Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH110361 • OG ZH UH110361 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in DNA Sample Collection Challenge

Geschäftsnummer UH110361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the collection of a DNA sample and the order to create a DNA profile because the appellant failed to properly file the written appeal required by procedural rules, specifically neglecting to submit the required signed document to the court or provide proof that it was timely handed to the postal service by the end of the ten-day appeal deadline, despite a prior email announcing the filing and a subsequent court order to rectify the omission. The court reasoned that the initial email lacked legal effect as it was not sent via a recognized secure electronic platform, and although the appellant responded to the subsequent order, he did not address the timeliness issue or provide the necessary postal proof, leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 2 StPO, Art. 91 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in DNA Sample Collection Challenge: The court reasoned that the initial email lacked legal effect as it was not sent via a recognized secure electronic platform, and although the appellant responded to the subsequent order, he did not address the timeliness issue or provide the necessary postal proof, leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
DNA-Probennahme gesetzliche Verfahrensfrist In den Akten enthaltene Schriftstücke Postdienst Zustellnachweis verspätete Beweismittel DNA-Profil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 396 Abs. 1 StPO

The appeal was not entertained because the formal requirements (written submission) were not met, which is a procedural basis for the decision not to enter into the merits.

Art. 91 StPO

Cited in the reasoning as the rule requiring submissions to reach or be handed over to the postal service by the deadline, relevant to the lack of timely submission.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the starting point of deadlines.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the extension of deadlines falling on a weekend.

Art. 110 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for written submissions to be dated and personally signed.

Art. 110 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for an electronic submission to have an recognized electronic signature.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the section detailing the procedure for lodging a further appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110361-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend DNA-Profil

Beschwerde gegen die Abnahme einer DNA-Probe und die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils am 1. Dezember 2011 im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, D-4/2011/7606

Erwägungen:

I.

Mit E-Maileingabe an die allgemeine Info-Adresse des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2011 kündigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerde bzw. "Einsprache" an, welche er am folgenden Tag mit der Post senden werde (Urk. 2). Diese ging nie ein. Mit Verfügung vom

5. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert einer Frist von

5 Tagen die schriftliche Eingabe der hiesigen Kammer nochmals zukommen zu lassen und gleichzeitig zu belegen, dass er diese innert der Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post übergeben habe (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 10. Januar 2012 innert Frist vernehmen (Urk. 8 und 9).

II.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO), sie ist zu datieren und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO; BSK StPO - Hafner/Fischer, Art. 110 N 9) bzw. im Falle einer elektronischen Zustellung mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen (Art 110 Abs. 2 StPO). Schriftliche Eingaben müssen sodann spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für diese der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 91 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder einen am Ort der zuständigen Strafbehörde anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei am 1. Dezember 2011 ein Wangenschleimhautabstrich entnommen worden (Urk. 2 und 9). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Ab. 1 StPO) endete damit am Montag, 12. Dezember 2011.

Am Freitag, 9. Dezember 2011, 23:17 Uhr, hat A._____ - ausgehend von einer auf einen anderen Namen lautenden E-Mailadresse - eine Beschwerde bzw. eine "Einsprache" angekündigt, da ihm am 1. Dezember 2011 für die Erstellung eines DNA-Profils ein Wangenschleimhautabstrich entnommen worden sei. Die schriftliche Einsprache werde er "morgen" zusätzlich mit der Post senden (Urk. 2 und 3).

Diese angekündigte schriftliche Beschwerde bzw. "Einsprache" hat das Gericht nie erreicht. Bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde ausgeführt, dass das E-Mail selber keine Rechtswirkung entfalten konnte, da eine elektronische Zustellung an ein Gericht nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen gültig vorgenommen werden kann (Art. 110 Abs. 2 der Strafprozessordnung; vgl.: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation- /mi/2010/2010-06-182.html), und dass aufgrund der Ankündigung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2011, er werde eine schriftliche Eingabe "morgen" - also innert der Beschwerdefrist - der Post übergeben, darauf verzichtet werden konnte, ihn auf diese Einschränkungen aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 7). Innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2012 angesetzten Frist, die schriftliche Eingabe nochmals zukommen zu lassen und gleichzeitig zu belegen, dass er diese innert der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben habe, hat sich der Beschwerdeführer denn auch vernehmen lassen (Urk. 8 und 9). In seiner Eingabe vom 10. Januar 2012 setzt er sich aber mit keinem Wort mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auseinander - er legt im Wesentlichen dar, das Erstellen eines DNA-Profils sei vorliegend unverhältnismässig - und legt auch keine Belege für eine rechtzeitige Postaufgabe der Beschwerde bei (vgl. Urk. 9). Damit ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, D-4/2011/7606 (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz