Misdemeanor Penalty Authority's Competence to Appoint Official Defense Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe responsibility for appointing an official defense counsel in misdemeanor proceedings lies with the procedural management, which in this context is the misdemeanor penalty authority, regardless of whether federal or cantonal law explicitly addressed this possibility, as cantons are only permitted to regulate organizational matters of the authority and cannot remove competencies granted by federal law. Despite a cantonal statute explicitly assigning the appointment of official defense counsel in preliminary proceedings against adults to the superior public prosecutor's office, this provision is inapplicable before the misdemeanor penalty authority because the relevant federal procedural law clearly designates the authority itself as the competent body for such appointments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 StPO, Art. 61 lit. b StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 357 Abs. 1 StPO, Art. 17 StPO, Art. 14 StPO; Misdemeanor Penalty Authority's Competence to Appoint Official Defense Counsel: Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass sich der kantonale Gesetzgeber mit der Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren befasst hat. Man hat diese Möglichkeit ganz offensichtlich übersehen, denn die Kantone sind zwar frei eine Übertretungsstrafbehörde einzusetzen (Art. 17 StPO), setzen sie diese ein, können sie jedoch nur Organisatorisches innerhalb der Behörde im Sinne von Art. 14 StPO regeln, der Behörde aber keine ihr gemäss Bundesrecht zustehenden Kompetenzen wegnehmen. Trotz des klaren Wortlautes von § 155 GOG findet dieser im Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde keine Anwendung.
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KI-generiertVolltext
Aus den Erwägungen:
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16. Zuständig zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist die Verfahrensleitung (Art. 132 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung obliegt im Übertretungsstrafverfahren der Übertretungsstrafbehörde (Art. 61 lit. b StPO). Sie hat demnach auch über die amtliche Verteidigung zu befinden. Daran ändert nichts, wenn sowohl der eidgenössische wie der kantonale Gesetzgeber offenbar nicht an die Bestellung einer amtlichen Verteidigung in diesem Rahmen gedacht haben. In der Strafprozessordnung findet sich keine Regelung für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Übertretungsstrafbehörde (Art. 135 Abs. 2 StPO; diese ergibt sich immerhin indirekt über die Bestimmung von Art. 357 Abs. 1 StPO; so auch BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 11), und im kantonalen GOG heisst es in § 155 apodiktisch im Vorverfahren gegen Erwachsene werde die amtliche Verteidigung von der Oberstaatsanwaltschaft bestellt.
Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass sich der kantonale Gesetzgeber mit der Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren befasst hat. Man hat diese Möglichkeit ganz offensichtlich übersehen, denn die Kantone sind zwar frei eine Übertretungsstrafbehörde einzusetzen (Art. 17 StPO), setzen sie diese ein, können sie jedoch nur Organisatorisches innerhalb der Behörde im Sinne von Art. 14 StPO regeln, der Behörde aber keine ihr gemäss Bundesrecht zustehenden Kompetenzen wegnehmen. Trotz des klaren Wortlautes von § 155 GOG findet dieser im Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde keine Anwendung.
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