Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UH110207 • OG ZH UH110207 KI-generiert

Third-Party Ownership Claim Over Seized Drug Proceeds Fails

Geschäftsnummer UH110207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A third party sought the release of money seized from an individual arrested for selling cocaine, claiming ownership of the funds transferred to the seller. The court upheld the seizure and denial of release because the claimant failed to overcome the legal presumption that the possessor of movable property is its owner; crucially, the claimant did not provide evidence supporting their ownership claim, and the money's small denominations and connection to the drug sale suggested it was proceeds of crime, contradicting the claimant's assertion that they were merely holding the funds.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 1 Bst, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit f StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 70 Abs. 2 StGB; Third-Party Ownership Claim Over Seized Drug Proceeds Fails: The court upheld the seizure and denial of release because the claimant failed to overcome the legal presumption that the possessor of movable property is its owner; crucially, the claimant did not provide evidence supporting their ownership claim, and the money's small denominations and connection to the drug sale suggested it was proceeds of crime, contradicting the claimant's assertion that they were merely holding the funds.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Drittansprache Ertrag Fahrniseigentum Kokainhandel Vermögensdelikte Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 422 StPO

Used to justify the setting of the court fee in the final order.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the court fee on the unsuccessful appellant in the final order.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110207-O/U

Verfügung vom 27. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,

2. B._____, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Beschlagnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

20. Juli 2011, F-6/2011/1022

Erwägungen:

Sachverhalt, Vorbringen des Beschwerdeführers

1. Am späten Abend des 11. Juli 2011 wurde B._____ beim Verkauf einer Portion Kokain für Fr. 100.-- beobachtet. Dieser Vorgang wurde von der Beschuldigten eingestanden (Befragung vom 12. Juli, 11.20 Uhr). Bei der Anhaltung wurden bei B._____ Fr. 1510.--, vor allem in kleineren Noten, sichergestellt (Polizeirapport vom 12. Juli 2011, S. 3).

2. Offenbar mit Schreiben vom 19. Juli 2011 verlangte A._____ dieses Geld von der Staatsanwaltschaft heraus (vgl. Urk. 9, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Herausgabe und ordnete gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB die Beschlagnahme des Bargeldbetrages an (Urk. 9).

3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

24. Juli 2011 Beschwerde mit dem Antrag, das beschlagnahmte Geld sei sofort freizugeben und ihm auszuzahlen (Urk. 2). Zur Begründung führt er an, er habe der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2011 mitgeteilt, dass diese Fr. 1500.-- ihm gehörten. Da er das Geld B._____ übergeben habe, entfalle der Grund der Beschlagnahme; das Geld könne nicht aus einer Straftat erlangt worden sein.

Erwägungen

4. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Drittansprecher ist grundsätzlich - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (Rz 6)

- zum Rechtsmittel legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit f StPO), die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 und 384 lit. b StPO).

5. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht - beim hier untersuch-

ten Drogenhandel ausser Betracht fallend - dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist nach Art.

70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

6. Vorliegend wurden die Fr. 1510.-- bei der beschuldigten B._____ aufgefunden. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe B._____ dieses Geld übergeben, damit könne - so der Beschwerdeführer sinngemäss - das Geld nicht aus einer Straftat stammen. Mit dieser Begründung kann der Beschwerdeführer die Beschlagnahme nicht anfechten, er wäre nur dann in seinen Rechten tangiert, wenn er geltend machte, er sei trotz der Übergabe des Geldes dessen Eigentümer geblieben. Nur in diesem Fall ist er durch die Beschlagnahme unmittelbar betroffen bzw. beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 StPO).

7. Den Akten ist einzig die Behauptung zu entnehmen, das Geld gehöre dem Beschwerdeführer (Urk. 2). Eine Begründung für diese Behauptung findet sich nirgends. Insbesondere findet sich das in der Beschwerde und in der Beschlagnahmeverfügung erwähnte Schreiben vom 19. Juli 2011 nicht bei den Akten. Die Aufforderung, der Beschwerdeführer möge dieses Schreiben nachreichen (Urk. 13), blieb trotz erfolgreicher Zustellung (Urk. 14) unbeantwortet.

8. Aufgrund der vorliegenden Fakten gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte Eigentümer des Geldes sein: Das Geld wurde bei B._____ aufgefunden. Sie hatte die tatsächliche Gewalt über das Geld und war damit dessen Besitzerin (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die Umstände, die der Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB entgegenstehen, unterliegen der Behauptungsund Beweislast desjenigen, der die Eigentumsvermutung bestreitet (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241). Er hat den Gegenbeweis der Berechtigung des Besitzers zum Besitz zu leisten und die daraus folgende Vermutung des Eigentums zu widerlegen (vgl. Steinauer, Les droits réels, t. I, 4. A. Bern 2007, N

391 ff. S. 147 ff., vorab N 395 und N 402). Wo die Verhältnisse unklar und zwei-

deutig sind, genügen unter Umständen bereits erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Besitzers, um die Rechtsvermutung umzustossen bzw. einen für die Rechtsvermutung genügenden Besitz überhaupt zu verneinen (vgl. Stark, Berner Kommentar, 2001, N 49 f. der Vorbemerkungen Rechtsschutz zu Art. 930-937 ZGB, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Fakten aktenkundig, die die Eigentumsvermutung der Besitzerin zu entkräften vermöchten. Im Gegenteil spricht einiges für die Eigentümerstellung der B._____: Die Stückelung in kleinen Noten (vgl. Polizeirapport vom 12. Juli 2011, S. 3) deutet weit mehr auf einen (Drogen-)Handelserlös als auf eine Entgegennahme von einer Drittperson. Teil des Gesamtbetrages von Fr. 1510.-- waren sodann Fr. 100.-- aus dem beobachteten und zugegebenen Drogenverkauf vom 11. Juli 2011 (vgl. Rz 1). Damit ist belegt, dass das beschlagnahmte Geld jedenfalls nicht im behaupteten Umfang für den Beschwerdeführer aufbewahrt wurde.

9. Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht die Eigentumsvermutung der B._____ umzustossen und seine Berechtigung am beschlagnahmten Geld auch nur glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- anzusetzen und gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, gegen Empfangsschein und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz