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UH130031 • OG ZH UH130031 KI-generiert

Vehicle Ownership Appeal Dismissed Due to Prior Unchallenged Confiscation

Geschäftsnummer UH130031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the confiscation of a vehicle, claiming ownership and seeking its return. The court did not entertain the appeal because the vehicle had previously been confiscated under a separate order which remained in effect and was not challenged by the appealing party. Therefore, even if the appealing party proved ownership, the vehicle would still be subject to the prior confiscation order, meaning there was no current legal interest to address in the present appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO; Vehicle Ownership Appeal Dismissed Due to Prior Unchallenged Confiscation: The court did not entertain the appeal because the vehicle had previously been confiscated under a separate order which remained in effect and was not challenged by the appealing party. Therefore, even if the appealing party proved ownership, the vehicle would still be subject to the prior confiscation order, meaning there was no current legal interest to address in the present appeal.

Schlagwörter

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Einziehung des Motorfahrzeugs Besitzesrechtsklage Gütertrennung Rechtsverwirkung Miteigentum Kaufvertrag über Motorfahrzeug Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130031-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 14. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Beschlagnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2012, B-8/EIZ/2011/12

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Am 13. April 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wegen Veruntreuung den Personenwagen BMW X6, Kontrollschild …, Stamm-Nr. … (Urk. 18).

Am 14. Dezember 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich denselben Personenwagen, inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeugschlüssel (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Der Personenwagen sei ihr inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeugschlüssel herauszugeben.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 17).

II.

1.

1.1 Angefochten ist eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Sie behauptet, Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu

sein (Urk. 2) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO).

1.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5), am

13. April 2012 habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Fahrzeug im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung des genannten Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO zur Sicherung einer allfälligen Rückgabe an die geschädigte Person beschlagnahmt. Diese Strafuntersuchung sei von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernommen worden und noch hängig.

Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung eine andere Begründung für die Beschlagnahme angeführt als in der Beschlagnahmeverfügung vom

13. April 2012. Sie hat die Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2012 ausdrücklich nicht aufgehoben. Sie erwägt, das Fahrzeug sei zusätzlich zur Verfügung vom 13. April 2012 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB zu beschlagnahmen (vgl. Urk. 5 S. 3).

Würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung aufgehoben, bliebe das Fahrzeug gestützt auf die Verfügung vom 13. April 2012 beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin hat - soweit ersichtlich - die Verfügung vom

13. April 2012 nicht angefochten. Sie macht nicht geltend, sie werde die Verfügung vom 13. April 2012 aufgrund veränderter Verhältnisse noch anfechten oder die Staatsanwaltschaft habe die Verfügung vom 13. April 2012 mittlerweile aufgehoben. Solches ist aufgrund der dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Akten auch nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, die Verfügung vom 13. April 2012 sei eine bloss vorläufige Massnahme, die jederzeit bei Klärung der Rechtslage abgeändert werden könne, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht darzutun (Urk. 12 S. 2). Selbst wenn das Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs ist, bliebe die Verfügung vom 13. April 2012 bestehen. Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− Fürsprecher X._____, dreifach, für sich, die Beschwerdeführerin und B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:

− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen