Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH110288 • OG ZH UH110288 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Objection Following Valid Service on Counsel

Geschäftsnummer UH110288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant was sanctioned by a penal order which was served on his legal representative on June 9th, making the ten-day deadline for filing an objection to expire on June 20th; the court rejected the subsequent objection filed on August 5th as untimely because the service on the counsel was legally valid, and the appellant's later termination of the mandate in July occurred only after the objection period had already lapsed, thus justifying the lower court's decision not to proceed with the case and leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 90 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Objection Following Valid Service on Counsel: Vorliegend konnte gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Auftrags verspätete Einreichung Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kriminalstrafe Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed the costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110288-O/U/uh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 9. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011, GB110052-L

Erwägungen:

I.

1. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2011 wurde A._____ (Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen verschiedener Delikte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 20. Januar 2011, sowie einer Busse von Fr. 2'200.– bestraft. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (vgl. Urk. 6 S. 2). Auf das darauf durch den Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Begehren um gerichtliche Beurteilung trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) nicht ein. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache nicht innert Frist erfolgt sei (Verfügung vom 23. August 2011; Urk. 6).

2.1 Hiergegen machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2011 eine Beschwerde anhängig und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, unter Kostenfolgen (Urk. 2).

2.2 Mit Eingabe vom 17. September 2011 stellte der Beschwerdeführer "ergänzend zur Beschwerde vom 16. September 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist" (Urk. 4).

3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 17. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern. In den Erwägungen der Verfügung wurde der Beschwerdeführer – nach Darlegung der Rechtslage – darauf hingewiesen, dass er ausführlich und genau aufzeigen sowie durch Beweismittel so weit als möglich belegen müsse, weshalb die am 9. Juni 2011 an seinen damaligen Rechtsvertreter erfolgte Zustellung des Strafbefehls nicht rechtswirksam gewesen sein sollte. Die Fristansetzung wurde verbunden mit der Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7).

4. Der Beschwerdeführer reichte darauf am 25. Oktober 2011 eine Nachbesserung der Beschwerde ein. Darin führte er unter Ziffer 1 aus: "Mit Datum 12. Juli 2011 habe ich Ra. X._____ das Mandat entzogen, welches er ignorierte. Mit Datum 18. Juli 2011 entzog ich Ra. X._____ zum zweiten Mal per Einschreiben das Mandat." Unter Ziffer 2 des Schreibens äussert sich der Beschwerdeführer über die Gründe, welche seiner Ansicht zu einer Aufhebung des Strafbefehls führen müssten. Zudem verlangte er (neu) die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Urk. 9).

5. Vorliegend konnte gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden.

6. Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl respektive gegen eine Strafverfügung hat innert 10 Tagen seit Mitteilung der Strafverfügung zu erfolgen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung einer Einsprache beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen. Sie endet am nächstfolgenden Werktag, fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag (Art. 90 StPO). Gerichtsferien gibt es in Strafverfahren keine (Art. 89 Abs. 2 StPO). Ist eine Partei durch einen Rechtsbeistand vertreten, werden Mitteilungen rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).

7. Der Strafbefehl vom 25. Mai 2011 wurde gemäss Feststellungen der Vorinstanz dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 zugestellt. Des Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seinerzeit gemäss Akten durch den betreffenden Rechtsvertreter vertreten gewesen sei, weshalb die Zustellung des Strafbefehls an diesen rechtswirksam gewesen sei. Die Frist zur Einreichung einer Einsprache sei damit am Montag, 20. Juni 2011, abgelaufen. Unter diesen Umständen sei die mit Poststempel vom

5. August 2011 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers nach Fristablauf und damit verspätet erfolgt (Urk. 6 S. 2-3). Diese Feststellungen wurden durch den Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das hiesige Gericht nicht bestritten. Er führte lediglich aus, er habe seinem Rechtsvertreter im Juli 2011 das Mandat entzogen (vgl. Urk. 2, 4 und 9). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte der Entzug des Mandates seines damaligen Rechtsvertreters (erstmals)

mit Schreiben vom 12. Juli 2011 (Urk. 2, 9 und 10/1). Wie jedoch auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Frist zur Erhebung einer Einsprache in jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Damit erweist sich die Zustellung des Strafbefehls an den damaligen Rechtsvertreter wie unter vorheriger Ziffer 6. dargelegt als rechtswirksam. Dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl nicht (ebenfalls) zugestellt wurde, ändert nichts daran. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, erfolgt die Zustellung von Mitteilungen lediglich an den Rechtsbeistand. Folglich begann die Einsprachefrist am 10. Juni 2011 zu laufen und endete am 20. Juni 2011. Die am

5. August 2011 erfolgte Einsprache erfolgte somit nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter im Juli 2011 das Mandat entzog, vermag daran nichts zu ändern, erfolgte dieser Entzug doch nach Ablauf der Einsprachefrist.

Zusammenfassend ging die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen zu Recht davon aus, dass die Einsprache verspätet erfolgte. Bei dieser Sachlage ist auch kein Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)

− das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, ad Verfahren Nr. GB110052 (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 9. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. R. Hürlimann