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UH110347 • OG ZH UH110347 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Grounds Despite Extension

Geschäftsnummer UH110347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's decision that dismissed his objection to a penalty order as untimely. The appellate court, however, refused to consider the appeal because the defendant failed to provide any grounds for his objection, despite being granted an extension. The court emphasized that the appeal's sole purpose was to determine the timeliness of the objection, not the merits of the original penalty order, and because no valid arguments were presented, the appeal could not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Grounds Despite Extension: The appellate court, however, refused to consider the appeal because the defendant failed to provide any grounds for his objection, despite being granted an extension. The court emphasized that the appeal's sole purpose was to determine the timeliness of the objection, not the merits of the original penalty order, and because no valid arguments were presented, the appeal could not proceed.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensabschreibung Einwendungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Gerichtliche Beurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO

The court did not enter into the appeal because the appeal did not meet the legal requirements.

Art. 385 Abs. 2 StPO

A deadline was granted to the appellant for improvement, but the appeal still lacked justification.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110347-O/U

Verfügung vom 15. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Gerichtliche Beurteilung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung

- Einzelgericht, vom 3. November 2011, GC110265

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Übertretungsstrafverfahrens erliess das Stadtrichteramt Zürich am 22. Juni 2011 einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 8/2/2). Dagegen erhob der Bestrafte am 14. Juli 2011 Einsprache (Urk. 8/2/5). Das Bezirksgericht trat auf die Einsprache nicht ein, da sie zu spät erfolgt sei (Urk. 6).

2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. November 2011 erneut mit einer "Einsprache" an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Gleichzeitig bediente er die gleiche Kammer und weitere Adressaten mit einer zweiten Einspracheerklärung (Urk. 4). Die Eingaben waren als - einzig zur Verfügung stehende - Beschwerde entgegen zu nehmen. Sie erfüllten deren formellen Minimalanforderungen aber nicht, da ihnen jede Begründung abging. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Urk. 9).

3. Binnen Frist hat der Beschwerdeführer eine erneute Eingabe eingereicht (Urk. 11), doch lässt auch diese Eingabe jede Begründung vermissen, warum der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Thema des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben hat. Nicht geprüft werden kann, ob er zu recht gebüsst wurde. Diese Frage stellte sich erst dann, wenn von einer rechtzeitigen Einsprache auszugehen wäre.

4. Nachdem der Beschwerdeführer aber nichts vorbringt, was gegen den Entscheid der Vorinstanz spricht, erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Vorgaben offenkundig nicht. Es kann demzufolge auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO).

5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)

− das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in das Verfahren GC110265 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an:

− das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz