Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH120318 • OG ZH UH120318 KI-generiert

Appellant v. Prosecutor: Appeal of Denial to Release Frozen Assets

Geschäftsnummer UH120318
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge against a prosecutor's denial of a request to release CHF 40,000 from frozen bank assets, which were seized during a criminal investigation concerning fraudulent financing schemes and document forgery; the court found the appellant had the standing to appeal as the account holder, despite subsequent spousal asset transfer claims, but ultimately upheld the denial because the appellant failed to credibly substantiate his need for living expenses by providing sufficient documentation regarding his unemployment, efforts to liquidate assets, and the true nature of recent financial transactions, thereby justifying the prosecutor's assessment that his claimed financial distress was not credible given the lack of transparency.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 266 Abs. 4 StPO, Art. 268 Abs. 1 StPO, Art. 268 Abs. 2 StPO, Art. 268 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellant v. Prosecutor: Appeal of Denial to Release Frozen Assets: 1 StPO hat die Strafbehörde auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsbegehren Kontensperre Beschwerdelegitimation finanzielle Verhältnisse Familienvermögen Bankunterlagen Freigabe von Vermögenswerten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The main ground for the verdict, determining that the appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed as unfounded.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's right to appeal regarding a seizure, which the court ultimately deemed satisfied for the purpose of entering the merits.

Art. 266 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning regarding the nature of the account blocking as a seizure of a claim, used to discuss the appellant's standing to appeal.

Art. 268 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the standard for seizure for cost coverage, which informs the decision on the release request.

Art. 268 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the standard for seizure for cost coverage, requiring consideration of income and family circumstances.

Art. 268 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding assets exempt from seizure under debt enforcement law when seizure is for cost coverage.

Art. 92-94 SchKG

Cited in the reasoning as the legal standard for assets exempt from seizure for cost coverage.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the dispositive in point 5 to indicate the procedural requirements for filing a federal appeal against the decision.

Art. 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010

Used to determine the amount of the court fee imposed in the dispositive.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appellant must bear the costs due to the outcome of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appellant must bear the costs due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120318-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder

Beschluss vom 22. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Freigabe von Vermögenswerten

Beschwerde gegen die Verfügung (Schreiben) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2012, B-2/2007/417

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. A._____ wird vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ über mehrere amerikanische Mittelsmänner namens der illiquiden und überschuldeten C._____ AG mit Büros in D._____ diversen Gesellschaften und Privatpersonen die Vermittlung und Strukturierung von Finanzierungen in Millionenhöhe angeboten zu haben, obwohl weder die C._____ AG noch der Beschuldigte selbst über Vermögenswerte verfügt habe, um die den Geschädigten in Aussicht gestellten Mittel zu verschaffen oder die Kapitalaufnahme auf dem Kapitalmarkt abzusichern. Dabei habe der Beschuldigte gefälschte Kontoauszüge der C._____ AG und andere wahrheitswidrige Vermögensnachweise verwendet oder mit der Ausstellung von ungedeckten Zahlungsgarantien Ersatzleistungen in Aussicht gestellt, um die Geschädigten über die Verfügbarkeit von Vermögenswerten zu täuschen und sie damit zur Zahlung von Vorschüssen für die von der C._____ AG zu erbringenden Leistungen zu veranlassen. Diese Vorschüsse hätten der Beschuldigte und B._____ unter sich aufgeteilt und für alte Verbindlichkeiten oder eigene Bedürfnisse verwendet.

2. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ordnete das Fürstliche Landgericht E._____ am 27. September 2011 die Sperrung der Bankkonten des Beschuldigten bei der Bank F._____ in E._____ und die Beschlagnahme sämtlicher von der Bank verwalteten Vermögenswerte an.

3. Am 4. Oktober 2012 (Urk. 3/16) ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um Freigabe von Fr. 40'000.-- vom Bankkonto Nr. … bei der F._____ in E._____, um für sich und seine Frau den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Urk. 3/17 = Urk. 5) wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

4. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer Beschwerde mit dem Antrag, von seinem Konto bei der F._____ in E._____, Konto-Nr. …, sei umgehend der Betrag von Fr. 40'000.-- zwecks Deckung der notwendigen Lebenskosten frei zu geben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

5. Nach bewilligter Fristverlängerung (Urk. 9) nahm die Staatsanwaltschaft am

21. November 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Beschlagnahmeverfügungen vom 4., 5. und 11. Juli 2012 vorliege (Urk. 11). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei das betreffende Konto des Beschwerdeführers mit Verfügung des fürstlichen Landgerichts E._____ vom 27. September 2011 gesperrt worden. Die Sperre sei einerseits gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, anderseits gestützt auf ein selbständiges Verfahren der … Behörden betreffend Geldwäscherei erfolgt. Die schweizerischen Behörden seien für die Herausgabe der gesperrten Guthaben bei der F._____ in E._____ örtlich nicht zuständig. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die auf dem betreffenden Konto bei der F._____ liegenden, am 27. September 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte mit Ehevertrag vom 12. Januar 2012 seiner Frau G._____ übertragen habe. Sämtliche Ansprüche an diesen Guthaben seien auf die Ehefrau übergegangen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gegen die verweigerte Freigabe dieser Vermögenswerte nicht legitimiert. Soweit dennoch auf die Beschwerde eingetreten werde, seien die Entscheide in den Verfahren UH120222-UH120225 betreffend die Beschlagnahme weiterer Vermögenswerte des Beschwerdeführers abzuwarten, da die vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers mit diesen weiteren Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

6. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Urk. 14) replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge. Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2012 Stellung (Urk. 19). Der Be-

schwerdeführer liess sich am 18. Januar 2013 nochmals vernehmen (Urk.

23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Februar 2013 auf nochmalige Stellungnahme (Urk. 27).

7. Am 23. November 2012 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass auf die Beschwerden gegen die Beschlagnahmeverfügungen vom 4., 5. und 11. Juli 2012 (Verfahren UH120222, UH120223, UH120224, UH120225) nicht eingetreten wird.

8. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.

1. Die Sperre des Bankkontos (Konto-Nr. …) bei der F._____ in E._____ und die Beschlagnahme der dort liegenden Vermögenswerte erfolgten zum einen auf Antrag der hiesigen Staatsanwaltschaft, zum anderen im Rahmen eines weiteren, in H._____ eingeleiteten Strafuntersuchungsverfahrens wegen Geldwäscherei. Die hiesigen Behörden sind nicht befugt, über die Freigabe des Guthabens oder eines Teils davon zu entscheiden, sondern könnten bloss dessen Freigabe beantragen. Zuständig für den Entscheid über die Freigabe ist einzig das Fürstliche Landgericht E._____, das die Kontosperre angeordnet hat. Das Rechtsbegehren kann daher nur als Begehren um Anordnung der Antragstellung auf Freigabe von Vermögenswerten behandelt werden.

2.

2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Kontosperre, bei der es sich um eine Forderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO handelt, ist nach der Praxis nur der Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank, nicht auch der an

den Bankguthaben wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 278 E. 1.3; 128 IV 145 E. 1a; 108 IV 154 E. 1a;

Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.146 vom 30. Januar 2013 E.

1.3; BB.2012/71 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

2.2 Laut Ehevertrag vom 12. Januar 2012 (Urk. 12), in welchem der Beschwerdeführer und seine Frau rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung am 19. April 1996 den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, fallen die Vermögenswerte auf dem Bankkonto (Konto-Nr. …) bei der F._____ in die Vermögensmasse der Ehefrau. Der Ehevertrag wurde zeitlich nach der Kontosperre durch das Fürstliche Landgericht E._____ abgeschlossen. Ob die vertragliche Vermögenszuweisung der beschlagnahmten Bankguthaben an die Ehefrau des Beschwerdeführers Gültigkeit beanspruchen kann, wäre deshalb an sich zu prüfen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist diese Frage im vorliegenden Zusammenhang aber bedeutungslos, da der Beschwerdeführer im einen wie im anderen Fall Inhaber des betreffenden Kontos ist. Nur er als Kontoinhaber, nicht auch seine Frau als an den Bankguthaben wirtschaftlich Berechtigte, ist nach dem oben Gesagten berechtigt, gegen die Kontosperre bzw. die Ablehnung des Gesuchs um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte Beschwerde zu erheben. Die Eintretensvoraussetzung der Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.

2.3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.1 Im Falle einer Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinn von Art. 268 Abs.

1 StPO hat die Strafbehörde auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art.

268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme bestehen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen. Zum einen kann schon bei der Sperre oder der Be-

schlagnahme dem längerfristigen Mittelbedarf des Beschuldigten Rechnung getragen werden, indem ein Teil der Vermögenswerte von der Beschlagnahme ausgenommen wird. Zum anderen kann der Beschuldigte, wenn sämtliche Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden, darauf verwiesen werden, je nach Bedarf Freigabegesuche zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2d/bb). Dabei obliegt es dem Beschuldigten, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nicht in der Lage ist, für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen (Urteil des Bundesgericht 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.5).

3.2 Laut Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4) belaufen sich die Fixund Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und seiner Frau auf monatlich Fr. 9'525.-- (Hypothekarzinsen für das Wohnhaus … : Fr. 4'225.--; Krankenkasse: Fr.

600.--; Versicherungen: Fr. 2'000.--; Kommunikation: Fr. 200.--; Lebensunterhalt, Haustiere, Auto: Fr. 1'500.--). Hinzu kämen die jährlichen Kosten für den Liegeplatz der beschlagnahmten Motoryacht von rund Fr. 10'000.-- sowie die ausstehenden Kosten für das "Einwintern" derselben im Betrag von Fr. 5'632.--.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Frau würden seit dem Jahr 2009 von ihren Reserven leben (Urk. 2 S. 3). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Mitte Dezember 2011 sei er arbeitslos. Zwar bemühe er sich um eine neue Anstellung. Infolge des laufenden Strafverfahrens finde er jedoch keine neue Arbeitsstelle im Finanzbereich mehr (Urk. 2

S. 3). Seine Frau könne ebenfalls nichts zur Besserung der finanziellen Situation beitragen. Sie sei schon seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig.

Zudem habe sie mit psychischen Problemen zu kämpfen und sei seit dem

21. September 2012 krank geschrieben. Ihr persönliches Konto sei bereits im Minus. Dennoch habe das Sozialamt ihr Gesuch um Sozialhilfe abschlägig beantwortet (Urk. 2 S. 3-4).

Er, der Beschwerdeführer, sei für die C._____ AG unentgeltlich tätig und habe erfolglos versucht, Vermögenswerte dieser Unternehmung zu liquidieren (Urk. 2 S. 3). Die Aktien der C._____ AG könnten nicht verkauft werden,

da es sich um nicht börsenkotierte Wertpapiere handle (Urk. 2 S. 5). Dasselbe gelte für seine Beteiligungen an weiteren Gesellschaften (I._____, J._____ AG). (Urk. 2 S. 6-7). Aufgrund der Beschlagnahme seiner sonstigen Vermögenswerte, d.h. des Wohnhauses …, des Ferienhauses in K._____, der Schuldbriefe und der Motoryacht, könne er diese nicht verkaufen (Urk. 2

S. 4-5). Die Beschlagnahme des Kontos bei der F._____ sei unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige einseitig die Interessen der Geschädigten, obwohl die elementarsten Lebenshaltungskosten von ihm, dem Beschwerdeführer, und seiner Frau nicht mehr gedeckt seien (Urk. 2 S.

8). Eine Sicherstellung in der Höhe von Fr. 500'000.--, wie sie der Staatsanwalt vorschlage, komme nicht in Frage, da er über diese Mittel nicht mehr verfüge (Urk. 2 S. 6).

3.3 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 19 S. 3-4) begründete die Abweisung des Gesuchs um Vermögensfreigabe damit, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen, eine neue Anstellung zu suchen, nicht belegt habe. Ebenso wenig habe er Belege dafür eingereicht, dass er versuche, Vermögenswerte der C._____ AG zu veräussern. Der Beschwerdeführer sei dieser Obliegenheit nicht nachgekommen, obwohl er zur Einreichung von Belegen aufgefordert worden sei. Auch habe er es unterlassen, die Bemühungen für den Verkauf oder die Belehnung seiner Wertpapiere nachzuweisen.

Seit November 2011 habe der Beschwerdeführer ungefähr alle drei Monate Bedürftigkeit geltend gemacht und eine Vermögensfreigabe beantragt. Dabei habe er es aber unterlassen, die nicht gesperrten Vermögenswerte bei der Bank L._____ und der Bank M._____ sowie den Besitz von Wertpapieren offenzulegen. Der Wertpapierbesitz sei im Übrigen der Grund dafür, dass das Sozialamt die Leistung von Sozialhilfe abgelehnt habe. Auch die Überweisungen der N._____ AG in der Höhe von Fr. 10'000.-- und Fr.

20'000.-- im Juni und April 2012 auf das Konto bei der Bank M._____ habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt und plausibel begründet. Ferner habe er den Erlös von Fr. 50'000.-- aus dem Verkauf eines Motorfahrzeuges verschwiegen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis

Juli 2012 noch fast Fr. 25'000.-- für reine Risikoversicherungen eingezahlt habe, könne der Lebensunterhalt des Ehepaares nicht ernsthaft bedroht gewesen sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im März 2012 bei der O._____ LLC in P._____ neue geschäftliche Aktivitäten aufgenommen habe.

3.4 Der von der Staatsanwaltschaft vertretene Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Auch in der Triplik (Urk. 23) im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlässt es der Beschwerdeführer, über seine Bemühungen um eine neue Anstellung und über den Versuch, Vermögenswerte der C._____ AG zu liquidieren, konkrete Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen. Im Gegenteil vertritt der Beschwerdeführer offenbar den Standpunkt, [Zitat] "dass sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht betr. seine Bemühungen um Stellensuche rechtfertigen muss" (Urk. 23 S. 2). Die Transaktionen von und an die N._____ AG begründete der Beschwerdeführer lediglich mit einem "geplatzten Geschäft" und dem nachträglichen Verzehr der Gelder für den Lebensunterhalt (Urk. 23 S. 3). Diese Begründung der Transaktionen ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die unbelegten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer seit März 2012 zwar als Manager der O._____ LLC eingetragen, der Eintrag jedoch in Zusammenhang mit einer Transaktion erfolgt sei, welche letztendlich nicht habe durchgeführt werden können, und woraus kein Einkommen resultiere (Urk. 23 S. 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, über keine finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt mehr zu verfügen, ist in Anbetracht der Undurchsichtigkeit seiner Vermögenslage und seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht glaubhaft.

Die Staatsanwaltschaft hat das Freigabegesuch deshalb zu Recht abgewiesen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm bis anhin noch nicht vollständig Akteneinsicht gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren unerheblich.

9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt ausser Betracht.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde);

− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-2/2007/417 (gegen Empfangsschein);

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-2/2007/417, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder