Appeal Against Discontinuation of Proceedings Regarding Right to Be Heard and Acceleration Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal against a decision by the District Court office to discontinue proceedings, the court ordered that the statements filed by the opposing party and the District Court office be forwarded to the appellant, granting the appellant a non-extendable ten-day period from receipt to submit further statements if warranted by the content of the received documents, citing the need to consider the right to be heard in light of the newly established provision concerning the acceleration requirement in the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397 Abs. 5 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO; Appeal Against Discontinuation of Proceedings Regarding Right to Be Heard and Acceleration Requirement: Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 10 und Urk. 12) ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Äusserung zu gewähren, soweit die Ausführungen in den Stellungnahmen dazu berechtigten Anlass geben (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 sowie u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen Bestimmung in Art. 397 Abs. 5 StPO (Konkretisierung des Beschleunigungsgebots) ist dazu eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen.
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KI-generiertThe court set a deadline for the appellant to respond to the statements received, referencing the newly created provision specifying the acceleration requirement.
This provision defines the deadline compliance rule, which is mentioned in the note on compliance with deadlines.
This provision is cited to explain the rule for extending deadlines that fall on weekends or public holidays, mentioned in the note on deadline compliance.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE240089-O/Z3
Verfügung vom 7. Mai 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 12. März 2024, 2022-034-205
Erwägungen:
Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 10 und Urk. 12) ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Äusserung zu gewähren, soweit die Ausführungen in den Stellungnahmen dazu berechtigten Anlass geben (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 sowie u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen Bestimmung in Art. 397 Abs. 5 StPO (Konkretisierung des Beschleunigungsgebots) ist dazu eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners 1 sowie des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 10 und Urk. 12) werden in Kopie der Beschwerdeführerin übermittelt. Soweit die darin enthaltenen Ausführungen Anlass zu weiteren Äusserungen geben, sind diese innert einer nicht erstreckbaren Frist von
10 Tagen, vom Empfang an gerechnet, einzureichen.
Stillschweigen wird als Verzicht auf diese Möglichkeit ausgelegt.
2. Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 10 sowie Urk. 12 in Kopie (per Einschreiben)
Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, zur Kenntnisnahme (mit A-Post)
das Stadtrichteramt Zürich zur Kenntnisnahme
Zürich, 7. Mai 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger lic. iur. T. Böhlen
Hinweis zur Einhaltung der Frist: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Obergericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons massgebend ist, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).