Credit for Treatment Stay in Prison Sentence Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court previously ordered a five-month prison sentence and a stationary treatment measure for alcohol addiction, with the prison sentence deferred pending completion of the treatment. The individual's treatment was prematurely terminated due to his inability to engage therapeutically. The court then ordered the execution of the prison sentence, but the Federal Court overturned this decision, remanding it for a determination of whether the duration of the treatment stay should be credited against the prison sentence. The court, in its subsequent decision, credited the 56 days spent in the treatment facility against the five-month and three-month prison sentences, thus reducing the time to be served.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 2 Abs. 8 VStGB1, Art. 44 Ziff. 3 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK; Credit for Treatment Stay in Prison Sentence Reduction: The individual's treatment was prematurely terminated due to his inability to engage therapeutically. The court then ordered the execution of the prison sentence, but the Federal Court overturned this decision, remanding it for a determination of whether the duration of the treatment stay should be credited against the prison sentence. The court, in its subsequent decision, credited the 56 days spent in the treatment facility against the five-month and three-month prison sentences, thus reducing the time to be served.
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KI-generiertApplied to credit the duration of the inpatient stay in the Forel Clinic against the sentences to be enforced.
Cited in the context of ordering a measure and the suspension of the prison sentence in favor of the measure, and also in the context of potentially ordering an outpatient measure.
Cited for suspending the execution of the prison sentence for the duration of the measure.
Used to suspend the execution of a prison sentence in favor of a measure.
Invoked by the defense regarding the right to be heard by the court, though ultimately not granted in this context.
Invoked by the defense regarding the right to be heard by the court, though ultimately not granted in this context.
Cited as the legal basis for filing a cantonal appeal against the decision.
Cited as the legal basis for the form and submission requirements of a federal appeal.
Cited as the legal basis for the eligibility and further requirements of a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UG030005/U/ml
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Bornatico, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und lic.iur. P. Marti sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti
Beschluss vom 27. Februar 2003
in Sachen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsdienst Zürich III, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchsteller
gegen
A. S., Verurteilten und Gesuchsgegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.
betreffend Massnahme
Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 26. April 1995, GG950319;
Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. September 2000, SB990653
Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
27. Juni 2002, UG010023
Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2003, 6S.329/2002
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1. S. wurde im Berufungsverfahren von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. September 2000 wegen mehrfacher Drohung, Urkundenfälschung und Fahrens in angetrunkenem Zustand mit fünf Monaten Gefängnis bestraft. Es wurde im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme in einer Trinkerheilanstalt angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für die Dauer der Massnahme aufgeschoben (Urk. 3/4).
2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 wies der Bewährungsdienst Zürich III des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (AJV) den Verurteilten per 22. Januar 2001 in die Forel Klinik in Ellikon an der Thur ein und regelte den Vollzug der gerichtlich angeordneten Massnahme. Gleichzeitig schob er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 VStGB1 den Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 1995 ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten zugunsten der Massnahme auf (Urk. 3/2/14). Da der Verurteilte gemäss Bericht der Forel Klinik vom 20. März 2001 in der Folge zwar an sämtlichen therapeutischen Anlässen des Behandlungsprogramms der Klinik teilgenommen hatte, sich jedoch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auf eine aktive Auseinandersetzung mit seiner Problematik nicht einlassen und vom therapeutischen Angebot profitieren konnte, wurde die stationäre Massnahme vorzeitig beendet und verliess der Verurteilte am 19. März 2001 die Klinik. Er verpflichtete sich dabei unter anderem, sich regelmässigen Alkoholkontrollen bei der Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme zu unterziehen und einen Psychotherapeuten für eine ambulante Therapie zu suchen (Urk. 3/2/16). Das AJV stellte daraufhin mit Verfügung vom 11. April 2001 den Vollzug der stationären Massnahme mit Datum ihres Entscheides als gescheitert ein und ersuchte gemäss Empfehlung der Forel Klinik die Kammer, im Sinne von Art. 44 Ziff. 3 StGB eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen und die erwähnten Gefängnisstrafen von
fünf und drei Monaten wiederum zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 1). Mit Beschluss vom 27. Juni 2002 ordnete die Kammer jedoch die Vollstrekkung dieser Gefängnisstrafen an (Urk. 3/36 = Urk. 2). S. liess gegen diesen Entscheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht führen, weil nicht geprüft worden sei, wie weit sein ungefähr zweimonatiger stationärer Aufenthalt in der Forel Klinik auf die aufgeschobenen Freiheitsstrafen anzurechnen sei. Mit Urteil vom 9. Januar 2003 hiess der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Beschluss der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie die Dauer der stationären Massnahme des Beschwerdeführers in der Forel Klinik nicht angerechnet habe, weshalb sie bei der Neubeurteilung zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang dieser Massnahmevollzug anzurechnen sei (Urk. 1).
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2003 wurde dem Verurteilten ein amtlicher Verteidiger bestellt und diesem Frist angesetzt, um zur Frage, ob und in welchem Umfang der Aufenthalt des Gesuchsgegners in der Forel Klinik im stationären Massnahmevollzug anzurechnen sei, schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 liess er weisungsgemäss mitteilen, sein Mandant verlange, gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 EMRK vom Gericht angehört zu werden (Urk. 6). Das AJV und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet (Prot. S. 3).
II.
Bezieht sich die Gutheissung auf den Schuldoder Strafpunkt, hebt der Kassationshof den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 277ter BStP auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde zurück. Diese hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Regelung, dass die kantonale Behörde nach Aufhebung und Rückweisung nicht frei urteilen kann, als ob
bisher überhaupt kein Urteil gefällt worden wäre. Sie hat sich vielmehr auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 110 IV 116; BGE
117 IV 97 mit Hinweisen; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Nr. 750 ff.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., 2002, § 104.64 f. mit Hinweisen; Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Zürich 1993, S. 173 ff.). In ihrem Entscheid, den sie im Rückweisungsverfahren erlässt, darf sie auf die Erwägungen ihres früheren, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheides verweisen, soweit diese von der Rückweisung nicht betroffen sind (ZR 90 [1991] Nr. 50; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Nr. 766 Abs. 2; Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Zürich 1993, S. 178 f.).
Da heute einzig über die Frage der Anrechnung des stationären Massnahmevollzugs in der Forel Klinik zu befinden ist, ist vorweg vollumfänglich auf die
Erwägungen im angefochtenen Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 zu verweisen. Sodann ist in diesem Verfahren in Anwendung von Art. 69 StGB ergänzend dem Gesuchsgegner die Dauer seines Aufenthaltes in der Forel Klinik während der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme vom 22. Januar 2001 bis 19. März 2001, d.h. 56 Tage, an die zur Vollstreckung gelangenden Strafen anzurechnen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung zu dieser Frage steht ihm klarerweise weder aus Verfassung noch aus EMRK zu. Mit Blick auf seine Kassationsbeschwerde entbehrt sein Begehren jeglicher rechtlicher Grundlage und ist daher unverständlich. Das rechtliche Gehör wurde ihm in der heute zu beurteilenden Frage gewährt, indem ihm mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 5. Februar 2003 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Anrechnung zu äussern; daran ändert nichts, wenn er dies nicht getan hat. Ein Recht auf mündliche Verhandlung lässt sich aus dem bundesrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör für das Nachverfahren nicht ableiten. Abgesehen davon ist er bei der vollumfänglichen Anrechnung des Massnahmevollzuges auch nicht beschwert.
Schliesslich gewährt ihm die EMRK ebenso wenig einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, denn es steht heute fraglos keine strafrechtliche Anklage zur Beurteilung.
III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens UG010023, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, als adäquate Folgen der Verurteilung dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und wird sein amtlicher Verteidiger für seine Aufwendungen nach Massgabe seiner noch einzureichenden Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen zu entschädigen sein.
2. Die Kosten des vorliegenden Rückweisungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind hingegen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demnach beschliesst das Gericht:
1. Es werden folgende, zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollstreckt:
a) fünf Monate Gefängnis gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. September 2000
b) drei Monate Gefängnis gemäss Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 1995
2. Die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Forel Klinik vom 22. Januar 2001 bis 19. März 2001, mithin 56 Tage, wird auf die zur Vollstreckung gelangenden Strafen angerechnet.
3. Die Kosten des Verfahrens UG010023, Beschluss vom 27. Juni 2002, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Verurteilten auferlegt.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, zweifach, zuhanden der Geschäfts-Nr. 01403169/01/HO, und unter Rücksendung seiner Akten die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Gesuchsgegner bzw. seinen amtlichen Verteidiger die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Prozesses SB990653 (erl. 8. September 2000) und unter Rückgabe ihrer Akten den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkgerichtes Zürich zuhanden der Proz.Nr. GG950319 (erl. 26. April 1995) und unter Rücksendung seiner Akten die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Prozesses UG010023 (erl. 27. Juni 2002) und unter Rückgabe ihrer Akten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B
6. Rechtsmittel:
a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert
10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden.
Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt.
b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
III. Strafkammer Die juristische Sekretärin:
lic.iur. Welti
Anonymisiert am 24. März 2003
lic.iur. Welti