Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH120357 • OG ZH UH120357 KI-generiert

Traffic Fine Objection Withdrawal Due to Lack of Evidence and Non-Appearance

Geschäftsnummer UH120357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was fined for exceeding the speed limit by 2 km/h within city limits based on a traffic enforcement notice, against which the individual filed an objection, claiming to have been outside the country at the time and offering proof that was never submitted, subsequently failing to appear for a scheduled hearing after being duly summoned with a warning that non-appearance would be deemed a withdrawal of the objection. The court upheld the lower authority's decision to declare the objection withdrawn and thus the original fine final and due, reasoning that the appellant's repeated assertion of being abroad was unsupported by evidence, and that the proffered comparison of a current self-representation with an approximately 38-year-old driver's license photo did not sufficiently exclude them as the driver.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO; Traffic Fine Objection Withdrawal Due to Lack of Evidence and Non-Appearance: The court upheld the lower authority's decision to declare the objection withdrawn and thus the original fine final and due, reasoning that the appellant's repeated assertion of being abroad was unsupported by evidence, and that the proffered comparison of a current self-representation with an approximately 38-year-old driver's license photo did not sufficiently exclude them as the driver.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Vollstreckungsentscheid Rückzugsfiktion Vorladung Fahren ohne Berechtigung leichter Fall Feststellung Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for deciding on the appeal without soliciting a response from the respondent.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the losing appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120357-O/U/BUT

Verfügung vom 16. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung Rechtskraft

Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichertamtes Winterthur vom

19. November 2012, SVG.2012.3920

Erwägungen:

1. A._____ wurde mit Strafverfügung der Stadtrichterin der Stadt Winterthur vom 9. Juli 2012 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.00 gebüsst (Geschäftsnummer: SVG.2012.3920/wei/ba; Urk. 6/2). Es wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens, Marke Opel, Kennzeichen …, am tt. Februar 2012, um 15:36 Uhr, in Winterthur auf der …-Strasse/…-Strasse, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräteund Messunsicherheiten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 2 km/h überschritten zu haben.

Der Gebüsste erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung und machte wie schon zuvor per Faxmitteilung geltend, sich zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben, wofür er im Bedarfsfall einen Nachweis nachreichen könne (Urk. 6/1 und Urk. 6/4). Nachdem er trotz Aufforderung der Untersuchungsbehörde den von ihm in Aussicht gestellten Nachweis indes nicht erbracht hatte (Urk. 6/5-8), wurde er zur Befragung auf den 12. November 2012 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 6/9). Obwohl die Vorladung dem Einsprecher ordnungsgemäss zugestellt werden konnte (Urk. 6/9), leistete er ihr unentschuldigt keine Folge, worauf die Stadtrichterin androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und mit Feststellungsund Schlussverfügung vom 19. November 2012 feststellte, dass der Strafbefehl Nr. SVG2012.3920 vom 9. Juli 2012 rechtskräftig und zur Zahlung fällig ist (Urk. 6/10).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Einsprecher rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, er habe dem Stadtrichteramt Winterthur schon mehrfach mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer auf dem Radarfoto; diesen Sachverhalt beweise zudem auch ganz eindeutig sein "Führerscheindokument", das er eingereicht habe (Urk. 2 und Urk. 4).

3. Auf die in allen Teilen zutreffende und falladäquat abgefasste Begründung der angefochtenen Feststellungsund Schlussverfügung ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander, sondern wiederholt lapidar einmal mehr, zu jenem Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen zu sein und das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Insoweit er auf die Foto in seinem Führerausweis, den er der Vorinstanz auf Verlangen eingereicht hat, verweist, so hat ihn die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass er aufgrund des mindestens 38 Jahre alten Passfotos im Vergleich mit dem Geschwindigkeitsfoto nicht als Lenker ausgeschlossen werden könne. Ein Alibi zum Übertretungszeitpunkt hatte er ebenso wenig geliefert.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00.

3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer gegen Rückschein − das Stadtrichteramt Winterthur

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Welti