Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE240357 • OG ZH UE240357 KI-generiert

Patient appeals discontinuance of criminal complaint against doctor for alleged medical malpractice.

Geschäftsnummer UE240357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient filed a criminal complaint against unknown persons and later against a specific individual for severe bodily harm by omission, negligent severe bodily harm, failure to provide assistance, and endangerment of life, alleging medical malpractice during his appendicitis treatment which led to a perforated intestine and emergency surgery. The prosecutor's office discontinued the investigation, which the patient appealed. The appellate court dismissed the appeal because the patient's complaint did not sufficiently address the prosecutor's reasoning for discontinuance, particularly regarding the accused's actions, and attempted to introduce new arguments in a reply brief.

Legislator-Regeste

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Art. 122 StGB, Art. 128 StGB, Art. 129 StGB, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Patient appeals discontinuance of criminal complaint against doctor for alleged medical malpractice: The prosecutor's office discontinued the investigation, which the patient appealed. The appellate court dismissed the appeal because the patient's complaint did not sufficiently address the prosecutor's reasoning for discontinuance, particularly regarding the accused's actions, and attempted to introduce new arguments in a reply brief.

Schlagwörter

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ärztlicher Behandlungsfehler Strafanzeige medizinische Gründe Körperverletzung unbefugte Rechtsausübung Strafverfahrenseinstellung Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the costs of the appeal procedure must be borne by the appellant as they lost the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 385 Abs. 1 StPO to establish that the appeal lacked proper reasoning, leading to its dismissal.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 396 Abs. 1 StPO to establish that the appeal lacked proper reasoning, leading to its dismissal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited to establish the admissibility of the appeal against the prosecutor's decision to discontinue the proceedings.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to establish the admissibility of the appeal against the prosecutor's decision to discontinue the proceedings.

§ 17 Abs. 1 GebV OG

Used to set the court fee for the appeal procedure.

§ 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG

Used in conjunction with § 17 Abs. 1 GebV OG to set the court fee for the appeal procedure.

§ 19 Abs. 1 AnwGebV

Used to determine the lump-sum compensation for the defendant's legal representation.

§ 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV

Used in conjunction with § 19 Abs. 1 AnwGebV to determine the lump-sum compensation for the defendant's legal representation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE240357-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer

Beschluss vom 25. Februar 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. September 2024

Erwägungen:

I.

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 5. Juni 2021 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung durch Unterlassen i. S. v. Art. 122 StGB, fahrlässiger schwerer Körperverletzung i. S. v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, Unterlassen der Nothilfe i. S. v. Art. 128 StGB sowie Gefährdung des Lebens i. S. v. Art. 129 StGB erstatten. Der Strafanzeige liegt seine Behandlung wegen einer akuten Blinddarmentzündung zwischen dem

28. Mai 2021 und 2. Juni 2021 im Kantonsspital Winterthur zu Grunde, wobei den behandelnden Ärzten konkret vorgeworfen wird, ihn derart falsch behandelt zu haben, dass er am 3. Juni 2021 im Kinderspital Zürich, in welches er nur auf mehrmaliges Insistieren seiner Eltern verlegt worden sei, u. a. wegen einer Dünndarmperforation in der Nähe der Operationsstelle beim Blinddarm habe notoperiert werden müssen (Urk. 14/1/4/1 S. 2 ff.).

2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) nach ergänzenden Ermittlungen u. a. gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) ein Strafverfahren, welches sie nach Vornahme diverser Verfahrenshandlungen mit Verfügung vom 23. September 2024 einstellte (Urk. 3/2 = Urk. 14/1/19).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2):

«1. Die Einstellungsverfügungen vom 23. September 2024 (…) der Staatsanwaltschaft I seien aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft I sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die Beschuldigten fortzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft I sei anzuweisen, ein medizinisches Gutachten über die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung einzuholen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.»

4. Nach fristgemässem Eingang der vom Beschwerdeführer verlangten Prozesskaution (Urk. 5; Urk. 7; Urk. 8) wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. November 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte ihre elektronischen Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Auch der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 11. November 2024 innert Frist (Urk. 10/1) Stellung (Urk. 16). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (Urk. 18; Urk. 19) replizieren (Urk. 20). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).

2.

2.1. Eine Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Sie hat sich weiter mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3 mit Hinweisen). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen

Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 9c zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Dies gilt jedoch nicht für bewusst mangelhaft abgefasste Eingaben. Entsprechend führt nicht jeder Begründungsmangel zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung i. S. v. Art. 385 Abs. 2 StPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien kommt eine solche regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (Urteile des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; je mit Hinweisen).

2.2. Wie vom Beschwerdegegner zutreffend vorgebracht (Urk. 16 S. 2 f.), setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 2) nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Sachverhalt bezüglich der Frage der verzögerten Bildgebung durch CT sowie der verzögerten Einleitung einer Reoperation nicht genügend abgeklärt worden sei, da zur Klärung solcher medizinischer Fragen ein Gutachten notwendig sei (Urk. 2 Rz 6 ff.), können sich offensichtlich nicht auf den Beschwerdegegner beziehen. So führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass er – der Beschwerdegegner – den Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 erstmals untersucht, sich dann mit dem pädiatrischen Team abgesprochen und dabei festgestellt habe, dass eine Verschlechterung zum Vortag vorliegen würde. Aufgrund der Abwehrspannung habe er unverzüglich die Indikation für ein CT und eine mutmassliche chirurgische Intervention empfohlen. Diese seien nur auf Drängen der Eltern nicht mehr im Kantonsspital Winterthur durchgeführt worden (Urk. 3/2 S. 4 und 6). Inwiefern dies nicht zutreffen sollte bzw. sich der Beschwerdegegner trotz unverzüglichen Handelns der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben könnte, lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegen. Die in seiner Replik hinsichtlich des Beschwerdegegners getätigten Ausführungen (Urk. 20 S. 2 f.) können nicht dazu dienen, die fehlende Begründung zu ergänzen, hätte er diese doch bereits in der Beschwerdeschrift vorbringen können. Entsprechend sind sie

nicht zu berücksichtigen. Da die Beschwerde zwar eine Begründung i. S. v. Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO enthält, diese inhaltlich jedoch

– aus den oben dargelegten Gründen – an den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung vorbei geht bzw. (die erst im Replikstadium vorgebrachte Begründung) nicht (mehr) beachtlich ist, besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung i. S. v. Art. 385 Abs. 2 StPO. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 8) zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 1'100.– ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

3. Demgegenüber ist der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner antragsgemäss für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_660/ 2022 vom 9. November 2022 E. 3.3.4). Er liess die 9 Seiten umfassende Beschwerdeschrift (Urk. 2) mit einer knapp dreiseitigen Stellungnahme beantworten (Urk. 16). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt und keine komplexen Rechtsfragen vorlagen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d

AnwGebV ist die Entschädigung somit pauschal auf Fr. 750.– zuzüglich 8.1 % MwSt., insgesamt Fr. 810.75 festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.

Im Restbetrag von Fr. 1'100.– wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 810.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an:

Rechtsanwalt MLaw X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

 Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde)

 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangsbestätigung)

 die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. Februar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger MLaw F. Meyer