Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE230267 • OG ZH UE230267 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Discontinuance of Investigation into Business and Marital Conflict Allegations

Geschäftsnummer UE230267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the public prosecutor's decision to discontinue a criminal investigation following a complaint alleging attempted coercion, breach of trust, document fraud, and tax offenses, stemming from business and marital separation conflicts. The court ruled that for the alleged breach of trust against a company, the appellant, as a mere creditor, lacked direct standing to appeal the discontinuance, and similarly, the appellant failed to sufficiently demonstrate direct injury regarding the tax and document fraud allegations. Furthermore, the claims of coercion were dismissed because the threats related to the legal consequences of divorce and the filing of a criminal complaint, which generally fall within the permissible scope of influence or the legitimate exercise of the right to report a crime, thus not meeting the objective threshold for criminal coercion. Consequently, the appeal was only considered insofar as it was admissible, resulting in its rejection, and the request for free legal aid was also denied as the appeal was clearly unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Dismissal of Appeal Against Discontinuance of Investigation into Business and Marital Conflict Allegations: The court ruled that for the alleged breach of trust against a company, the appellant, as a mere creditor, lacked direct standing to appeal the discontinuance, and similarly, the appellant failed to sufficiently demonstrate direct injury regarding the tax and document fraud allegations. Furthermore, the claims of coercion were dismissed because the threats related to the legal consequences of divorce and the filing of a criminal complaint, which generally fall within the permissible scope of influence or the legitimate exercise of the right to report a crime, thus not meeting the objective threshold for criminal coercion. Consequently, the appeal was only considered insofar as it was admissible, resulting in its rejection, and the request for free legal aid was also denied as the appeal was clearly unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Strafanzeige Ehetrennung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Steueruntersuchung Strafverfahrenseinstellung Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to justify issuing the decision without obtaining statements because the appeal was obviously unfounded.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning for imposing the court fee on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the appellant's request for legal aid, which was ultimately denied.

Art. 136 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the requirements for granting legal aid, relevant to the appellant's request, which was denied.

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning when discussing the potential charge of false accusation, although the court ultimately did not open an investigation for this.

Art. 181 StGB

Cited in the reasoning when discussing the coercion charge, which the court found not to be met.

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning when discussing the aggravated breach of trust charge, although the court found the appellant lacked standing to appeal on this specific point.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to define the grounds for the public prosecutor to dismiss a case without opening an investigation, which is the subject of the appeal.

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to define when the public prosecutor must open an investigation.

Art. 319 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning in conjunction with the principle 'in dubio pro duriore' concerning the non-commencement decision.

Art. 324 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning in conjunction with the principle 'in dubio pro duriore' concerning the non-commencement decision.

Art. 5 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the principle 'in dubio pro duriore' applied to the non-commencement decision.

Art. 2 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning in conjunction with the principle 'in dubio pro duriore' concerning the non-commencement decision.

Art. 64 LTF

This article concerning legal aid was implicitly referred to via Art. 29 Abs. 3 BV and Art. 136 Abs. 1 StPO, but since it does not appear explicitly in the dispositive orders (which only mention the denial of the request via Art. 29 Abs. 3 BV and Art. 136 Abs. 1 StPO/Art. 29 Abs. 3 BV), it is excluded based on the strict rule to only include explicitly cited provisions in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This article concerning costs was not explicitly cited in the dispositive orders, which instead referred to Art. 428 Abs. 1 StPO for cost imposition.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230267-O/U/GRO

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic

Verfügung und Beschluss vom 16. Mai 2024 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2023, D-7/ML/2023/10017242

Erwägungen:

I.

1. Am 3. Mai 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegnerin im sep. Verfahren: UE230266-O) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, versuchter Nötigung, allenfalls Urkundenund Steuerdelikten, sowie allfälliger weiterer Delikte, erstatten (Urk. 4). Am 16. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Nötigung etc. (Urk. 3).

2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Datum Poststempel: 20. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm resp. seiner Rechtsvertretung am

10. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung, wobei er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seiner Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte (Urk. 2; Urk. 9).

3. Hierauf wurden die Akten bei der Staatsanwaltschaft (Untersuchungs-Nr. D- 7/2023/10017242) beigezogen (Urk. 7 f.). Mit Schreiben vom 14. August 2023 wurde den Parteien der Beschwerdeeingang zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass Beschwerdethema einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist, weshalb auf Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich anderweitiger Verfahren strafrechtlicher oder familienrechtlicher Natur nicht einzugehen ist.

II.

1. Der Beschwerdeführer und C._____ (Beschwerdegegnerin im Verfahren UE230266-O) hatten am tt. Oktober 2018 in Zürich geheiratet (Urk. 5/2; Urk. 5/5, Beilage 2). Mit der Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es habe immer mal wieder Konflikte gegeben. Die Beziehung sei anfangs 2022 eskaliert und im Mai 2022 definitiv auseinandergegangen. Im Nachgang zur Trennung habe C._____ ihn dazu bringen wollen, ihren Vorschlag für die Trennungsfolgen zu akzeptieren. Zusammen mit dem Beschwerdegegner 1, der ihr Treuhänder gewesen sei, habe sie wiederholt auf ihn eingewirkt. Sie habe ihm mit einer Strafanzeige gedroht, falls er ihrer Lösung nicht zustimme. Diesfalls würde sie sich gerichtlich von ihm scheiden lassen, er würde alles verlieren und könne nicht mehr in der Schweiz bleiben. C._____ und der Beschwerdegegner 1 hätten ihm die Fr. 35'000.–, welche er der D._____ AG bezahlt habe, nicht zurückzahlen wollen. Sie hätten ihn bezichtigt, schwarz zu arbeiten. Schliesslich sei es aber so gewesen, dass er ein Eheschutzgesuch eingereicht habe, worauf C._____ ihre Drohung wahrgemacht und eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht habe. Obwohl sie keine Beweise gehabt habe, sei die Strafuntersuchung gegen ihn wegen Drohung und Nötigung anhandgenommen worden. Es sei auffällig, dass sie die Strafanzeige erst eingereicht habe, nachdem er das Eheschutzbegehren gestellt habe. Er vermute, sie habe die Strafanzeige dazu instrumentalisiert, um im Eheschutzverfahren möglichst viel für sich herauszuholen. Nachdem nun das Eheschutzverfahren vorbei sei, habe sie die Sistierung des Strafverfahrens gegen ihn beantragt. Er vermute, dass sie die Strafanzeige als Nötigungsmittel gegen ihn eingesetzt habe (Urk. 2 S. 3, Rz 5 f.).

C._____ und er seien auch geschäftlich miteinander verbunden gewesen. Er persönlich habe der D._____ AG Fr. 35'000.– bezahlt und für diese Gesellschaft administrative Arbeiten erledigt. Als ihre Beziehung beendet gewesen sei, habe sie gewollt, dass er einen "Teilhabervertrag" unterzeichne. Er habe diese Fr. 35'000.– bezahlt, damit die D._____ AG den Kaufpreis für den Erwerb der Einzelunternehmung "E._____" habe zahlen können. Er habe mit Frau C._____ vereinbart, dass sie je die Hälfte des Kaufpreises von Fr. 70'000.– bezahlen würden.

Sie habe ihm versprochen, dass er dann mit 40% an der Unternehmung beteiligt sein würde. Im Teilhabervertrag, den Frau C._____ ihm nach der Trennung zugesandt habe, sei eine Gewinnbeteiligung von 40% vorgesehen. Weil er mit dem gesamten Trennungsvorschlag von Frau C._____ nicht einverstanden sei, stelle sich diese nun auch mit der D._____ AG quer und behaupte, dies sei alleine ihre Unternehmung. Sie wolle ihm keine Aktien übertragen, aber auch die Fr. 35'000.– nicht zurückzahlen. Er vermute, sie wolle das Geld für sich behalten (Urk. 2 S. 3, Rz 7).

Im Trennungsverfahren habe Frau C._____ ihre Steuererklärung und Bankbelege eingereicht. Dabei sei ihm aufgefallen, dass es private Zahlungen auf das Konto der D._____ AG und umgekehrt gebe. Frau C._____ habe einen Nettolohn von Fr. 6'395.40 angegeben. Die Zahlungen vom Konto der Firma würden aber nicht mit dem angegebenen Lohn übereinstimmen. Er vermute, dass sie willkürlich Geld hinund herschiebe und die Buchhaltung nicht richtig geführt werde. Da er Fr. 35'000.– investiert habe, welche bislang nicht zurückbezahlt worden seien, habe er ein persönliches Interesse an einer korrekten Buchhaltung und Geschäftsführung. Er vermute, dass die Fr. 35'000.– bei der D._____ AG nicht mehr vorhanden, sondern willkürlich hinund hergeschoben worden seien. Er habe den Verdacht, dass die Gelder nicht richtig verwendet würden (Urk. 2 S. 3, Rz 8).

Aus den Beweismitteln, die er eingereicht habe, ergebe sich ein klarer Verdacht, dass Frau C._____ und der Beschwerdegegner 1 ihn zu nötigen versucht hätten, den Lösungsvorschlag von Frau C._____ anzunehmen, so zum Beispiel dass er nicht mehr in der Schweiz würde bleiben können. Es bestehe der Verdacht, dass Frau C._____ ihn mit ihrer Strafanzeige falsch angeschuldigt habe, weil sie im Rahmen der Trennung möglichst viel für sich habe herausholen wollen. Aufgrund der willkürlichen Zahlungen bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung, allenfalls Urkundendelikte, Steuerdelikte, übrige Delikte, da Gelder nicht richtig verwendet und die Buchhaltung nicht richtig geführt worden seien. Der Verdacht werde dadurch bestärkt, dass die Fr. 35'000.– nie zurückbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3, Rz 10 f.).

Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht genügend mit den von ihm eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Untersuchung anhandgenommen werden müsse (ebenda, Rz 13).

2.

2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme.

2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).

2.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge-

richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung und Steueroder Urkundendelikte

3.1. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat.

3.2. Die ungetreue Geschäftsbesorgung – gleich wie die Veruntreuung – schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH sind weder die Aktionäre bzw. Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1;

140 IV 155 E. 3.3.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Keine Geschädigtenstellung begründet somit eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Bloss mittelbar verletzt – sog. Reflexgeschädigte – sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (OGer ZH UE120223-O vom 11. Februar 2013, E. II.2-5 m.w.H.). Die Frage der Legitimation kann beim Beschwerdeführer mit Blick auf das Ergebnis einstweilen offengelassen werden.

Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde

als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst der Schutz dabei regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt darauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; je m. w. H.).

3.3. In tatsächlicher Hinsicht erscheint unbestritten und ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer Fr. 35'000.– an die Gesellschaft D._____ AG geleistet hat (Bankbeleg; Teilhabervertrag: Urk. 5/12; Urk. 5/10 S. 2, Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer ist als Geldgeber an die Gesellschaft somit in Bezug auf die behauptete zum Nachteil der D._____ AG begangene ungetreue Geschäftsbesorgung bloss mittelbar betroffen. Soweit die Nichtanhandnahmeverfügung den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D._____ AG betrifft, ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend Steuerund Urkundendelikte erhebt, ist seine Legitimation nicht offensichtlich. Nachdem er nicht darlegt, inwieweit er durch die von C._____ gegenüber dem Gericht angegebene Information zu ihrem Einkommen und der allenfalls nicht korrekt geführten Buchhaltung in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt resp. in seinen Vermögenswerten unmittelbar geschädigt worden sein soll, ist insoweit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

4. Nötigungsvorwurf

4.1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu

dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom

5. Oktober 2023 E. 4.3.2).

4.1.1. Die Geltendmachung einer Forderung oder die Drohung mit einer Strafanzeige sind grundsätzlich zulässig. Sie sind es nicht mehr, wenn das verwendete Mittel in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht und ein missbräuchliches Druckmittel darstellt, insbes. wenn der Gegenstand der Strafanzeige in keinem Zusammenhang mit der geforderten Leistung steht oder wenn die Drohung einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen soll. Widerrechtlich im Sinne einer strafbaren Nötigung handelt mithin nur, wer das Anzeigerecht missbraucht, mithin keinen ernsthaften Grund für eine Strafanzeige hat und den Betroffenen damit bzw. mit deren Androhung zu einem bestimmten Verhalten bewegen will oder, wer eine mit dem Anzeigegegenstand in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Forderung stellt oder einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen versucht (BGE 120 IV 17 [=Pra 84 (1995) Nr. 262] E. 2.a.bb).

4.1.2. Ein Scheidungsprozesses bei Gericht stellt einen vom Gesetz vorgesehenen Weg zur Auflösung einer Ehe dar. Das in Aussicht stellen gegenüber dem Ehegatten, unter bestimmten Bedingungen ein Scheidungsverfahren anhängigmachen zu wollen, so zum Beispiel, sofern keine Einigung über Nebenfolgen einer Trennung erzielt werden kann, ist daher ebenfalls grundsätzlich zulässig. Bei Ehen zwischen Schweizerischen Staatsangehörigen und einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltstitel mit der Ehe im Zusammenhang steht, stellt ein möglicher Verlust desselben infolge Ehescheidung eine mögliche ausländerrechtliche und damit gesetzliche Folge der Auflösung der Ehe dar. Ein Aufmerksammachen des Ehepartners auf eine solche je nach Konstellation mögliche gesetzliche Folge bei Ehescheidung, deren Eintritt mithin nicht vom Willen des scheidungswilligen Ehepartners abhängig ist, stellt damit ebenfalls einen zulässigen Hinweis an den ausländischen Ehepartner dar.

4.1.3. Im geltend gemachten Vorgehen des Beschwerdegegners 1 und von C._____, dem Beschwerdeführer diese möglichen gesetzlichen Folgen und die gesetzliche Möglichkeit, gegebenenfalls das Scheidungsverfahren anhängigzumachen, in Aussicht zu stellen, ist durchaus das Aufbauen einer gewissen Drucksituation im Hinblick auf das Erzielen einer Einigung bei den Trennungsfolgen zu erblicken. Diese gesetzlichen und teilweise gar nicht von ihrem Willen abhängigen möglichen Nachteile des Beschwerdeführers erreichen damit aber das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht, geschweige denn überschreiten sie dieses, weshalb dieses Vorgehen den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt.

4.1.4. Nicht anders verhält es sich mit der vom Beschwerdegegner 1 mitangekündigten und von C._____ alsdann eingereichten Strafanzeige vom 29. September 2022 gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Nötigung, etc. (Urk. 5/5). Dass sie nach dem schliesslichen Erzielen einer Einigung über die Trennungsfolgen wiederum durch Inanspruchnahme einer gesetzlichen Möglichkeit gestützt auf Art. 55a StGB die Sistierung des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens beantragte und dieses sistiert wurde, ändert daran ebenfalls

nichts. Der Umstand, dass C._____ ihre Strafanzeige erst einreichte, nachdem der Beschwerdeführer sein Eheschutzbegehren eingereicht hatte, stellt ebenso wenig auf eine Nötigungshandlung dar. Inwiefern sie die Strafanzeige dazu instrumentalisiert haben soll, um im Eheschutzverfahren möglichst viel für sich herauszuholen, ist nicht ersichtlich, zumal keine Kinderbelange zu regeln waren, auf welche ein Strafverfahren allenfalls negativen Einfluss hätte haben können, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht über die von ihm geäusserte blosse Vermutung hinaus konkretisiert. Hinzukommt, dass sie keine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte, sondern ihm im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Trennung einen "Teilhabervertrag" unterbreitete, in welchem sie namhafte geldwerte Leistungen an ihn vorgeschlagen hatte (vgl. Urk. 5/10). Die Ablehnung dieses Vorschlages durch den Beschwerdeführer zeigt im Übrigen, dass das Vorgehen von C._____, selbst wenn es den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hätte, ihn nicht gefügig gemacht und damit seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung nicht beschränkte, womit gegebenenfalls lediglich von einem Versuch auszugehen gewesen wäre.

4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt ferner, wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren eingestellt worden ist (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Auflage 2019, N 10 f. zu Art. 303 StGB).

4.2.1. Selbst dann, wenn sich die Vorwürfe gegenüber der beschuldigten Person schliesslich als unbegründet erweisen sollten, ist die zu Unrecht erfolgte Beschul-

digung nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung gleichzusetzen; andernfalls wäre jede letztlich erfolglose Strafanzeige tatbestandsmässig, was nicht sein kann. Wird ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige eingestellt, kann mithin nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage gegen den Anzeigeerstatter eingereicht und ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 E. 4.1; 6B_810/2011 E. 6.3).

4.2.2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und hinsichtlich der Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insoweit scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1).

4.2.3. C._____ machte anlässlich der infolge ihrer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer durchgeführten polizeilichen Befragung vom 10. November 2022 detaillierte anschauliche und damit glaubhafte Aussagen (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, D-1/2022/10035732, Urk. 13/4/1), welche ohne weiteres einen Tatverdacht zu begründen vermochten, während der Beschwerdeführer anlässlich derselben Gelegenheit am 17. November 2022 gänzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (ebenda, Urk. 13/4/2). Die in seiner Strafanzeige vom 3. Mai 2023 gegen C._____ gegen deren Darstellung ins Feld geführten ausgewählten Textnachrichten aus der Zeit vom 4. Oktober 2021 bis 20. April 2022 (Urk. 4 S. 6 ff.) betreffen denn auch einen Zeitraum, der einige Zeit vor deren Anzeigeerstattung vom 29. September 2022 und ihren Aussagen am 10. November 2022 bei der Polizei lag. Dafür, dass sie wider besseres Wissen unwahre Aussagen gemacht hätte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Wie bereits erwogen, ist eine aus der Retrospektive betrachtet allenfalls zu Unrecht erfolgte Strafanzeige nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung gleichzusetzen, auch wenn sich die Vorwürfe gegenüber der beschuldigten Person schliesslich als unbegründet erweisen sollten, da andernfalls letztlich jede erfolglose Strafanzeige tatbestandsmässig wäre. Im Übrigen wäre diese

Frage gegebenenfalls auch bei der Strafanzeige des Beschwerdeführers zu stellen, welche Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.

4.2.4. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdegegner 1 und C._____ hätten ihn bezichtigt, schwarz zu arbeiten (Urk. 2 S. 3, Rz 5) enthält seine Strafanzeige bezüglich des Beschwerdegegners 1 keinen Antrag, es sei auch gegen diesen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen (vgl. Urk. 4 S. 2). Aus der in der Strafanzeige zitierten Textnachricht ergibt sich überdies, dass die Unterstellung von Schwarzarbeit in einer WhatsApp-Nachricht entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung ausschliesslich vom Beschwerdegegner 1 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte (Urk. 4 S. 23 f. und S. 28, Rz 53), weshalb es diesbezüglich offensichtlich bereits am Tatbestandselement fehlt, jemanden wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens zu beschuldigen. Es fehlt auch an einer Beteiligung von C._____, zumal sich eine solche Behauptung auch in der Strafanzeige von C._____ gegen den Beschwerdeführer vom 29. September 2022 und in ihren Aussagen bei der Polizei nicht findet (vgl. Urk. 5/5; Urk. 13/4/1).

5. Somit verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1. Der Beschwerdeführer liess die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen (Urk. 2 S. 3, S. 7).

2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021

E. 3.3.2).

3. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Folglich ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b

– d GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

 den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)

 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/ML/2023/10017242, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/ML/2023/10017242 (gegen Empfangsbestätigung)

 die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 16. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic