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UH110306 • OG ZH UH110306 KI-generiert

Late Appeal Dismissal for Speeding Fines

Geschäftsnummer UH110306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual whose vehicle was cited five times for speeding in 2009 and 2010, and who only paid the fines after penalty notices were finally delivered following an address change, had their appeal against the resulting conviction and associated costs dismissed because the appeal was filed one day after the ten-day statutory deadline expired, rendering the lower court's decision final and unreviewable on the merits, although the court waived appeal costs for the proceedings due to the ambiguity of the late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Late Appeal Dismissal for Speeding Fines: Im Frühjahr 2011 konnte der Wohnsitz von A._____ eruiert werden und am 7. Mai 2011 konnte ihm in allen fünf Verfahren der Strafbefehl zugestellt werden (Urk. 21/4, 22/4, 23/4, 24/4 und 25/6). Ab Zustellung dieser Strafbefehle stand dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache offen. Wird eine Einsprache nicht erhoben, wird der Strafbefehl - samt allen Nebenfolgen - zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). A._____ hat auf die Strafbefehle insoweit reagiert, dass er die Bussen bezahlt hat, die Kosten hingegen nicht. Innert der 10- tägigen Frist hat er allerdings keine Einsprache erhoben. Erst auf die Mahnung betreffend der offenen Kosten hat er am 6. Juli 2011 mit einem E-Mail reagiert (Urk. 21/5).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse verspätete Eingabe gesetzliche Frist Verletzung des Beschleunigungsgebots Dauer der Zuwiderhandlung Ausstandsverfahren Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the reasoning when establishing that the appeal deadline was missed.

Art. 384 lit. b StPO

This provision was cited in the reasoning to establish when the appeal deadline begins.

Art. 90 Abs. 2 StPO

This provision was cited in the reasoning when calculating the exact end date of the appeal deadline.

Art. 89 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the reasoning to confirm that the legal deadline is not modifiable.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

This provision is mentioned in the section detailing the requirements for filing a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110306-O/U

Verfügung vom 9. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 2.9.2011 (GC110177, GC110178, GC110179, GC110180 und GC110217)

Erwägungen:

1. Der bzw. die Lenker eines auf A._____ zugelassenen Fahrzeuges waren in den Jahren 2009 und 2010 fünf Mal mit zu hoher Geschwindigkeit auf dem Gebiet der Stadt Zürich registriert worden. Die erste Anfrage der Polizei nach dem Lenker und die anschliessende Strafverfügung konnten A._____ nicht zugestellt werden, da er offenbar nicht mehr an der Adresse wohnte, die er bei der Fahrzeugregistrierung angegeben hatte (Urk. 25/1-3).

2. Aus dem gleichen Grund erreichten ihn in der Folge auch die Ordnungsbussen in den vier folgenden Fällen nicht. Das Ordnungsbussenverfahren in diesen vier Fällen wurde demzufolge in ein ordentliches Strafverfahren übergeleitet.

3. Im Frühjahr 2011 konnte der Wohnsitz von A._____ eruiert werden und am 7. Mai 2011 konnte ihm in allen fünf Verfahren der Strafbefehl zugestellt werden (Urk. 21/4, 22/4, 23/4, 24/4 und 25/6). Ab Zustellung dieser Strafbefehle stand dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache offen. Wird eine Einsprache nicht erhoben, wird der Strafbefehl - samt allen Nebenfolgen - zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). A._____ hat auf die Strafbefehle insoweit reagiert, dass er die Bussen bezahlt hat, die Kosten hingegen nicht. Innert der 10- tägigen Frist hat er allerdings keine Einsprache erhoben. Erst auf die Mahnung betreffend der offenen Kosten hat er am 6. Juli 2011 mit einem E-Mail reagiert (Urk. 21/5).

4. Bereits zwei Tage später hat das Stadtrichteramt A._____ an dessen im E-Mail angegebene Adresse mitgeteilt, dass es diese elektronische Eingabe nicht als rechtzeitige und gültige Eingabe ansehe und man ihm deshalb die Gelegenheit einräume, die Einsprache zurückzuziehen, bevor man das Verfahren in das kostenpflichtige Gerichtsverfahren überweise (Urk. 21/6/1). Dieses Schreiben erreichte A._____ nicht, da er längere Zeit auslandabwesend war (Urk. 3).

5. Die Verfahren wurden an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, überwiesen. Dieses hat in allen fünf Fällen die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt und ist darauf nicht eingetreten (Urk. 5-9).

6. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 wandte sich A._____ in dieser Sache an die

III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen und Gegenpartei wie Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. Nach Eingang der Akten zeigte sich allerdings, dass die Beschwerdefrist um einen Tag verpasst war. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Vorliegend wurden die Entscheide des Bezirksgerichtes am 5. Oktober 2011 (vgl. u.a. Urk. 15/11/1) zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 17. Oktober 2011 ab. Diese gesetzliche Frist ist nicht abänderbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). Auf die am 18. Oktober 2011 erhobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

7. Damit sind die Urteile des Einzelgerichtes mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Erläuternd sei zu Handen des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Entscheide des Bezirksgerichtes die Rechtslage korrekt dargestellt haben. Wird eine Einspracheoder eine Beschwerdefrist verpasst, erwächst der betreffende Entscheid in Rechtskraft, d.h. er wird in allen Teilen verbindlich und kann von der urteilenden Behörde oder einer übergeordneten nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (ausgenommen bei Vorliegen eines Revisionsgrundes). Es ist deshalb auch nicht mehr möglich auf allenfalls begründete Einwendungen einzugehen. Wer eine Frist verpasst, hat diese Konsequenzen zu tragen. Das gilt nun auch für die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Mehrkosten. Darauf kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zurückgekommen werden.

8. Nachdem die Eingabe vom 18. Oktober 2011 nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, A._____ habe damit ein Rechtsmittel ergreifen wollen, dieses Schreiben vielmehr auch als blosse Anfrage verstanden werden kann, zumal es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt wurde, rechtfertigt es sich ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (per Gerichtsurkunde)

− das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an:

− das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 9. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz