Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for theft against another party, but after the court ordered the complainant to post security for costs, and the complainant's subsequent appeal to the Federal Supreme Court regarding that order was dismissed, the complainant failed to pay the security by the deadline. Consequently, the court dismissed the appeal due to the non-fulfillment of this procedural prerequisite, ordering the complainant to bear the associated court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 103 BGG, Art. 383 Abs. 2 i.V.m, Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs: Consequently, the court dismissed the appeal due to the non-fulfillment of this procedural prerequisite, ordering the complainant to bear the associated court fees.
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KI-generiertThe court based its final order of non-admission on this provision because the appellant failed to pay the required security deposit.
This article was cited to justify imposing the procedural costs on the appellant as the party against whom the appeal was not admitted.
This provision was cited in the reasoning for the order not to award compensation to the respondent.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE240162-O/U/HEI>MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen
Verfügung vom 22. November 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2024
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 21. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Diebstahl etc. nicht an die Hand (Urk. 3/20 = Urk. 9/1 = Urk. 12).
1.2 In der Folge wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. April 2024 (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1-24) an die hiesige Kammer. Da aus seiner Eingabe nicht klar wurde, ob bzw. wogegen er genau Beschwerde erheben wollte, wurde er mit Schreiben vom 24. April 2024 aufgefordert, zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei und bejahendenfalls den angefochtenen Entscheid genau zu bezeichnen sowie seine Beschwerde zu begründen (Urk. 6; vgl. Korrespondenzverfahren mit Geschäfts- Nr. UZ240038-O).
1.3 Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. Mai 2024 (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-5) nach, worauf er mit Verfügung vom
2. August 2024 in Anwendung von Art. 383 StPO aufgefordert wurde, innert
10 Tagen, von der Mitteilung jener Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 13).
1.4 Gegen die Verfügung vom 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Urk. 16). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 7B_944/2024 vom 1. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 17; eingegangen am 18. Oktober 2024).
2.1 Die Verfügung vom 2. August 2024 war dem Beschwerdeführer am 10. August 2024 zugestellt worden (Urk. 15). Die Frist zur Leistung der Prozesskaution endete damit zwischenzeitlich am 20. August 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 103 BGG, wonach eine Beschwerde ans Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat). Innert dieser Frist (und auch danach) ging keine Prozesskaution und auch keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
2.2 Damit ist eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i.V.m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 400.– festzusetzen.
3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).
Es wird verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 22. November 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger lic. iur. T. Böhlen