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UE240457 • OG ZH UE240457 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Discontinuation of Slander Proceedings

Geschäftsnummer UE240457
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal against a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings for slander, but the appellate court indicated the appeal was likely inadmissible due to a lack of a legally protected interest in overturning the discontinuation. Following this notification, the appealing party formally withdrew the appeal, leading the court to dismiss the proceedings as settled by withdrawal, with no costs or compensation awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 386 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO, Art. 35 und 35a BGerR, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Appeal Against Discontinuation of Slander Proceedings: Following this notification, the appealing party formally withdrew the appeal, leading the court to dismiss the proceedings as settled by withdrawal, with no costs or compensation awarded.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Rückzug des Strafantrags rechtlich geschütztes Interesse Leitverfahren Ausstand des Staatsanwalts Eröffnung des Entscheids Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO

Cited to justify that the withdrawal of the appeal is admissible and binding, leading to the conclusion that the procedure is closed by withdrawal.

Art. 35 und 35a BGerR

Cited to indicate the competent division of the Federal Supreme Court for potential further appeal.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as part of the requirements for submitting a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE240457-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 12. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2024

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen übler Nachrede ein (Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde (Urk. 6; vgl. auch Urk. 3 = Urk. 7).

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 zusammengefasst mitgeteilt, dass er auf den ersten Blick über kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der von ihm angefochtenen Einstellungsverfügung verfüge, weshalb auf seine Beschwerde aller Voraussicht nach nicht einzutreten wäre. Es wurde ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Frist angesetzt, um ausdrücklich zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalten wolle oder nicht (Urk. 9).

3. Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom

8. Dezember 2024 (Urk. 11) samt Beilage (Urk. 12) zurück. Diese Rückzugserklärung ist zulässig und verbindlich (Art. 386 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist daher als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4. Wie mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 in Aussicht gestellt (Urk. 9), ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 12. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger lic. iur. T. Böhlen