Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE240146 • OG ZH UE240146 KI-generiert

Shareholder Standing to Appeal Prosecutor's Decision on Breach of Trust

Geschäftsnummer UE240146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for breach of trust, as the appellant lacked the requisite standing to appeal. The appellant, who initiated the proceedings claiming an individual managed company assets improperly to the detriment of a corporation and himself as a shareholder, was deemed only indirectly harmed through the corporation's potential loss. The court reasoned that for property offenses, only the direct holder of the damaged assets (the corporation or tenants in this case) possesses the legally protected interest necessary for standing to challenge the non-commencement decision, whereas a shareholder only suffers a potential derivative, non-qualifying injury.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Shareholder Standing to Appeal Prosecutor's Decision on Breach of Trust: The appellant, who initiated the proceedings claiming an individual managed company assets improperly to the detriment of a corporation and himself as a shareholder, was deemed only indirectly harmed through the corporation's potential loss. The court reasoned that for property offenses, only the direct holder of the damaged assets (the corporation or tenants in this case) possesses the legally protected interest necessary for standing to challenge the non-commencement decision, whereas a shareholder only suffers a potential derivative, non-qualifying injury.

Schlagwörter

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fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Beschwerdelegitimation Mieter Trust rechtlich geschütztes Interesse Vermögen Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered that the costs of the appeal proceedings be imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE240146-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur.

E. Welte

Beschluss vom 6. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. April 2024, C-2/2023/10040052

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend:

Beschwerdegegner 1) erstatten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gemäss Strafanzeige bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Mietzinsen der von der C._____ AG verwalteten Liegenschaften nicht vereinbarungsgemäss via die C._____ AG einziehe, sondern vielmehr via die neu von ihm gegründeten Gesellschaften D._____ AG und E._____ GmbH. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner 1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Urk. 3/3).

2. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 3/2).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1, insbesondere wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, zu eröffnen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 11). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 13; Urk. 14). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen.

Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216).

Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV

475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017

E. 2.3; GUIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Rz. 1458).

Bei Vermögensdelikten gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 56; BGE 148 IV 170 E. 3.3; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_418/2022 vom 17. Januar 2023 E. 3; 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1). Keine Geschädigtenstellung begründet somit eine lediglich mittelbare

Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Bloss mittelbar verletzt – sog. Reflexgeschädigte – sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Februar 2013, E. II.2-5 mit weiteren Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer lässt zur Beschwerdelegitimation vorbringen, er habe als Anzeigesteller, Geschädigter und Privatkläger offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sei damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Urk. 2 Rz. 3). Weiter lässt er ausführen, durch das beanzeigte Vorgehen habe der Beschwerdegegner 1 eine Nicht-Vermehrung der Aktiven der C._____ AG zugunsten einer von ihm gegründeten Konkurrenzgesellschaft bewirkt, womit das Vorliegen eines Schadens erstellt sei. Mithin würden durch das inkriminierte Vorgehen nicht nur die Mieter der betreffenden Liegenschaften arglistig getäuscht, sondern auch die C._____ AG sowie er (der Beschwerdeführer) als deren Aktionär geschädigt (Urk. 2 Rz. 18, 24).

4. Wie vorstehend dargelegt, setzt die strafprozessuale Beschwerdelegitimation eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus, was im Bereich der Delikte gegen das Vermögen, wie sie vorliegend mit dem Vorwurf des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Raum stehen, auf den Inhaber der betroffenen Vermögenswerte zutrifft. Unmittelbar in ihren Rechten verletzt sind vorliegend mit Bezug auf die beanzeigten Vermögensdelikte allenfalls die C._____ AG sowie allenfalls die Mieter der betroffenen Liegenschaften. Mithin wäre durch die beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 (sollte die in der Strafanzeige präsentierte Sachverhaltsdarstellung zutreffen) einzig deren Vermögen unmittelbar geschmälert worden. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substantiiert aufgezeigt, inwiefern er selber an seinem eigenen Vermögen geschädigt worden sein soll, zumal er nicht (substantiiert) geltend macht, dass er durch das zur Anzeige gebrachte Vorgehen des Beschwerdegeg-

ners 1 entreichert worden wäre. Vielmehr macht der Beschwerdeführer höchstens einen mittelbaren Schaden (als Aktionär der C._____ AG) geltend, welcher ihn nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Einen Schaden der C._____ AG kann der Beschwerdeführer von vornherein nicht geltend machen, sondern dies müsste vielmehr die C._____ AG selber tun (vgl. BK 2015 294, Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2016

E. 3.1 und 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges offenkundig nicht unmittelbar an seinem eigenen Vermögen geschädigt wurde, ist seine Geschädigtenstellung mangels Betroffenheit in eigenen Rechten zu verneinen und er ist entsprechend (als blosser Anzeigeerstatter) auch nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Urk. 3/3 S. 1).

5. Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Universalversammlung der C._____ AG sowie der Erhöhung des Aktienkapitals im Jahr 2021 bereits Gegenstand einer Nichtanhandnahmeund einer Einstellungsverfügung, beide datierend vom

10. April 2023, bildeten (Urk. 14/24; Urk. 14/25). Auf eine gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 1. Juni 2023 nicht ein (Geschäfts-Nr. UE230153-O). Inwiefern sich mit Bezug auf diese Tatvorwürfe etwas Neues ergeben haben könnte, was gegebenenfalls eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zu rechtfertigen möchte, ist weder ersichtlich, noch zeigt der Beschwerdeführer dies auf.

6. Somit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Si-

cherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Ebenso hat der Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Im Restbetrag (Fr. 1'800.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

 die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10040052 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

 die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10040052 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13 und Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)

 die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 6. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte