Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH110210 • OG ZH UH110210 KI-generiert

Cost Imposition for Drug Consumption Leading to Investigation Despite No Impairment Finding

Geschäftsnummer UH110210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a positive roadside drug test and the appellant's admission to cocaine use prior to driving, a criminal investigation was initiated, which was subsequently discontinued as toxicological results showed no impairment of driving fitness; however, the prosecuting authority charged the appellant with the investigation costs, asserting she culpably caused the proceedings by consuming an illegal substance before driving. The appellate court upheld the cost imposition, reasoning that while the presumption of innocence bars imposing costs based on unproven criminal guilt in discontinued proceedings, it is permissible if the costs stem from a clear violation of a written or unwritten norm, which in this case was the admitted, unlawful act of drug consumption that necessitated the investigation into driving fitness, thereby affirming the cost allocation but waiving costs for the appeal proceeding itself due to the lack of prior cost quantification.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 423 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO; Cost Imposition for Drug Consumption Leading to Investigation Despite No Impairment Finding: The appellate court upheld the cost imposition, reasoning that while the presumption of innocence bars imposing costs based on unproven criminal guilt in discontinued proceedings, it is permissible if the costs stem from a clear violation of a written or unwritten norm, which in this case was the admitted, unlawful act of drug consumption that necessitated the investigation into driving fitness, thereby affirming the cost allocation but waiving costs for the appeal proceeding itself due to the lack of prior cost quantification.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Betäubungsmitteluntersuchung Kostenverlegung Unschuldsvermutung Vorbenutzung Ertrag Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 2 StPO

This article provides the basis for imposing costs upon the accused person when the proceedings are dismissed due to culpable instigation of the procedure through unlawful action.

Art. 423 StPO

This article establishes the general rule that the state bears the costs of a criminal investigation unless legal grounds provide otherwise.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This procedural rule allowed the court to refrain from obtaining a statement from the prosecution because the appeal was immediately found to be unfounded.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 384 lit. b StPO to confirm the timeliness of the appeal filed by the appellant.

Art. 384 lit. b StPO

Cited in conjunction with Art. 396 Abs. 1 StPO to confirm the timeliness of the appeal filed by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110210-O/U

Verfügung vom 7. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenauflage

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1.7.2011, F-4/2011/3348

Erwägungen:

Sachverhalt, Prozessuales

1. Am 29. Mai 2011 geriet A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eine Polizeikontrolle (Urk. 11/1/1). Es wurde ein Drogen Vortest erhoben, der positiv ausfiel. Gleichzeitig räumte die Beschwerdeführerin ein, "2-3 Linien " Kokain geschnupft zu haben. Es wurde in der Folge eine Blutund Urinprobe angeordnet (Urk. 11/1/2). Die toxikologische Blutauswertung bestätigte einen Kokainkonsum (Alkohol befand sich nicht im Blut). Trotz dieses Befundes wies das Blut aber keine Substanzen auf, bzw. nicht in einer Konzentration, die die Fahreignung tangierte (Urk. 11/1/5).

2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und überwies die Akten zur Ahndung allfälliger Übertretungen an das zuständige Stadtrichteramt Zürich. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt mit der Begründung, sie habe das Verfahren schuldhaft verursacht, indem sie vor der Fahrt Drogen eingenommen habe (Urk. 3 = Urk. 11/1/6).

3. Die Staatsanwaltschaft versäumte es allerdings, diese Kosten auch zu beziffern. Diese Bezifferung erfolgte in einer Nachtragsverfügung vom 12. August 2011 (Urk. 7). Die Festsetzung der Kosten wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2011 (Urk. 12) unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Urk. 7

S. 2) eröffnet. Dagegen ging kein Rechtsmittel ein.

4. Gegen die ursprüngliche Kostenauflage (Rz 2) wandte sich die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 mit einer Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerichtes. Sie gab an, die Einstellungsverfügung am 13. Juli 2011 erhalten zu haben (Urk. 2). Den Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich nichts Abweichendes entnehmen, sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Sinngemäss macht sie geltend, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Eingabe an die Beschwerdeinstanz

gerichtet ist und nicht an die verfügende Staatsanwaltschaft, ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe damit auch ein Rechtsmittel erheben wollen.

5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann von der Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

6. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011 und 6B_998/2010). In tatsächlicher Hinsicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).

7. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass ein Drogenschnelltest bei der Beschwerdeführerin auf Cannabis und Kokain positiv angesprochen hat (Urk. 11/1/2 S. 2). Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Kokainkonsum eingeräumt (a.a.O. S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzug unterwegs war, waren die Strafbehören gehalten, ein Verfahren zu eröffnen und die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mittels toxikologischer Untersuchung der erhobenen Blutprobe anzuordnen. Diese wies die Einnahme von Kokain nach (Urk. 11/1/5). Der Umgang mit dieser Droge ist verboten (vgl. Art. 2 BetmG). Die Beschwerdeführerin hat den grundsätzlichen Drogenkonsum wie ausgeführt auch eingeräumt. Damit hat sie aber - im Unterschied zum in BGE 119 Ia 332 behandelten Sachverhalt - aufgrund einer verbotenen und somit widerrechtlichen Handlung Anlass zur Untersuchung der Fahrfähigkeit gegeben. Zwar wurden letztlich lediglich Abbauprodukte der Droge festgestellt und die Fahreignung war dadurch nicht tangiert, das Ergebnis des Vortests verlangte aber eine Auswertung. In Beachtung der erläuterten Rechtsprechung und unter Würdigung der konkreten Umstände verstiess die Vorinstanz nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie der Beschwerdeführerin die Kosten für das Strafverfahren auferlegte.

8. Die in Rechnung gestellten Kosten wurden mit einer gesonderten Verfügung spezifiziert. Diese Festsetzung im konkreten Umfang blieb unangefochten, sie kann deshalb in diesem Verfahren nicht erneut überprüft werden.

9. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

10. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der grundsätzlichen Kostenauflage nicht wusste, mit welchen Kosten sie zu rechnen hatte, weil die Kostenbezifferung in jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, rechtfertigt es sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einer Kostenauflage abzusehen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz