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UH120191 • OG ZH UH120191 KI-generiert

Parking Penalty Appeal Time-Barred Due to Late Initial Objection and Notification Rules

Geschäftsnummer UH120191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's decision to dismiss his request for a judicial review of two penalty orders for failing to display a parking ticket, which the lower court deemed time-barred because the initial objection filed by his company was late. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the ten-day appeal period for the lower court's decision began running the day the court's ruling was accepted by the appellant's authorized colleague on May 10, 2012, in accordance with procedural rules regarding notification and representation, rendering the subsequent appeal filed in June untimely, regardless of the appellant being abroad during that period.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO; Parking Penalty Appeal Time-Barred Due to Late Initial Objection and Notification Rules: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the ten-day appeal period for the lower court's decision began running the day the court's ruling was accepted by the appellant's authorized colleague on May 10, 2012, in accordance with procedural rules regarding notification and representation, rendering the subsequent appeal filed in June untimely, regardless of the appellant being abroad during that period.

Schlagwörter

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verspätete Einwendungen Parkbusse Eröffnung des Entscheids Normenkontrolle Verfahrenskosten Verfahrensvorschriften gerichtliche Beurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for the principle that the appellant must bear the court costs, although an exception was made in the order.

Art. 85 Abs. 3 StPO

Cited to justify the date the delivery of the decision was considered effective via the authorized representative.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the appeal deadline began running the day after the delivery was deemed effective.

Art. 30 StPO

Cited for the procedural justification to unite the two appeal cases.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120191-O/U UH120192-O/U/PFE

Verfügung vom 25. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend gerichtliche Beurteilung

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 17. Februar 2012, GC120018

Erwägungen:

I.

1. A._____ wurde mit Strafbefehlen des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. August 2011 und vom 1. September 2011 wegen Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 7 und 10 SSV je mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft, und es wurden ihm je die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- auferlegt (Urk. 6/4). Die Zustellung erfolgte am 7. November 2011.

Am 11. November 2011 (Posteingang 25. November 2011) erhob die B._____ GmbH als Mieterin der involvierten Fahrzeuge beim Stadtrichteramt Einsprache gegen die Strafbefehle (Urk. 6/6/1). Mit Schreiben vom 28. November 2011 wies das Stadtrichteramt A._____ darauf hin, dass die Eingabe der B._____ GmbH nicht rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Gleichzeitig räumte das Stadtrichteramt A._____ Frist ein, um seine Einsprache zurückzuziehen, andernfalls diese dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werde (Urk. 6/7/1). A._____ unterliess es, innert Frist eine Rückzugserklärung einzureichen, und erhob stattdessen persönlich Einwendungen gegen den Strafbefehl (Urk. 6/9/1).

Mit Verfügungen vom 17. Februar 2012 (Verfahrens-Nr. GC120018 und GC120019) trat das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung mit der Begründung nicht ein, dass die gegen die Strafbefehle erhobenen Einsprachen verspätet erfolgt seien und kein Grund zur Fristwiederherstellung bestanden habe (Urk. 3). In Dispositiv- Ziffer 5 wurde A._____ über die zehntägige Beschwerdefrist, von der Eröffnung der einzelrichterlichen Verfügungen an, belehrt. Die Zustellung erfolgte am 10. Mai 2012 mit Entgegennahme der Verfügungen durch den Arbeitskollegen von A._____, C._____ (Urk. 6/12/1).

Gegen diese Verfügungen erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 12. Juni 2012 (Poststempel: 13. Juni 2012) Beschwerde und brachte vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung nicht begangen (Urk. 2).

Mit Verfügungen vom 21. August 2012 (Urk. 7) setzte der Präsident der III.

Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ab Empfang dieser Verfügungen, um sich zur Frage der Fristwahrung im Beschwerdeverfahren zu äussern und seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern, d.h. darzulegen, weshalb die Nichteintretensentscheide des Einzelgerichts falsch sind.

Mit Eingaben vom 14. September 2012 (Poststempel: 17. September 2012;

Urk. 9) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer mit, dass er das Schreiben vom Gericht (recte: die Verfügung vom 17. Februar 2012) erst am

20. Juni 2012 (recte: 12. Juni 2012) von seinem Arbeitskollegen C._____ erhalten habe, da er bis zu diesem Datum im Ausland verweilt habe.

C._____ habe zwar eine Vollmacht von ihm bekommen, um seine Post entgegenzunehmen, könne ihm aber die Post jeweils erst nach seiner Ankunft aus D._____ aushändigen.

II.

1. Die Beschwerden in den Verfahren UH120191 und UH120192 gegen die zwei Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich betreffen dieselben Parteien, denselben Sachverhalt und dieselben Übertretungen. Es rechtfertigte sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen (Art. 30 StPO).

2. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le-

benden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art.

85 Abs. 3 StPO).

Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer stellte seinem Arbeitskollegen C._____ eine Vollmacht aus, damit dieser seine Post entgegennehmen kann. Er macht nicht geltend, der Bevollmächtigte habe die gerichtlichen Verfügungen nicht entgegen genommen, weshalb die Zustellung nicht korrekt erfolgt sei (vgl. Urk.

9). Die Zustellung der Verfügungen des Einzelgerichts gilt mit deren Entgegennahme durch den Bevollmächtigten deshalb als am 10. Mai 2012 erfolgt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit der Entgegennahme der Verfügungen durch den Bevollmächtigten die zehntägige Rechtsmittelfrist zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Dass er während der Zustellung der Verfügungen im Ausland weilte, ändert am Fristenlauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nichts. Die erst am 12. Juni 2012 erhobenen Beschwerden sind daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtsgebühren aber verzichtet.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

6. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde);

− das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsbestätigung);

− die Vorinstanz, ad GC120018 und ad GC120019, (gegen Empfangsschein);

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Vorinstanz, ad GC120018 und ad GC120019, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein).

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 25. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Oberrichter: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder