Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Compensation Claim After Sabotage Investigation Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the dismissal of an investigation into alleged sabotage involving tire damage, the applicant sought compensation and satisfaction, arguing that the complainant acted out of malice related to a separate dispute. The court ruled that it could not entertain the appeal seeking compensation because the applicant failed to meet the procedural requirements for an appeal, specifically by not adequately justifying why the state should award compensation or satisfaction despite the initial decision finding no basis for indemnity due to a lack of significant detriment or severe personal impact. Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal due to its non-compliance with statutory requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 2 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Compensation Claim After Sabotage Investigation Dismissal: The court ruled that it could not entertain the appeal seeking compensation because the applicant failed to meet the procedural requirements for an appeal, specifically by not adequately justifying why the state should award compensation or satisfaction despite the initial decision finding no basis for indemnity due to a lack of significant detriment or severe personal impact. Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal due to its non-compliance with statutory requirements.
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KI-generiertThis article was used to justify the non-admission of the appeal due to failure to meet statutory requirements.
This article is implicitly cited as the court abstains from imposing costs, which is typically covered under cost provisions like Art. 66 LTF, although the text only refers to 'Kostenauflage' in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110266-O/U
Verfügung vom 20. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung/Genugtuung
Beschwerde gegen die Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24.2.2011, C-1/2010/5967
Erwägungen:
1. Am 17. und 18. November 2010 erlitt ein Lastwagen des B._____ zwei Reifenschäden. In beiden Reifen steckte eine Schraube. B._____ vermutete eine Sabotage und nannte A._____ als möglichen Täter (Urk. 4/1). A._____ wurde einmal von der Polizei befragt (Urk. 4/2). Ohne weitere Untersuchungshandlungen wurde die Untersuchung gegen ihn mit Verfügung vom 24. Februar 2011 eingestellt (Urk. 5). Auf dem Empfangsschein brachte A._____ die Bemerkung an, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden". Er erwarte einen Freispruch, sowie eine Entschädigung und eine Genugtuung (Urk. 3). Diese Zuschrift wurde der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwiesen (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 6) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie folgt belehrt:
"Zunächst ist festzustellen, dass A._____ durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer Einstellungsverfügung ein freisprechendes Urteil ergeht. Sodann liefert A._____ für seine Entschädigungsund Genugtuungsforderung keinerlei Begründung. Mit der Feststellung in der Einstellungsverfügung, mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. In einer Beschwerde muss aber genau angegeben werden, welche Gründe nach Auffassung des Beschwerdeführers einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Ein Schaden ist nicht nur zu behaupten, sondern nach Möglichkeit auch zu beziffern und zu belegen."
3. Dem Beschwerdeführer wurde ein Nachfrist zur Verbesserung gesetzt und angedroht, falls seine Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (a.a.O.).
4. Nach einleitenden Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Nachbesserung (Urk. 8) fest: "Meine Begründung: Herr B._____ zeigte mich an um mich aus dem Verkehr zuziehen da er erfahren hatte das ich gegen seine ungerecht massige IV Bezug etwas unternehmen wollte und da ich mich mehrmals gewehrt habe hatte er seit vertragsbeginn etwas gegen mich".
5. Mit dieser Begründung bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, woraus sich ableiten liesse, warum er vom Staat eine Entschädigung oder Genugtuung erhalten sollte. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die gesetzlichen Vorgaben offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen liessen, die eine entsprechende Entschädigung/Genugtuung aus der Staatskasse auch nur ansatzweise rechtfertigten.
6. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers abgesehen werden.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 4])
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz