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UE210409 • OG ZH UE210409 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Criminal Relevance of Claims Against Municipal Employee

Geschäftsnummer UE210409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a prosecutor's decision not to initiate proceedings based on allegations of mismanagement, improper payments, insufficient social benefits, and discrimination by a municipal employee. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to substantiate the criminal relevance of his claims, primarily citing inapplicable federal laws or constitutional rights (such as the right to aid in distress or principles of equality and non-arbitrariness) without explaining how these constituted a criminal offense warranting investigation, thus rendering the appeal largely unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 12 BV, Art. 9 BV, Art. 8 BV; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Criminal Relevance of Claims Against Municipal Employee: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to substantiate the criminal relevance of his claims, primarily citing inapplicable federal laws or constitutional rights (such as the right to aid in distress or principles of equality and non-arbitrariness) without explaining how these constituted a criminal offense warranting investigation, thus rendering the appeal largely unsubstantiated.

Schlagwörter

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strafbare Handlung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Rückzug des Strafantrags formelle Verfahrenseinstellung Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was mentioned in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant, though the final cost order cites the specific amount calculation based on Art. 425 StPO.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

This provision was cited as the requirement for granting legal aid, which the court denied.

Art. 425 StPO

This provision was used to justify the reduction of the court fee based on the appellant's apparent receipt of supplementary benefits.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision was cited in the reasoning section as establishing the admissibility of the appeal against the refusal to institute proceedings.

Art. 322 Abs. 2 StPO

This provision was cited in the reasoning section as establishing the admissibility of the appeal against the refusal to institute proceedings.

Art. 310 Abs. 2 StPO

This provision was cited in the reasoning section as establishing the admissibility of the appeal against the refusal to institute proceedings.

Art. 64 LTF

Although mentioned in the exclusion section of the query rules, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

Art. 66 al. 1 LTF

Although mentioned in the exclusion section of the query rules, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

Art. 2 Abs. 1 GebV OG

This provision, along with § 17 Abs. 1, was used to set the amount of the court fee, which is then enforced in order 2.

§ 17 Abs. 1 GebV OG

This provision, along with Art. 2 Abs. 1, was used to set the amount of the court fee, which is then enforced in order 2.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision was cited in the reasoning section regarding the waiver of obtaining statements, but not in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210409-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021, A-5/2021/10034945

Erwägungen:

I.

1. Am 9. und 23. Oktober 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Misswirtschaft bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe als Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C._____ diverse Fehlzahlungen an A._____ vorgenommen. Das habe bei A._____ zu unnötigen Mehrkosten geführt. Zudem habe sie A._____ zu wenig Ergänzungsleistungen bezahlt, ihm keine anständige, bezahlbare Notunterkunft angeboten und ihn generell benachteiligt bzw. diskriminiert (Urk. 8/1-2).

Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. Dezember 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bzw. vorgebrachten Argumente ergäben keine Hinweise auf eine strafbare Handlung, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5).

2.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Für eine nachvollziehbare Begründung der Beschwerde reicht es nicht, irgendwelche Normen in der Beschwerde zu nennen. Im Einzelnen:

Der Beschwerdeführer erwähnt das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG). Dieses betrifft die Strafbehörden des Bundes. Gegenstand der Beschwerde ist aber eine Nichtanhandnahmeverfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft. Inwiefern das StBOG anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht.

Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Art. 12 der Bundesverfassung (BV). Dabei handelt es sich um das Recht auf Hilfe in Notlagen. Selbst wenn Art. 12 BV verletzt worden wäre, wäre dies kein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang eine strafbare Handlung vorliegen soll.

Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Art. 9 BV. Die Bestimmung schützt vor Willkür. Inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. Inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer erwähnt Art. 5 StPO. Dieser regelt das Beschleunigungsgebot. Auch hier ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid das Beschleunigungsgebot verletzen soll.

Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer Art. 393 Abs. 2 StPO. Die Bestimmung regelt, was mit der Beschwerde im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügt werden kann. Aus dem Hinweis ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll.

2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als mehrheitlich unsubstantiiert, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 4).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachverhalts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Beschwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Ergänzungsleistungen bei der Sozialbehörde bezieht (Urk. 5), ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-5/2021/10034945, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10034945, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen