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UH110217 • OG ZH UH110217 KI-generiert

Moot Appeal - Legal Costs Awarded

Geschäftsnummer UH110217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not proceed with the appeal because it became moot after the appellant informed the court that he had received compensation from the complainant. The court reasoned that since the appeal was lodged in good faith and the appellant could not have foreseen that the compensation issue would be resolved elsewhere, he was entitled to compensation for his legal costs in the appeal proceedings, which were set at CHF 200.00 plus VAT.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 3 und 434 StPO, § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und 4 AnwGebV; Moot Appeal - Legal Costs Awarded: The court reasoned that since the appeal was lodged in good faith and the appellant could not have foreseen that the compensation issue would be resolved elsewhere, he was entitled to compensation for his legal costs in the appeal proceedings, which were set at CHF 200.00 plus VAT.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Gegenstandslosigkeit der Überstellung Schiedsgerichtsbarkeit nicht geleisteter Kostenvorschuss Schätzungsverfahren Entschädigungsfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 3 und 434 StPO

These articles are cited as the basis for the appellant's entitlement to compensation for the appeal proceedings due to the appeal being lodged in good faith and subsequently becoming moot.

§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und 4 AnwGebV

These provisions are used to determine the amount of compensation awarded to the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110217-O/U

Verfügung vom 28. Oktober 2011

in Sachen

A._____ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14.7.2011, BAST2/2010/4983

Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 mitteilen liess, er sei in der Zwischenzeit durch den Anzeigeerstatter entschädigt worden, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei (Urk. 16), da das Verfahren dementsprechend zu erledigen ist, da der Beschwerdeführer bei Einleitung des Verfahrens nicht davon ausgehen konnte und musste, dass andernorts über die Entschädigung befunden wird (vgl. Urk. 10),

da er dementsprechend die Beschwerde in guten Treuen erhoben hatte und ihm keine Kosten auferlegt werden können,

da er in der Folge in sinngemässer Anwendung von Art. 426 Abs. 3 und 434 StPO Anspruch auf eine Entschädigung hat,

da diese gemäss den §§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und 4 AnwGebV bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert entsprechend den zitierten Normen auf Fr. 200.00, zuzügl. 8% MWSt, festzusetzen ist, wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 218.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:

− an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz