Appellant v. Prosecutor (Dismissal of Criminal Complaint)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the prosecutor's decision to dismiss a criminal complaint filed against his former partner and her parents regarding an altercation during a child exchange, where he alleged assault and defamation based on the introduction of a questionable psychological report. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to present new facts or evidence that were unknown at the time of the initial non-commencement decision, as all the circumstances and documents he cited were already known or should have been raised in his previous appeal against the first dismissal, thus failing to meet the cumulative requirements for reopening the investigation proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV; Appellant v. Prosecutor (Dismissal of Criminal Complaint): The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to present new facts or evidence that were unknown at the time of the initial non-commencement decision, as all the circumstances and documents he cited were already known or should have been raised in his previous appeal against the first dismissal, thus failing to meet the cumulative requirements for reopening the investigation proceedings.
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KI-generiertThis provision governs the reopening of proceedings based on new evidence or facts, which was the central issue regarding the appeal against the refusal to resume the investigation.
Used to deny the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.
Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on the outcome.
Cited alongside Art. 136 Abs. 1 StPO to reject the request for free legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE240005-O/U/SBA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Verfügung und Beschluss vom 21. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2023, F-3/2023/10039391
Erwägungen:
I.
1. Am 10. August 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin und Mutter seines Sohnes E._____, B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1), wegen übler Nachrede, gegen den Grossvater von E._____, C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2), wegen übler Nachrede und Tätlichkeiten, und gegen die Grossmutter von E._____, D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 3), sowie drei ihm unbekannte Passanten wegen Tätlichkeiten. Am 13. Mai 2022, ca. 17:40 Uhr, sei es – so der Beschwerdeführer
– im Rahmen der Übergabe von E._____ bzw. der Übergabe des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 1 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und den Grosseltern von E._____ gekommen. Hierbei sei er – mit seinem Sohn auf dem Arm – von hinten von einem ihm unbekannten Passanten zu Boden gerissen worden. Der Beschwerdegegner 1 wiederum habe sich von vorne auf ihn gestürzt und die Beschwerdegegnerin 3 habe ihm E._____ aus den Armen gerissen. Gleichzeitig habe sich ein weiterer ihm unbekannter Mann mit seinem ganzen Körpergewicht auf seinen Oberarm gestützt, der flach auf dem Boden gelegen habe. Der Beschwerdegegner 2 habe diesen Mann angewiesen, nicht loszulassen, bis sich die Beschwerdegegnerin 3 mit seinem Sohn in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 1 auf der anderen Strassenseite eingeschlossen habe. Alsdann habe der Beschwerdegegner 2 einer ihm (dem Beschwerdeführer) unbekannten Frau die Freigabe gegeben, die Polizei zu rufen, wobei insbesondere eine Kollegin derselben immer wieder seinen Arm gepackt und geschrien habe. Damit würden Tätlichkeiten vorliegen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der hinzugezogenen Polizei ein Gutachten präsentiert, wonach er (der Beschwerdeführer) an einer psychischen Störung leide. Auch der Beschwerdegegner 2 habe sich bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei auf dieses Gutachten berufen, bei dem es sich um ein kaum gewichtiges Parteigutachten des Therapeuten F._____ handle, das dieser gar nicht hätte erstellen dürfen. Hierdurch hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 der üblen Nachrede schuldig gemacht (vgl. Urk. 8/3/1).
2. Am 17. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 4; fortan: Staatsanwaltschaft) unter anderem hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in vorgenannter Angelegenheit (Urk. 8/3/4-6). Am 18. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die "Neueröffnung" der nicht an die Hand genommenen Verfahren (Urk. 8/1), worauf die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2023 betreffend die Beschwerdegegner 1 bis 3 erneut je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte (Urk. 6/1-3).
3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 23. Dezember 2023 zugestellten Verfügungen (vgl. Urk. 8/8) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügungen im Verfahren F-1/2023/10039391 seien aufzuheben, und es seien entsprechende Strafverfahren zu eröffnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1).
4. Am 10. Januar 2024 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfahrens-Nr. F-1/2023/10039391) beigezogen (Urk. 7 f.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II.
1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV
194 E. 2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheid zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine per-
sönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3).
Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizialund Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten bietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten (BGE 141 IV 194
E. 2.3). Mit anderen Worten: Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, obschon er sich aus den bisherigen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Ebenso, wenn der Strafverfolgungsbehörde eine Behauptung einer Person bekannt war, diese aber nicht richtig beurteilt oder nicht durch Erhebung entsprechender Beweise ausgeschöpft wurde. In diesen Fällen wäre mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorzugehen gewesen (Beschluss der III. Strafkammer UH170368-O vom 23. März 2018 E. V.6.2b [Beschluss bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019]; Zürcher Kommentar StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 323 N 22; BSK StPO- HEINIGER/RICKLI, Art. 323 N 5).
Des Weiteren ist es – wie erwogen – kumulativ erforderlich, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen "für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person" sprechen. Diese Voraussetzung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend verstanden werden, dass es für das Zurückkommen auf eine Nichtanhandnahme neuer Indizien bedarf, die es konkret erlauben, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person in Betracht zu ziehen und die eine Änderung des Entscheids wahrscheinlich machen. Wurde die Nichtanhandnahme wegen offensichtlicher Nichterfüllung der Tatbestandselemente der Straftat (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verfügt, müssen die neuen Beweismittel konkret die Gewissheit in Frage stellen, die die Staatsanwaltschaft bezüglich des Erlasses der ursprünglichen Verfügung hatte, und zugleich
einen hinreichenden Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 144 IV 81] = Pra 2018 Nr. 152 E. 3.2 sowie 6B_1100/2020 vom
16. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. auch 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1).
2.
2.1. Wie erwähnt, verfügte die Staatsanwaltschaft (unter anderem) hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in vorliegender Sache (Urk. 8/3/4-6). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren der hiesigen Kammer Nr. UE230072-O mit rechtskräftig gewordenem Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2023 abschlägig beurteilt. Die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Februar 2023 erwuchsen dementsprechend in Rechtskraft.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, die Staatsanwaltschaft rechtfertige ihre Nichtanhandnahmeverfügungen mit der Vermutung, er sei in einem Ausnahmezustand gewesen, und dies als willkürliche Sachverhaltsdarstellung anprangert (Urk. 2 S. 1-3), handelt es sich offensichtlich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Sowohl seine persönliche Einschätzung, er habe sich friedlich verhalten und als sorgeberechtigte Person mit E._____ weggehen dürfen, als auch die Frage, ob ein allfälliger Ausnahmezustand Handgreiflichkeiten denn überhaupt gerechtfertigt hätte bzw. ob die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrhilfe (zum Schutze von E._____) angemessen ausgeübt wurde, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Februar 2023 einbringen können und müssen. Gleiches gilt alsdann für seine Behauptung, der Bericht "Ereignisse vom 13.5.2022 aus unserer Sicht" widerspreche den Angaben, die (unter anderem) der Beschwerdegegner 2 gemäss "Polizeibericht 82727911" gemacht habe. Sowohl der angesprochene, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 verfasste Bericht als auch der Polizeirapport Geschäfts-Nr. 82727911 waren im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 bereits als Beweismittel
aktenkundig (vgl. Urk. 8/3/1 [Konvolut]) und vermögen demnach keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm am 18. September 2023 ins Recht gereichten Anklageschrift gegen den Psychotherapeuten Dr. phil. F._____ betreffend Berufsgeheimnisverletzung zitiert (Urk. 2 S. 4 f.; s. auch Urk. 8/1), mag dies ein neues Dokument darstellen. Dessen darin enthaltene Angabe, die Beschwerdegegnerin 1 beabsichtige, das alleinige Sorgerecht für E._____ zu beantragen, war aber in Form des originären Schreibens von Dr. phil. F._____ vom 30. April 2022 ("Bericht zu Herrn A._____ ") anlässlich des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 bereits aktenkundig (vgl. Urk. 8/3/1 [Konvolut]) und stellt insofern keine neue Tatsache dar. Die Absicht der Änderung der Sorgerechtsregelung hat denn auch keinen ersichtlichen Einfluss auf die Strafbarkeit der an der Auseinandersetzung vom 13. Mai 2022 beteiligten Personen. So überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten einen Plan gehabt und ihn in einen ihn diskreditierenden Ausnahmezustand versetzen wollen, schon deshalb nicht, weil er selber es war, der E._____ am Tag der beanstandeten Vorgänge im Park früher abholen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2). Erst dies führte – soweit ersichtlich – überhaupt zur dortigen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 2 und 3, unter deren Aufsicht sich E._____ befand, sowie zur "Einmischung" der Drittpersonen. Ferner sagt die allfällige Intention der Beschwerdegegnerin 1, das alleinige Sorgerecht für E._____ anzustreben, selbstredend nichts darüber aus, in welcher psychischen Verfassung sich der Beschwerdeführer an besagtem 13. Mai 2022 befand und welches Verhalten der Beteiligten angezeigt war, womit sich daraus auch keine neuen Anhaltspunkte im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner ergeben.
3. Wie von der Staatsanwaltschaft festgestellt (Urk. 6/1-3, je S. 4), sind die Voraussetzungen für die Eröffnung bzw. Wiederaufnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner folglich nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht – wie erwähnt – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Seine Beschwerde bzw. Strafresp. re sZivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.
2.
2.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]).
2.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);
die Beschwerdegegner 1-3, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2023/10039391, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad F-3/2023/10039391, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung);
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 21. Juni 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger lic. iur. S. Bucher