um abschliessend die Frage aufzuwerfen, ob demnach die zweite Hausdurchsuchung verhältnismässig gewesen sei (Urk. 2 Ziff. 16 und Ziff. 20).
4. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in der Kritik über das Vorgehen der an der Zwangsvollstreckung in der vorliegenden Sache tätigen Beamten erschöpft, und es daher an einer substanziellen Begründung fehlen würde, ist zur Erhebung einer Beschwerde grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die Hausdurchsuchung am 19. Februar 2013 durchgeführt. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ist - wie vorliegend - kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom 13. Januar 2012, 1C_433/2011 Erw. 1.3; Bundesstrafgericht, Entscheid vom 4. Oktober 2006 [BV.2006.36], Erw. 1.4), bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1
StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Beschwerden von Beschuldigten gegen eine Hausdurchsuchung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], vom 6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074], und vom 11. Juli 2012, Erw. 4 [UH120210]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14 ff.).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich des zweiten Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehls bzw. der am 19. Februar 2013 erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Kommt dazu, dass bei der zweiten Hausdurchsuchung weder Gegenstände, noch Aufzeichnungen, noch Vermögenswerte sichergestellt wurden; sie verlief, wie erwähnt, negativ.
5. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Gebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
1. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsschein
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 28. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Welti