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UH110048 • OG ZH UH110048 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Confidentiality Denial After Investigation Discontinuation

Geschäftsnummer UH110048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a prosecutor's decision that denied their request for data confidentiality during a criminal investigation concerning alleged negligent arson, having previously received an extension to file as a private prosecutor. The court dismissed the appeal because the underlying criminal investigation was discontinued and the appealing party subsequently withdrew their request to be constituted as a private prosecutor, rendering the matter moot and eliminating the legal interest required for a substantive ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Mootness of Appeal Regarding Confidentiality Denial After Investigation Discontinuation: The court dismissed the appeal because the underlying criminal investigation was discontinued and the appealing party subsequently withdrew their request to be constituted as a private prosecutor, rendering the matter moot and eliminating the legal interest required for a substantive ruling.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Strafverfahrenseinstellung Opportunitätsprinzip Zeugnisverweigerungsrecht Vertretungsverbot für Rechtsanwälte verwaltungsrechtlicher Widerruf Schutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited in the section detailing the procedure for filing an appeal against this decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the section detailing the procedure for filing an appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110048-O/U/gk

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 2. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Schutzmassnahmen

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Februar 2011, BAST3/2011/66

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) eröffneten Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst wurde der Geschädigten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 das Formular betreffend "Geltendmachung von Zivilansprüchen und Konstituierung als Privatklägerschaft" zugestellt mit der Bitte um Retournierung innert fünf Tagen seit Erhalt (Urk. 3 = Urk. 11). Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft und Erstreckung der Frist zur Einreichung aller Unterlagen im Zusammenhang mit der Konstituierung als Privatklägerschaft. Zudem beantragte sie, es seien ihre neue Wohnadresse und ihre Daten vor allen Prozessbeteiligten geheim zu halten (Urk. 11).

2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 gewährte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Fristerstreckung. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer Daten wies die Staatsanwaltschaft hingegen ab (Urk. 3 = Urk. 5).

3. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragte, soweit in der Sache relevant, es seien ihre Daten im Untersuchungsverfahren geheim zu halten, und die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, das dieser am 31. Januar 2011 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gutzuheissen bzw. zu behandeln.

Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 3).

4. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 21. März 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt und darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren separat entschieden

werde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme zusammen mit ihren Akten am 31. März 2011 ein (Urk. 10-11). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 12).

5. Nachdem die Geschädigte am 31. März 2011 auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet hat (vgl. Urk. 16/2) und die von der Staatsanwaltschaft gegen B._____ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst eröffnete Strafuntersuchung am 31. Mai 2011 eingestellt wurde (vgl. Urk. 16/4) und von der Rechtskraft der Einstellungsverfügung auszugehen ist (vgl. Prot. S. 3), entfällt der

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es fehlt an einem rechtlichen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

6. Da mit der Einstellung des Verfahrens die Gegenstandslosigkeit unabhängig vom Handeln der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sind der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Demnach erweist sich ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren als gegenstandslos. Mangels massgeblicher Umtriebe sind keine Entschädigungen auszurichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. F. Gisler Monzón