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UH120382 • OG ZH UH120382 KI-generiert

Appeal Dismissed as Withdrawn with Fee Waiver Due to Lack of Knowledge of Prior Decision

Geschäftsnummer UH120382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, detained since September 2012 and facing charges including attempted intentional homicide, appealed an order for his continued pre-trial detention, which had been issued after the indictment. The appellate court decided to dismiss the appeal as withdrawn because the appellant subsequently retracted his filing, noting that the retraction was valid and binding according to procedure; however, considering the appellant lacked knowledge of a related prior decision concerning his detention status at the time of filing the appeal, the court waived the imposition of court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 111 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 386 Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed as Withdrawn with Fee Waiver Due to Lack of Knowledge of Prior Decision: The appellate court decided to dismiss the appeal as withdrawn because the appellant subsequently retracted his filing, noting that the retraction was valid and binding according to procedure; however, considering the appellant lacked knowledge of a related prior decision concerning his detention status at the time of filing the appeal, the court waived the imposition of court fees.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Anklagezulassung Rückzug des Rechtsbegehrens Einreichungszeitpunkt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf des bedingten Strafvollzugs Anordnung Sicherheitshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 3 StPO

Cited to confirm the binding nature of the withdrawal, leading to the dismissal of the appeal proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Mentioned as the general rule for allocating costs, although waived in this specific case.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited regarding the subsequent determination of the official defense attorney's remuneration.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120382-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin, lic. iur.

W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 11. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung Sicherheitshaft

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bülach vom 19. Dezember 2012, GH120199

Erwägungen:

1. Am 18. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bei der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach gegen den sich seit dem 12. September 2012 in Polizeiund Untersuchungshaft befindenden (Urk. 11/16/1, /8 und /13 und Urk. 11/26) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Urk. 11/24). Bereits tags zuvor war beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Anordnung der Sicherheitshaft beantragt worden (Urk. 11/28/1). Dieses ordnete mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 Sicherheitshaft an, vorerst befristet bis 19. März 2013 (Urk. 11/28/4).

2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 (eingegangen am 24. Dezember 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, es sei mithin keine Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 2 S. 1).

3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 wurden der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde die zuständige Abteilung des Bezirksgerichts Bülach zur Einsendung der Akten aufgefordert (Urk. 5). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben jeweils mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 9 und Urk. 10). Am 31. Dezember 2012 sind die Akten des Sachgerichts samt Untersuchungsund Beizugsakten (DG120120-C, Urk. 11) eingegangen (Urk. 12). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Kenntnis vom Erledigungsbeschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Dezember 2012 im Verfahren UB120150 betreffend Haftentlassung (Urk. 11/26) hatte (vgl. Urk. 13) und sich der angefochtene Entscheid auf diesen bezieht, wurde dem Beschwerdeführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 3. Januar 2013 Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 14).

Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen (Urk. 15).

4. Aufgrund des Wechsels des Kammerpräsidiums per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 (Urk. 9) angekündigten Besetzung.

5. Die Rückzugserklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

6.a) Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Kenntnis vom Erledigungsbeschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Dezember 2012 im Verfahren UB120150 betreffend Haftentlassung hatte, auf dessen Erwägungen der angefochtene Entscheid ergänzend verweist, ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs.

2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)

− das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach, ad GH120199-C (gegen Empfangsbestätigung)

− die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach, unter Rücksendung der Akten DG120120-C (inkl. Untersuchungsund Beizugsakten), Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger