Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH110224 • OG ZH UH110224 KI-generiert

Discontinuation of Proceedings with Cost Liability for Imported Controlled Substances

Geschäftsnummer UH110224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who imported controlled substances from abroad for alleged personal use had their criminal proceedings discontinued due to the minor nature of the offense, but was ordered to bear the procedural costs, including forensic analysis expenses, because their culpable and unlawful conduct initiated the case. The appeal against this cost imposition, based solely on the amount being disproportionate to the light nature of the offense, was dismissed because the appellant failed to challenge the calculation basis of the fees—which adhered to statutory provisions—or demonstrate grounds for cost reduction given their declared financial standing, thus confirming that the costs were correctly imposed under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 21 StGB, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 425 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 422 StPO; Discontinuation of Proceedings with Cost Liability for Imported Controlled Substances: The appeal against this cost imposition, based solely on the amount being disproportionate to the light nature of the offense, was dismissed because the appellant failed to challenge the calculation basis of the fees—which adhered to statutory provisions—or demonstrate grounds for cost reduction given their declared financial standing, thus confirming that the costs were correctly imposed under the relevant procedural law.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung des Verfahrens Kostenauflage Herabsetzung der Verfahrenskosten strafbare Handlung Eigenbedarf gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to render the appellant liable for the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 422 StPO

Cited as a basis for determining the court fee, alongside provisions of the Cantonal Court Fee Ordinance.

§§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

Cited as a basis for setting the court fee of Fr. 200.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110224-O/U

Verfügung vom 11. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenauflage

Beschwerde gegen die Dispositiv - Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. Juni 2011, A- /2011/3849

Erwägungen:

Sachverhalt, Parteivorbringen

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat über Internet unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen aus B._____ bestellt, die vom Zoll abgefangen wurden (Urk. 6/1). Er gab an, nicht gewusst zu haben, dass diese Substanzen in der Schweiz unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (Urk. 6/5 S. 2). In jedem Fall seien sie für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (a.a.O. S. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft vermochte die letzte Aussage nicht zu entkräften (die erste vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da wer hier nicht frei erhältliche Drogen aus dem Ausland bezieht, sich vorgängig über deren Legalität informieren muss; vgl. Art. 21 StGB), ging daher und mit Rücksicht auf die importierte Menge von einem leichten Fall des Gesetzesverstosses aus und stellte das Strafverfahren ein (Urk. 7).

3. Die Kosten (bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren und aus den Auslagen von Fr. 420.-- für die Kosten des Forensischen Instituts der Polizei [chemische Analyse der Drogen]) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er durch Bestellung der Drogen im Ausland das Verfahren in schuldhafter und rechtswidriger Weise verursacht habe (a.a.O. S. 1).

4. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich Beschwerde und fasst dabei Antrag und Begründung in die folgenden zwei Sätze: "Auf Grund des leichten Falls stehen meiner Meinung nach sehr hohe Verfahrenskosten gegenüber. Deshalb die Bitte die Verfahrenskosten zum Teil oder ganz fallen zu lassen" (Urk. 2).

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10).

Erwägungen

6. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Begründung der Kostenauflage (vgl. dazu Schmid, Handbuch StPO N 1790 a.E.), er wendet sich einzig ge-

gen die Höhe der Kosten. Soweit diese aus den notwendigen chemischen Analysen der importierten Drogen resultierten, basieren Sie auf der Rechnungsstellung des Forensischen Instituts (Urk. 6/6 S. 3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dieses Institut habe nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben Rechnung gestellt. Die Gebühr für das Vorverfahren hält sich sodann an die Vorgaben von § 4 Abs. 1 lit. b 1 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV). Auch hier besteht kein Anlass für eine Korrektur.

7. Werden einem Beschuldigten - wie hier - gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt, so hat er die gesamten Kosten zu tragen (Abs. 1 der gleichen Bestimmung). Allfälligen wirtschaftlichen Engpässen kann gestützt auf Art. 425 StPO beim Bezug durch Stundung (eine Stundung muss bei der Inkassostelle ausdrücklich beantragt werden) Rechnung getragen werden. Theoretisch käme in Extremfällen auch ein nachträglicher Kostenerlass in Frage. Vorliegend dürfte der Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Gesuch allerdings kaum Chancen auf Erfolg haben, nachdem er in der Befragung zu den finanziellen Verhältnissen ein Vermögen von Fr. 300'000.-- deklariert hat (Urk. 6/11/1).

8. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Kostenauflage durch die Staatsanwaltschaft in Frage stellen würde. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Allfällige Modalitäten der Zahlung sind nach Rechnungsstellung mit der Inkassobehörde zu vereinbaren.

9. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz