Failure to File Timely Criminal Complaint Bars Negligent Injury Prosecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld the prosecutor's decision to dismiss the criminal investigation for negligent minor bodily injury because the injured party failed to file a timely criminal complaint, which is required for such an offense. The court reasoned that the three-month statutory deadline for filing the complaint began at the time of the traffic accident, as the complainant was aware of the incident and the alleged perpetrator, and the complainant's subsequent hospitalization or lack of legal knowledge did not excuse the failure to adhere to this deadline, rendering the procedural requirement for continuation definitively unfulfilled.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO; Failure to File Timely Criminal Complaint Bars Negligent Injury Prosecution: The court reasoned that the three-month statutory deadline for filing the complaint began at the time of the traffic accident, as the complainant was aware of the incident and the alleged perpetrator, and the complainant's subsequent hospitalization or lack of legal knowledge did not excuse the failure to adhere to this deadline, rendering the procedural requirement for continuation definitively unfulfilled.
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KI-generiertThis provision was the legal basis used by the State Prosecutor for the initial dismissal, which the court upheld as correct.
Applied for the imposition of court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250109-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 13. Juni 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2025
Erwägungen:
I.
1. Am 22. Juni 2024, ca. 16.25 Uhr, ereignete sich an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe den Personenwagen "Ford Focus" gelenkt und sei auf der Höhe der BP-Tankstelle einem vor ihr fahrenden Personenwagen "VW Golf" aufgefahren, wodurch die Beifahrerin des VW Golfs, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein HWS-Distorsionstrauma ersten Grades erlitten habe (Urk. 5/1, Urk. 6 S. 1). Am 5. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung, da die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Strafantrag eingereicht habe (Urk. 6). Gleichentags erging ein Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 5/10).
2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 21. März 2025 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 7) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2). Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– ein (Urk. 8, Urk. 12). Die elektronischen Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 5).
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt wer-
den können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68
E. 2.1, 148 IV 124 E. 2.6.7).
2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
3. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie die Strafuntersuchung einstellte (Urk. 6 S. 2), ist vollumfänglich zutreffend. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (sie sei im Spital gewesen und vom Hausarzt krankgeschrieben worden) hätte Strafantrag stellen können (Urk. 2), verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin unterschrieb am 7. August 2024 ein Formular, wonach sie bestätigte, auf das Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, gegen die Beschwerdegegnerin wegen des Verkehrsunfalls vom 22. Juni 2024 bzw. der fahrlässigen Körperverletzung innert drei Monaten Strafantrag stellen zu können, und zur Kenntnis zu nehmen, dass die Frist mit dem Tag beginne, an dem ihr der Täter bekannt werde (Urk. 5/6/1). Anzeichen dafür, dass es sich um ein Offizialdelikt, d.h. eine fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB handeln könnte, gehen weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Straftat (Antrags-/Offizialdelikt) aufgrund fehlender Detailkenntnisse unsicher gewesen wäre, hätte die Strafantragsfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dennoch ab Kenntnis der Straftat, d.h. ab dem Zeit-
punkt des Unfalls, zu laufen begonnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2). Da die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin gestellt hat, fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung (BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 13). Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO am 5. März 2025 die Strafuntersuchung eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.
2. Mit Schreiben vom 28. April 2025 wandte sich eine Sozialarbeiterin der Gemeinde D._____ an die III. Strafkammer, wobei sie darauf hinwies, die Beschwerdeführerin beabsichtige, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, falls dies erforderlich sein sollte (Urk. 14). Es erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Sozialarbeiterin zur besagten Eingabe bevollmächtigt bzw. befugt war. Bezüglich der Anmerkung der Sozialarbeiterin ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits die Sicherheit in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat und andererseits das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da sich die Beschwerde nach dem zuvor Dargelegten als offensichtlich unbegründet erweist.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 13. Juni 2025
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann