Appeal Dismissal Conditional on Language Compliance and Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the public prosecutor's decision not to initiate a criminal investigation regarding alleged abuse of office, noting that the appeal submissions and related documents were filed in French and English, contrary to the official language of the proceedings in the canton, which is German. Therefore, the court granted the appellants a non-extendable ten-day period to submit German translations of their filings and exhibits, warning that failure to comply would result in the appeal not being considered or the documents being disregarded, and simultaneously ordered the appellants to post security of CHF 1,800 within ten days, failing which the appeal would not be addressed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 1 StPO, Art. 48 KV, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 397 Abs. 5 StPO; Appeal Dismissal Conditional on Language Compliance and Security Deposit: Therefore, the court granted the appellants a non-extendable ten-day period to submit German translations of their filings and exhibits, warning that failure to comply would result in the appeal not being considered or the documents being disregarded, and simultaneously ordered the appellants to post security of CHF 1,800 within ten days, failing which the appeal would not be addressed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited analogously to set a deadline for submitting German translations of the submissions due to the proceedings being conducted in German.
Cited in the reasoning (and implied in order 4) regarding the consequence of failing to pay the security deposit (Prozesskaution), namely non-admission of the appeal.
Basis for ordering the appellants to deposit a security payment (Prozesskaution) to cover potential costs.
Cited in the reasoning regarding the principle of equal treatment of all parties, influencing the setting of the deadline for the counterparty's response.
Cited as the restrictive condition under which an appeal can be lodged against dispositive order number 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250187-O/Z01
Verfügung vom 18. Juni 2025
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer
gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2025
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1). Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom
15. Mai 2025 (Urk. 2) wandten sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) unter Beilage der genannten Nichtanhandnahmverfügung (Urk. 3/1) sowie weiteren teils in englischer und französischer Sprache verfassten Beilagen (Urk. 3/1-5, insb. Urk. 3/3 und Urk. 3/5) an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Eingabe ist als Beschwerde(schrift) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2025 entgegenzunehmen.
1.2. Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) wandten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 samt weiteren in französischer und englischer Sprache verfassten Beilagen (Urk. 7/1-4, insb. Urk. 7/3 und Urk. 7/4) in gleicher Sache erneut an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
2.1. Die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 48 KV).
2.2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist daher in (analoger) Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO eine kurze Nachfrist zur Einreichung von Übersetzungen der Eingaben vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) und vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) in deutscher Sprache anzusetzen.
Ebenso haben die Beschwerdeführer 1 und 2 innert gleicher Frist Übersetzungen der Beilagen Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/3 sowie Urk. 7/4 in deutscher Sprache nachzureichen, falls sich die genannten Beilagen nicht bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden.
Weiter sind die Beschwerdeführer 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass für allfällige weitere und ohne deutsche Übersetzung eingereichten neuen fremdsprachigen Eingaben oder Beilagen, die sich nicht auch in den Akten der Staatsanwaltschaft finden, inskünftig keine Frist zur Übersetzung angesetzt wird und diese ohne weitere Ankündigung als unbeachtlich zu betrachten sein werden.
3.1. Gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft – unabhängig vom allfälligen Verfahrensausgang – verpflichtet werden, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen einen Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen (Prozesskaution). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Vor dem Hintergrund der Bestimmung in Art. 397 Abs. 5 StPO (Konkretisierung des Beschleunigungsgebots) ist die Frist zur Leistung der Prozesskaution praxisgemäss auf
10 Tage festzusetzen.
3.2. Erst nach Eingang der Prozesskaution werden die weiteren verfahrensleitenden Schritte geprüft und falls nötig die Akten der Behörde, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat (Vorinstanz), beigezogen. Für eine allfällige Stellungnahme der Gegenseite würde im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sowie in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 erster Satzteil BV) voraussichtlich nur noch eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen (analog Beschwerdefrist) angesetzt werden.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, vom Empfang dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um Übersetzungen der Eingaben vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) und vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) in deutscher Sprache einzureichen.
Bei Säumnis wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe vom 16. Juni 2025 nicht berücksichtigt.
2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird weiter eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, vom Empfang dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um Übersetzungen der eingereichten Beilagen Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/3 sowie Urk. 7/4 in deutscher Sprache nachzureichen.
Bei Säumnis bleiben die Beilagen unbeachtlich, soweit sich diese nicht bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden.
3. Für allfällige weitere und ohne deutsche Übersetzung eingereichten neuen fremdsprachigen Eingaben oder Beilagen, die sich nicht auch in den Akten der Staatsanwaltschaft finden, wird inskünftig keine Frist zur Übersetzung angesetzt und diese werden ohne weitere Ankündigung als unbeachtlich betrachtet.
4. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird aufgegeben, innert 10 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen insgesamt CHF 1'800.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
a) Kontoverbindung lautend auf Obergericht Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich:
IBAN CH 1 PostFinance AG, … [Adresse] BIC 2
Zahlungszweck: Kaution UE250187-O
b) Die Frist ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Obergerichts Zürich der Schweizerischen Post übergeben oder unwiderruflich einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet oder - bei Überweisungen aus dem Ausland - auf dem Konto des Obergerichts Zürich in der Schweiz gutgeschrieben worden ist.
5. Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer 1, unter Beilage Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 6, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 in Kopie sowie einer QR-Rechnung (per Einschreiben)
die Beschwerdeführerin 2, unter Beilage Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 6, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 in Kopie sowie einer QR-Rechnung (per Einschreiben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Kenntnisnahme die Obergerichtskasse (per E-Mail)
mit dem Hinweis, dass die Beschwerde voraussichtlich von:
Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger Oberrichter Dr. iur. P. Klaus
beurteilt wird.
6. Gegen Dispositivziffer 4 dieses Entscheids kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 18. Juni 2025
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger lic. iur. E. Nolfi