Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE230245 • OG ZH UE230245 KI-generiert

Appellant v. Second Respondent (Theft of Apothecary Key)

Geschäftsnummer UE230245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower authority's decision not to initiate criminal proceedings concerning the alleged theft of an apothecary key, which the second respondent, acting as the representative of the company operating the apothecary, had taken from the appellant's personal effects following his detention. The court dismissed the appeal, reasoning that the key belonged to the company, making the second respondent the rightful party to retrieve it as the representative of the owner, thus precluding the element of "taking something belonging to another" required for theft, and classifying the underlying dispute as a private law matter concerning employment relations rather than a criminal offense.

Legislator-Regeste

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Art. 127 Abs. 4 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 395 lit. a StPO, Art. 139 StGB, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Appellant v. Second Respondent (Theft of Apothecary Key): The court dismissed the appeal, reasoning that the key belonged to the company, making the second respondent the rightful party to retrieve it as the representative of the owner, thus precluding the element of "taking something belonging to another" required for theft, and classifying the underlying dispute as a private law matter concerning employment relations rather than a criminal offense.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Diebstahlsermittlung strafbare Handlung Richter/Staatsanwalt Besitzesrechtsklage Art der Zuwiderhandlung Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for not conducting a written exchange because the appeal was evidently unfounded.

Art. 395 lit. a StPO

Cited to determine that the appeal review was assigned to the chamber's presiding judge because the contested decision concerned only a minor offense (theft, Art. 172ter Abs. 1 StGB).

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the legal basis used by the Magistrate's Office for the lawful non-commencement of the criminal investigation, which the appeal sought to overturn.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for denying the request for legal aid because any civil action was deemed hopeless from the outset.

Art. 139 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB

Although part of the reasoning for dismissal, the substantive finding that this article was not met due to lack of perpetrator status is the main ground for rejecting the appeal (Order 2 implies this dismissal).

Art. 64 LTF

Although the court addressed the request for legal aid (Art. 136 StPO), the explicit application of Art. 64 LTF in the dispositive is missing, so it is excluded based on strict criteria.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230245-O/U/MUL

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner

Verfügung vom 27. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

1. C._____,

2. Statthalteramt Bezirk Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 27. Juni 2023, ST.2022.7286

Erwägungen:

1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 30. September 2022 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis u. a. gegen C._____ (Beschwerdegegner). Die Staatsanwaltschaft überwies mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 die Strafuntersuchung an das Statthalteramt des Bezirks Zürich (Statthalteramt) zur weiteren Veranlassung. Die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. März 2023 abgewiesen (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220346-O). Das Statthalteramt nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 27. Juni 2023 nicht an Hand (Urk. 3/1). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2023 innert Frist (Urk. 10) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der besagten Nichtanhandnahmeverfügung sowie, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 2

S. 4).

Der Nichtanhandnahmeverfügung lag zusammengefasst der nachfolgende Sachverhalt und damit einhergehend der Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zu Grunde (Urk. Urk. 3/1; Urk. 8/3): Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt Leiter der «Apotheke D._____» in E._____, habe sich im September 2022 in Untersuchungshaft befunden. Nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er festgestellt, dass sich der Apothekenschlüssel zur genannten Apotheke nicht mehr in seinen Effekten befunden habe. Dieser sei, als er noch im Gefängnis Zürich-West inhaftiert gewesen sei, durch den Polizeibeamten F._____ an den Beschwerdegegner ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer sei weder über die Entnahme des Schlüssels informiert noch sei dazu seine Zustimmung eingeholt worden.

2. B._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers, erhob namens und im Auftrag desselben die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer tritt als Geschädigter einer Übertretung auf. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass B._____ berufsmässig die Vertretung von

Parteien übernimmt. Damit wird durch die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau § 11 Abs. 1 Anwaltsgesetz (LS 215.1) nicht verletzt und sie ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig.

3. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).

4. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, war in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriftenwechsel durchzuführen.

5. Vorliegend erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, da die angefochtene Sistierungsverfügung mit dem Tatbestand des geringfügigen Diebstahls i. S. v. Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB lediglich einen Übertretungstatbestand behandelt (Art. 395 lit. a StPO).

6. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift könne vorliegend auch der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt sein, da der Beschwerdegegner über die Verhaftung und den Haftort des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.). Dieser Vorwurf bildete nicht

Gegenstand der Strafanzeige vom 30. September 2023 (vgl. Urk. 8/3) und folglich auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 3/1). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann mithin bereits deshalb nicht eingetreten werden, da hierfür das passende Anfechtungsobjekt fehlt, wird doch der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390 und 543). Diesbezüglich kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

7.

7.1. Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, es habe sich gerechtfertigt, dass der Beschwerdegegner den Schlüssel zur Apotheke und denjenigen für den Dienstwagen aus den Effekten des Beschwerdeführers herausgefordert habe. Dies, da der Beschwerdegegner gemäss Handelsregister Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G._____ GmbH sei, welche die «Apotheke D._____» betreibe. Die Schlüssel seien an den (ehemaligen) Arbeitgeber des Beschwerdeführers und nicht an eine beliebige Person ausgehändigt worden. Der Beschwerdegegner sei der rechtliche Eigentümer der beiden Schüssel und sei ohne Weiteres berechtigt gewesen, über diese zu verfügen – es handle sich nicht um eine fremde bewegliche Sache (Urk. 3/ 1).

7.2. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zunächst festhalten, dass sich die Anzeige lediglich auf den Apothekenschlüssel, nicht aber auf den Dienstwagenschlüssel bezogen habe. Weiter liess er zusammengefasst ausführen, dass der Beschwerdegegner aus seiner Sicht nicht ohne Weiteres berechtigt gewesen sei, über den Apothekenschlüssel zu verfügen. Es gehe nicht um einen geringfügigen Sachwert und nicht um dessen Eigentümer. Es gehe darum, dass sich der Apothekenschlüssel rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers befunden habe und dort hätte verbleiben müssen. Die Ausführungen des Statthalteramtes, dass es sich um ein ehemaliges Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei für den damaligen Zeitpunkt unzutreffend. Es stehe nicht nur ein Diebstahl, sondern auch eine «Vereitelung» im Raum. Es sei vornehmlich die Allgemeinheit, nicht der Beschwerdeführer, geschädigt worden. Der Beschwerdegegner habe lediglich die Schlüssel für die Apotheke und den Dienstwagen, nicht aber denjenigen zum Haus des Beschwerdegegners, wovon sich aufgrund eines Mietverhältnisses einer im Besitz des Beschwerdeführers befunden habe, aus den Effekten herausverlangt. Für diesen Hausschlüssel habe der Beschwerdegegner die Unterscheidung von Eigentum und Besitz respektiert. Vor diesem Hintergrund sei die Strafuntersuchung sinngemäss an Hand zu nehmen (Urk. 2).

8.

8.1. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB bedingt, dass der Täter sich eine fremde bewegliche Sache aneignet. Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht (BGE 122 IV 179 E. 3.c.aa). Die Tathandlung der Aneignung liegt u. a. dann vor, wenn der Täter wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (BGE 129 IV 223

E. 6.2.1).

8.2. Der Apothekenschlüssel sowie der Schlüssel zum Geschäftsfahrzeug, die durch den Beschwerdegegner aus den Effekten des Beschwerdeführers herausverlangt wurden, befanden sich zwar im Besitz des Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaftung, standen aber im Eigentum der G._____ GmbH als Betreiberin der fraglichen Apotheke bzw. als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Dieses Eigentumsverhältnis wird auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 2

S. 2).

Vorliegend ist der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht erfüllt, da es dem Beschwerdegegner an der Tätereigenschaft fehlt. Als Vertreter der G._____ GmbH handelte er als Vertreter der rechtmässigen Eigentümerin der beiden Schlüssel – diese waren ihm bzw. der G._____ GmbH nicht fremd. Ob die beiden Schlüssel aufgrund des zugrundeliegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der G._____ GmbH zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hätten aus den Effekten des Beschwerdeführers entnommen werden dürfen, ist eine zivilrechtliche Frage, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu beurteilen ist.

8.3. Vorliegend erfolgte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch das Statthalteramt, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, rechtmässig. Die dagegen geführte Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

9.

9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

9.2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (vgl. Urk. 10/1–10 und Urk. 24) auf CHF 500.– festzusetzen.

9.3. Aufgrund seines Unterliegens und mangels entsprechender Anträge ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

9.4. Da vorliegend kein Schriftenwechsel erfolgt ist und dem Beschwerdegegner somit kein Aufwand entstand, ist dieser für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu entschädigen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (unter Beilage Formular «Hinweis für Zustellungsempfänger»; mit Rückschein)

 den Beschwerdegegner (unter Beilage Urk. 2 sowie Urk. 3/1-3 in Kopie; per Einschreiben)

 das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2022.7286 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

 das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2022.7286, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)

 die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 27. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury M.A. HSG S. Steiner