Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UG030046 • OG ZH UG030046 KI-generiert

Fine Conversion to Imprisonment for Non-Payment

Geschäftsnummer UG030046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person previously sentenced to a fine of 500 currency units for drunk driving and driving without a license, who failed to pay the fine despite reminders and for whom collection efforts proved futile based on a certificate of loss, was subject to a request for conversion of the fine into imprisonment. The court reasoned that since the convicted person neither paid nor offered alternative work, and provided no evidence of circumstances (such as illness) rendering payment without fault impossible, the prerequisite for precluding the conversion was not met; consequently, the 500 currency unit fine was converted into 16 days of detention, noting that payment before the commencement of the sentence could still avert the custodial enforcement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 49 Ziff. 1 StGB, Art. 49 Ziff. 2 StGB, Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 49 StGB, Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB, § 18 Abs. 3 StVG; Fine Conversion to Imprisonment for Non-Payment: The court reasoned that since the convicted person neither paid nor offered alternative work, and provided no evidence of circumstances (such as illness) rendering payment without fault impossible, the prerequisite for precluding the conversion was not met; consequently, the 500 currency unit fine was converted into 16 days of detention, noting that payment before the commencement of the sentence could still avert the custodial enforcement.

Schlagwörter

KI-generiert
Umwandlung der Busse Strafzumessung strafprozessuale Haft Vollstreckung Währung Zahlungsverbot Bussenumwandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 49 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning (Section II.1) as the general rule for determining deadlines and methods for paying fines.

Art. 49 Ziff. 2 StGB

Cited in the reasoning (Section II.1) regarding ordering enforcement when payment is not made.

Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB

Cited as the legal basis for converting the fine into 16 days of imprisonment (Order 1).

Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning (Section II.2) regarding the exclusion of fine conversion if the person proves culpable inability to pay.

§ 18 Abs. 3 StVG

Mentioned in the reasoning (Section II.2) to inform the convicted person they can avoid serving the prison sentence if they pay the fine before starting it.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UG030046/U/T.

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. Hodel und lic.iur. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti

Beschluss vom 3. September 2003

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchstellerin

gegen

D. F., Verurteilter und Gesuchsgegner

betreffend Bussenumwandlung

Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2002, SB020027

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

F. wurde von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit

Urteil vom 2. April 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises mit fünf Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Gerichtspräsidenten 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 25. Januar 2001 ausgefällten Strafe bestraft (Urk. 4). Da der Verurteilte in der Folge die Busse nicht bezahlt hat, ersuchte das Zentrale Inkasso des hiesigen Gerichtes am 28. Juli 2003 um Umwandlung der Busse in Haft (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom

30. Juli 2003 wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Verurteilten Frist zu Stellungnahme angesetzt (Prot. S. 2). Während die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme verzichtet hat, liess der Verurteilte die Frist zur Vernehmlassung unbenutzt verstreichen (Urk. 7 und Urk. 8).

II.

1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist zur Bezahlung der Busse. Sie kann ihm auch gestatten, Teilzahlungen zu entrichten oder die Busse durch freie Arbeit abzuverdienen (Art. 49 Ziff. 1 StGB). Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, wird die Betreibung angeordnet, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 49 Ziff. 2 StGB).

Nachdem der Verurteilte auf die ihm am 11. Juli 2002 zugestellte Rechnung hin keine Zahlung geleistet und das Zentrale Inkasso des hiesigen Gerichtes einen definitiven Verlustschein des Betreibungsamtes Romanshorn vom 13. Juni 2003 erhalten hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2003 Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob er die Busse mit Teilzahlungen tilgen oder sie abverdienen wolle (Urk. 3). Da der Verurteilte auch auf diese Anfrage nicht reagiert hat, stellte

das Zentrale Inkasso den erwähnten Umwandlungsantrag. Vom gesetzlich geforderten Eintreibungsverfahren konnte es angesichts des Verlustscheines im vorliegenden Fall absehen, weil unter diesen Umständen kein Ergebnis davon zu erwarten war.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt, wobei Fr. 30.-- Busse einem Tag Haft gleichzusetzen ist (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB). Die Umwandlung der Busse in Haft kann ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Der Beweis hiefür obliegt dem Gebüssten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 49 N 6 f.; Bernhard, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, S. 78, mit Hinweisen). Dabei genügt der blosse Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht. Vielmehr müssen bedeutende Kommiserationsgründe nachgewiesen werden, wie etwa Krankheit oder Gebrechen oder dadurch verursachte Verdienstunmöglichkeiten oder -schwierigkeiten (Bernhard, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, S. 77, mit Hinweisen; SJZ 59 [1963] S.

88 Nr. 51).

Wie vorstehend ausgeführt, hat der Verurteilte die Busse weder bezahlt noch abverdient und auch auf Zustellungen seitens des Gerichts nicht reagiert. Dass er wegen Krankheit, Gebrechen oder vergleichbaren Umständen schuldlos ausserstande gewesen wäre, Zahlungen zu leisten oder die Busse durch freie Arbeit abzuverdienen, hat er nicht dargetan und geht auch aus den Akten nicht hervor. Damit ist die Voraussetzung für einen Ausschluss der Bussenumwandlung nicht gegeben. Die Busse von Fr. 500.-- ist demnach in 16 Tage Haft umzuwandeln. Der bedingte Strafvollzug kommt nicht in Betracht, denn das gleichgültige Verhalten des Verurteilten steht der Annahme begründeter Aussicht auf Bewährung entgegen. Der Verurteilte ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass er den Vollzug der Haftstrafe abwenden kann, wenn er noch vor deren Antritt die Busse bezahlt (§ 18 Abs. 3 StVG).

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Verurteilten aufzuerlegen.

Demnach beschliesst das Gericht:

1. Die mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2002 gegen D. F. ausgefällte Busse von Fr. 500.-- wird in 16 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon

3. Die Kosten des Umwandlungsverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Verurteilten das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden der Proz.Nr. SB020027 (erl. 2. April 2002) und unter Rücksendung ihrer Akten

5. Rechtsmittel:

a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert

10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts

mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden.

Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt.

b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

III. Strafkammer Die juristische Sekretärin:

lic.iur. Welti

Anonymisiert am 6. Oktober 2003 lic.iur. Welti