Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH120210 • OG ZH UH120210 KI-generiert

Mootness of Challenge to Completed Search Order

Geschäftsnummer UH120210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed a complaint against a house search order because the search had already occurred, rendering the complaint moot as there was no longer a current legal interest in challenging it. The court reasoned that while the legality of the search could still be reviewed in another procedure, such as an unsealing process, the direct appeal against the completed search order itself was inadmissible due to the lack of a legitimate reason to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 29a BV, Art. 13 EMRK, Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes; Mootness of Challenge to Completed Search Order: The court reasoned that while the legality of the search could still be reviewed in another procedure, such as an unsealing process, the direct appeal against the completed search order itself was inadmissible due to the lack of a legitimate reason to proceed.

Schlagwörter

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Hausdurchsuchung Durchsuchung Verfahrensrügen Abgeschlossenes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wahlanfechtungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant when the appeal is not admitted.

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited to inform the appellant about the possibility and conditions of appealing to the Federal Court against the present decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120210-O/U/br

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 11. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Hausdurchsuchung

Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom tt.mm.2012, S-2/2012/3018

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer gegen A._____ (Beschwerdeführer) geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts der Nötigung zum Nachteil von B._____ erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) am tt.mm.2012 einen Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl (Urk. 5). Gemäss Befehl waren am Wohnort des Beschwerdeführers an der …strasse … in … und an seinem Arbeitsort an der …strasse … in … in allen zugänglichen Räumlichkeiten die im Kontext mit ihm stehenden Schriftstücke, Ton-, Bildund anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen zu durchsuchen; zu suchen war zwecks Sicherstellung nach Arbeitszeitkontrollblättern, Quittungen, Kassenabrechnungen und weiteren sachdienlichen Hinweisen. Die durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführte Hausdurchsuchung fand am 19. Juni 2012 statt (Urk. 3/1); dabei wurden diverse Gegenstände bzw. schriftliche Unterlagen sichergestellt.

2. Gegen den genannten Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk 2). Darin wird die Aufhebung des Befehls und die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer unverzüglich herauszugeben und allfällig gespiegelte Daten zu vernichten, beantragt (Urk. 2 S. 2). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen.

3. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, der angefochtene Befehl erweise sich nicht als rechtmässig, weil kein hinreichender Tatverdacht vorliege (Urk. 2 Ziff. II/B/3) und der Befehl nicht genügend begründet worden sei (Urk. 2 Ziff. II/B/4); zudem stelle sich die Frage, ob die Durchführung der Hausdurchsuchung verhältnismässig gewesen sei (Urk. 2 Ziff. II/B/5).

4. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Hausdurchsuchung bereits stattgefunden. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme

bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ist - wie vorliegend - kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom 13. Januar 2012, 1C_433/2011 Erw. 1.3; Bundesstrafgericht, Entscheid vom 4. Oktober 2006 [BV.2006.36], Erw. 1.4), bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Beschwerden von Beschuldigten gegen eine Hausdurchsuchung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw.

4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], und vom 6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14 ff.).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Gegen die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen werden in der Beschwerde nebst den genannten, sich auf den angefochtenen Entscheid beziehenden Rügen keine selbstständigen Rügen erhoben. Abgesehen davon wäre darauf gemäss Praxis der Kammer ebenfalls nicht einzutreten, da die (blosse) Sicherstel-

lung von Gegenständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom

10. Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], und vom 22. Februar 2012 Erw. 5 [UH110362]). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 (unter anderem) ein Siegelungsgesuch bezüglich aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände gestellt hat (Urk. 3/4). Im Rahmen des (zwischenzeitlich eingeleiteten) Entsiegelungsverfahrens können sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung (insbesondere auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts) vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2012, Erw. 3.2-3 m.H. [1B_177/2012]); der Beschwerdeführer liess in der genannten Eingabe auch das Vorliegen der für eine Hausdurchsuchung erforderlichen Voraussetzungen bestreiten (Urk. 3/4 S. 2).

5. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Beschwerdegegnerin (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. K. Balmer Dr. T. Graf