Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE220211 • OG ZH UE220211 KI-generiert

Appeal Dismissed in Case Involving Violation of Access Restriction

Geschäftsnummer UE220211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the decision of a district prosecutor's office to discontinue proceedings against an individual who allegedly violated a court-ordered access restriction by driving onto a specific property, claiming the driver should have parked elsewhere and delivered goods on foot. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the administrative authority has a broader discretion in discontinuing misdemeanor cases than a public prosecutor, especially where the culpability is minor and there were no tangible consequences, concluding that the initial decision was justified as the evidence did not sufficiently prove the subjective element (intent) and the slightness of the alleged offense warranted discontinuing the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 395 lit. a StPO, Art. 258 ZPO, Art. 103 StGB, Art. 17 Abs. 1 StPO, Art. 357 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed in Case Involving Violation of Access Restriction: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the administrative authority has a broader discretion in discontinuing misdemeanor cases than a public prosecutor, especially where the culpability is minor and there were no tangible consequences, concluding that the initial decision was justified as the evidence did not sufficiently prove the subjective element (intent) and the slightness of the alleged offense warranted discontinuing the investigation.

Schlagwörter

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geringfügige Übertretung Ermessen der Verwaltung Öffentlichkeitsgrundsatz Erschliessung des Grundstücks Strafverfahrenseinstellung Bewilligungsentzug Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The main ground for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant, as the appeal was dismissed.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision was cited in the reasoning section to justify dispensing with receiving responses because the appeal was obviously unfounded, which supports the decision to dismiss the appeal, even if not directly in the final order, it relates to the procedure leading to the dismissal.

Art. 395 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the President of the chamber to decide on the appeal because it concerns a contravention (Übertretung).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220211-O/U/HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Verfügung vom 12. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 29. Juli 2022, ST.2022.234

Erwägungen:

1.

1.1. Am 9. Januar 2022 stellte A._____ (Beschwerdeführer) beim kommunalen Polizeikorps der Region Meilen Strafantrag wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots. So soll gleichentags der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild ZH … die Zufahrt «C._____» trotz gerichtlichen Verbots befahren haben (Urk. 9/3).

1.2. Auf Nachfrage bei der Halterin des genannten Personenwagens, der D._____ GmbH, wurde B._____ (Beschwerdegegner) als Lenker bezeichnet (Urk. 9/2). Dieser reichte eine schriftliche Darstellung zum vorgeworfenen Sachverhalt ein, worin er zusammengefasst ausführte, er habe eine Essenslieferung an die Adresse «C._____ …» spediert (Urk. 9/7).

1.3. Das Statthalteramt des Bezirks Meilen verfügte am 29. Juli 2022 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Missachtung eines richterlich verfügten Verbots. Das Statthalteramt gab in der Einstellungsverfügung im Wesentlichen den vom Beschwerdegegner dargestellten Sachverhalt wieder und schloss, aufgrund der Akten könne ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 3 = Urk. 9/8).

1.4. Mit Eingabe vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er führte zusammengefasst aus, die Liegenschaft «C._____ …» werde bei den Ausnahmen vom Fahrverbot nicht aufgeführt; der Beschwerdegegner hätte ausserhalb des Quartiers parkieren und die Essenslieferung zu Fuss überbringen müssen (Urk. 2).

1.5. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenvorschuss von 1400 Franken ging mit Valuta 17. August 2022 fristgerecht bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte ein (Urk. 7). Das Statthalteramt reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 9).

1.6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung beziehungsweise der Präsident der III. Strafkammer, da die Einstellungsverfügung einzig eine Übertretung betrifft (Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GOG, Art. 258 ZPO in Verbindung mit Art. 103 StGB).

3.

3.1. Im Kanton Zürich steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu (Art. 17 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).

Nach Art. 352 Abs. 1 StPO setzt der Erlass eines Strafbefehls voraus, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist; das heisst, sich aus den bisherigen Verfahrensakten klar ergibt, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat. Die Einstellung des Verfahrens ist nach den allgemeinen Bestimmungen über die Untersuchung zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei darf die Staatsanwaltschaft gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore nicht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken zur Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur hat tendenziell das Gericht über Schuld oder Unschuld zu befinden. Als praktischer Richtwert gilt, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Während nun die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen. Daraus folgt einerseits, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, umgekehrt aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Verwaltungsbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Verwaltungsbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat.

Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatli-

chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer UE170148-O vom 4. September 2017 E. II. 1, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch/entscheide).

3.2. Dem Statthalteramt ist beizupflichten, soweit es im Kern erwägt, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass die subjektive Tatbestandskomponente erfüllt wurde, das heisst, es dem Beschwerdegegner an einem tatbestandsmässigen Vorsatz fehlte. Daran ändert sich nichts, wenn sich der Beschwerdeführer auf den behaupteten Wortlaut des richterlichen Verbots (vgl. Urk. 9/3) bezieht; dieser ist eher umständlich formuliert und kann durch eine mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraute Person durchaus falsch verstanden werden. Letztlich erscheint aber darüber hinaus insbesondere die Schuld derart gering und es gab keinerlei Tatfolgen, sodass das Absehen von einer Strafverfolgung beziehungsweise die Einstellung der Strafuntersuchung durch das Statthalteramt zulässig war beziehungsweise dessen Ermessen nicht überschritt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 900 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurückzuerstatten.

4.2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an ihn.

Es wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 900 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)

− das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2022.234 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2022.234 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 12. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann