Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH120349 • OG ZH UH120349 KI-generiert

Appealability of Decision to Open Criminal Investigation

Geschäftsnummer UH120349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant's appeal against a public prosecutor's decision to open a criminal investigation is inadmissible because the opening of a criminal investigation, as per the relevant procedural code, is generally not subject to appeal, with limited exceptions not present in this case. The court reasoned that this statutory prohibition on appeals against the initiation of an investigation cannot be circumvented by the accused requesting the termination of proceedings and then appealing the refusal of that request, as the appeal remains directed at a non-appealable decision, meaning the appellate body lacks jurisdiction to even consider arguments regarding the alleged nullity of the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 309 Abs. 3 StPO, Art. 309 StPO; Appealability of Decision to Open Criminal Investigation: Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahme des Verbots der doppelten Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Nichtigkeit einer Verfügung sei von Amtes wegen zu beachten, woran Art. 309 Abs. 3 StPO nichts ändere.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung gesetzliches Verbot Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eröffnung des Verfahrens Verfahrensabschreibung sachliche Unzuständigkeit Verfügung betreffend Eröffnung der Strafuntersuchung; Ausschluss der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Art.. 309 StPO, Art. 393 StPO. Verfügung betreffend Eröffnung der Strafuntersuchung; Ausschluss der Beschwerde.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Strafuntersuchung eröffnet wird, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. Diesen Rechtsmittelausschluss kann der Beschuldigte nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht. Ist gegen das Anfechtungsobjekt keine Beschwerde zulässig, kann die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, ebenfalls nicht beurteilt werden (Erw. 3.2-3.4).

Aus den Erwägungen:

"3.2 Die Beschwerde basiert auf dem Argument, die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei bereits anlässlich der Sitzung vom 7. März 2012 beschlossen worden. Der Beschluss sei aus mehreren Gründen nichtig; deshalb und auch aus zusätzlichen Gründen sei die Eröffnungsverfügung vom 19. März 2012 ebenfalls nichtig.

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahme des Verbots der doppelten Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Nichtigkeit einer Verfügung sei von Amtes wegen zu beachten, woran Art. 309 Abs. 3 StPO nichts ändere.

3.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung. Die Verfügung, die nicht begründet und nicht eröffnet werden muss, ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO).

Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der klaren Rechtsprechung (BGE 1B_317/2011 vom 6. September 2011, Erw. 4.9 m.H.) kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im vorliegenden Fall verfügte Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer - sei sie am 7. März 2012 oder am 19. März 2012 erfolgt - nicht anfechtbar ist. Damit kann gegen sie keine Beschwerde erhoben werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens aufzuheben und das Verfahren einzustellen, abwies. Einerseits hat sie damit die Gültigkeit der Eröffnungsverfügung vom 19. März 2012 festgestellt und im Ergebnis jene Verfügung bestätigt, weshalb es sich bei der angefochtenen Verfügung thematisch ebenfalls um einen nicht anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art.

309 StPO handelt. Andererseits kann gemäss Bundesgericht der Beschuldigte den Rechtsmittelausschluss betreffend Einleitung des Vorverfahrens oder Eröffnung der Strafuntersuchung nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (BGE 1B_209/2011 vom 6. September 2011, Erw. 2; vgl. auch BGE 1B_317/2011 vom 6. September 2011, Erw. 4.9). Richtig ist zwar, dass die Nichtigkeit von Entscheiden grundsätzlich von sämtlichen rechtsanwenden Behörden - auch von Rechtsmittelinstanzen - von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. z.B. BGE 129 I 363 Erw. 2 m.H.). Wenn nun aber die Beschwerdeinstanz mangels Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Anfechtungsobjekt nicht zuständig ist, kann bzw. darf sie selbstredend die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, nicht beurteilen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. …."

Obergericht

III. Strafkammer Beschluss vom 28. Januar 2013, UH120349 (Mitgeteilt von Dr. Titus Graf)