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UE250156 • OG ZH UE250156 KI-generiert

Prosecutor's Decision Upheld in Professional Secrecy Case

Geschäftsnummer UE250156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint against a prosecutor's decision not to initiate proceedings for an alleged breach of professional secrecy. The prosecutor had declined the complaint because the complainant failed to specify who committed the offense, what exactly occurred, when, and how, and did not provide evidence of the alleged misconduct. Additionally, the prosecutor found the complaint untimely, as the complainant had learned of the alleged disclosure more than three months before filing the criminal complaint. The appellate court agreed with the prosecutor's reasoning and found that the complainant had not sufficiently addressed the timeliness issue in her appeal, therefore the court did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 321 StGB, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG; Prosecutor's Decision Upheld in Professional Secrecy Case: The prosecutor had declined the complaint because the complainant failed to specify who committed the offense, what exactly occurred, when, and how, and did not provide evidence of the alleged misconduct. Additionally, the prosecutor found the complaint untimely, as the complainant had learned of the alleged disclosure more than three months before filing the criminal complaint. The appellate court agreed with the prosecutor's reasoning and found that the complainant had not sufficiently addressed the timeliness issue in her appeal, therefore the court did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Verletzung des Berufsgeheimnisses Opportunitätsprinzip Strafanzeige Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Parteistellung der Staatsanwaltschaft Anwaltsgeheimnis Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant because she lost the appeal proceedings.

§ 17 Abs. 1 GebV OG

Cited as the basis for setting the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250156-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 7. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. Unbekannte Täterschaft,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2025, E-4/2024/10028650

Erwägungen:

I.

1. A._____ erstattete am 15. Juli 2024 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Sie habe als langjährige Versicherte der B._____ AG festgestellt, dass der vertrauensärztliche Dienst medizinische Daten ungefiltert an die Leistungsabteilung weiterleite, obschon dies namentlich eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei (Urk. 13).

Am 7. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung.

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit verbindlichen Weisungen für das weitere Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12) und die Akten eingereicht (Urk. 13).

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, aus der Strafanzeige sei nicht ersichtlich, wer, was, wo, wann, wie getan oder unterlassen habe. Der pauschale Vorwurf, die verantwortlichen Mitarbeiter hätten jeweils medizinische Akten ungeschwärzt weitergeleitet, genüge den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht. Vertrauensärztliche Berichte, welche weitergeleitet worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Beilagen zur Strafanzeige würden zur Klärung des beanzeigten Sachverhalts nichts beitragen. Es sei

unklar, welche konkreten medizinischen Akten zu welchem Zeitpunkt ungeschwärzt weitergeleitet worden seien. Art. 321 StGB sei ein Antragsdelikt. Die Beschwerdeführerin habe von der Weiterleitung der offenbar in Frage stehenden medizinischen Berichte spätestens anlässlich der Zeugeneinvernahme von C._____ am 14. Juli 2022 erfahren. Die Strafantragsfrist betrage drei Monate. Die Strafanzeige vom 15. Juli 2024 sei verspätet (Urk. 5).

2.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwei unabhängige, alternative Begründungen, welche jede für sich selbst ausreicht, um das Schicksal der Sache zu besiegeln. Liegen derartige Alternativbegründungen vor, muss die beschwerdeführende Person in der Beschwerde darlegen, weshalb beide Begründungen unzutreffend sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zur Begründung der verpassten Strafantragsfrist. Im Beschwerdeverfahren ist die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde Beweismittel eingereicht (Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/1-4). Aus diesen und der Beschwerde geht hervor, dass es zwischen der Versicherung und einem Arzt einen E-Mailverkehr gab. Weshalb die dort erwähnten Informationen das Berufsgeheimnis verletzen sollen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Die Beschwerdeführerin bleibt auch in ihrer Beschwerde vage und bezeichnet weder die von ihr angesprochenen Berichte genauer noch jene Daten, welche ihrer Meinung nach in unzulässiger Weise weitergeleitet worden sein sollen. Gerade dies hatte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung moniert, sodass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, sich insbesondere dazu konkret zu äussern. Das hat sie nicht in nachvollziehbarer Weise getan.

3.

3.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 7 und Urk. 9). Die ihr auferlegte Gerichtsgebühr ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.

Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-4/2024/10028650, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-4/2024/10028650, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 7. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen